Neues BMF-Schreiben zu § 55 Abs. 4 InsO

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Aus Anlass der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 24.9.2014, V R 48/13, hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) sein Schreiben vom 17.1.2012 zu § 55 Abs. 4 InsO mit sofortiger Wirkung geändert. Das neue Schreiben vom 20.5.2015 (Gz.: IV A 3-S 0550/10/10020-05) sieht u.a. vor, dass die Aufteilung des insolventen Unternehmens mit der Folge entsprechender Berichtigungen nach § 17 UStG auf die Anordnung der „schwachen” vorläufigen Verwaltung vorverlagert wird. Dies gibt Anlass, die steuerliche Praxis in Eigenverwaltungsverfahren ebenfalls zu überdenken und Vorsorge zu treffen.
 

1. Ausgangssituation

Nach § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Umsatzsteuerrechtliche Verbindlichkeiten aufgrund von Lieferungen und sonstigen Leistungen werden nach § 55 Abs. 4 InsO im Rahmen der für den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter bestehenden rechtlichen Befugnisse begründet. Eine solche rechtliche Befugnis liegt nunmehr insbesondere dann vor, wenn der schwache vorläufige Insolvenzverwalter durch das Insolvenzgericht zum Forderungseinzug ausdrücklich ermächtigt wurde (vgl. BFH Urteil vom 24.9.2014 - V R 48/13). Dabei ist auf die Entgeltvereinnahmung durch den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter sowie auf die Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner mit Zustimmung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters abzustellen.
 

2. Umsatzberichtigung wegen Uneinbringlichkeit aus Rechtsgründen (BFH-Urteil vom 24.9.2014 - V R 48/13)

Aufgrund der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO), mit Recht zum Forderungseinzug oder mit Berechtigung zur Kassenführung, werden bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten die noch ausstehenden Entgelte für zuvor erbrachte Leistungen im Augenblick vor der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens aus Rechtsgründen uneinbringlich. Uneinbringlich werden auch die Entgelte für die Leistungen, die der Insolvenzschuldner nach Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt, mit Recht zum Forderungseinzug oder mit Berechtigung zur Kassenführung bis zur Beendigung des Insolvenzeröffnungsverfahrens erbringt.
 
Maßgeblich hierfür ist nach Auffassung des BFH, dass entsprechend § 80 Abs. 1 InsO die Empfangszuständigkeit für alle Leistungen, die auf die zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen erbracht werden, auf den schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Recht zum Forderungseinzug übergeht und dass der Insolvenzschuldner somit aus rechtlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, rechtswirksam Entgeltforderungen in seinem eigenen vorinsolvenzrechtlichen Unternehmensteil selbst zu vereinnahmen, da sie im Rahmen der Masseverwaltung und Masseverwertung zu vereinnahmen sind und damit zum Bereich der Masseverbindlichkeiten gehören. Die rechtlichen Auswirkungen des BFH Urteils vom 9.12.2010 - V R 22/10 werden somit auf den Zeitpunkt der Bestellung des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters vorverlegt.
 
Beachtlich ist der Nebensatz im BMF-Schreiben, dass die dargelegten Ausführungen des BFH auch bei der Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt ohne ausdrücklichem Recht zum Forderungseinzug gelten sollen. Hier ist fraglich, ob die Finanzgerichte dieser Auffassung folgen, da das Argument des Übergangs der Empfangszuständigkeit in diesem Fall nicht greifen dürfte.
 

3. Problemlage: Eigenverwaltung

Derzeit nicht geklärt ist die Frage, ob die Finanzverwaltung die rechtlichen Auswirkungen des BFH Urteils vom 9.12.2010 - V R 22/10 auch auf den Zeitpunkt der Bestellung eines (vorläufigen) Sachwalters anzuwenden beabsichtigt. Spätestens seit in Kraft treten des ESUG (Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmenssanierung) am 01.03.2012 werden in den Insolvenzverfahren regelmäßig Eigenverwaltungs- und Schutzschirmanträge (§§ 270a,270b InsO) gestellt. Besonderheit dieser Verfahren ist, dass das Insolvenzgericht bei erfolgreichen Anträgen keinen (vorläufigen) Insolvenzverwalter sondern lediglich einen (vorläufigen) Sachwalter bestellt. Dieser fungiert allerdings nur als Aufsichtsperson. Mit Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis eben nicht gem. § 80 InsO auf einen Insolvenzverwalter über, sodass das Argument der veränderten Empfangszuständigkeit in diesem Falle zweifelhaft ist. Gleichwohl kann auf Antrag nach § 277 InsO angeordnet werden, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters eingegangen werden dürfen. Dies könnte – zumal die Finanzverwaltung eine Änderung der Empfangszuständigkeit auch ohne ausdrücklichem Recht zum Forderungseinzug annimmt – zu deutlichen steuerlichen Abwicklungsproblemen führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch noch das Kassenführungsrecht gemäß § 275 Abs. 2 InsO auf den Sachwalter übertragen wird. Die schuldnerischen Unternehmen und deren Berater sind daher gehalten, bei der Vorbereitung von Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren die steuerlichen Aspekte verstärkt in den Fokus zu nehmen.
 
 
zuletzt aktualisiert am 19.06.2015 

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Norman Lenger-Bauchowitz, LL.M.

Mediator & Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachberater für Restrukturierung & Unternehmensplanung (DStV e.V.)

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