Die Schutzfähigkeit des Signature Moves als Marke: Neue Markenformen seit der Reform des Markenrechts 2019

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veröffentlicht am 3. Mai 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Mussten Registermarken bisher grafisch darstellbar sein, genügt es seit Januar 2019, dass sie eindeutig und klar bestimmbar sind (§ 8 Abs. 1 MarkenG). So können nun etwa auch geräuschhafte Klangmarken, Multimediamarken, Hologramme sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse entgegenstehen. Diese gewachsene Vielfalt an Kenn­zeichnungstechniken soll den Bedürfnissen des Marktes nach modernen Markenformen Rechnung tragen. 
 

  
Obwohl diese Reform als Paradigmenwechsel im Markenrecht betrachtet wird, sind bisher beim DPMA relativ wenige Eintragungen der neuen Formen erfolgreich erfolgt. Deshalb soll im Rahmen dieses Knowhow-News­letters in einer kleinen Reihe ein Paar dieser noch eher unkonventionellen Markenformen vorgestellt werden.
 
Als habituelle Marke wird ein spezifisches Erscheinungsbild oder Verhalten bezeichnet, das nun teils als Bewegungsmarke und teils als sonstige Marke geschützt werden kann. Ein „Signature Move“ ist in der Popkultur eine für eine Person typische Bewegung. Der Ausdruck bezeichnet also eine Handlung, die in der Regel mit einer bestimmten, meist bekannten Person verknüpft ist. Deshalb bietet es sich nach der Änderung des Markenrechts an, für diese „Moves” markenrechtlichen Schutz zu beantragen. 
 
Der Koch und Metzger Nusret Gökçe führt eine Kette von Steakhäusern weltweit. Bekannt wurde er als Salt Bae im Internet, nachdem immer mehr Bilder und darauf basierend Memes und GIFs in den sozialen Medien Verbreitung fanden, wie er mit einer auffällig eigentümlich wirkenden Handbewegung das Steakfleisch salzt. Der Koch hat diese eigentümliche Handbewegung als Bewegungsmarke (EM 016433369) schützen lassen.

Aber auch Wirtschaftsunternehmen sind dazu übergegangen, Bewegungsabläufe eintragen zu lassen. Die französische GROUPE SAVENCIA vermarktet in Deutschland Käsemarken wie Géramont, Fol Epi, Saint Albray, Milkana und Bressot. Die Gruppe veranlasste einen Markeneintrag für eine Handbewegung, mit der zwei Käse­stücke auseinandergezogen werden (DE 3020211199448).
 
Ein Bekleidungshersteller aus Bergisch Gladbach hat eine Bewegungsmarke registrieren lassen, wie der Kragen seiner T-Shirts umgeknickt und damit ein weiterer Schriftzug offenbart wird (DE 3020220103202).
 
Selbstverständlich kann nicht einfach jede Form einer Bewegung durch eine Eintragung ins Markenregister geschützt und somit auch monopolisiert werden. So wollte ein Anmelder die Bewegung schützen, bei der ein Mensch mit der Hand seinen Mund abdeckt. Diese Eintragung wurde abgelehnt, denn allgemeingültige – also eher gewöhnliche – Zeichen unterliegen grundsätzlich im Markenrecht der Freihaltung.
 
Trotzdem wird deutlich, dass viele Markenformen mittlerweile denkbar sind. Diese kleine markenrechtliche Reihe wird daher – auch als Inspiration für neue Wege – lose fortgesetzt.

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