Vorwerk verliert Markenstreit: GU-Kochbücher dürfen mit „Thermomix” werben

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veröffentlicht am 25. Oktober 2019 | Lesedauer ca. 2 Minuten

von Daniela Jochim

 

In der heutigen Zeit kommt wohl kaum jemand an dem Thema „Thermomix“ vorbei. Die Küchenmaschine der Firma Vorwerk ist seit etwa 30 Jahren auf dem Markt und erfreut sich großer Beliebtheit. Die Tatsache, dass auch Dritte an dem Hype um den „Thermomix“ verdienen wollen, ist daher nicht verwunderlich. Wo genau dabei die marken- und wettbewerbsrechtlichen Grenzen verlaufen, musste nun das Ober­landes­gericht Köln in einem Streit zwischen Vorwerk und dem Buchverlag „Gräfe und Unzer” (GU) entscheiden (OLG Köln, Urteil vom 13. September 2019, Az. 6 U 29/19). 

 

  

Zum Hintergrund: Vorwerk ist u.a. Inhaberin einer deutschen Wortmarke „Thermomix“ und einer Bildmarke, die ein Modell des „Thermomix“ zeigt. GU hatte 2017 eine Kochbuchreihe auf den Markt gebracht, die sowohl die Wortmarke als auch eine stilisierte Abwandlung der Bildmarke des „Thermomix“ auf dem Cover der Kochbücher zeigt.

 

Als Vorwerk hiervon Kenntnis erlangte, wurde GU zunächst erfolglos abgemahnt und anschließend  auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verklagt. Vorwerk machte geltend, dass die Handlungen von GU ihre Markenrechte verletzen und stützte ihr Begehren darauf, dass GU die Marken zur Aufmerksamkeitsausbeutung gemäß §§ 14 II Nr. 3, 23 MarkenG verwende. Hilfsweise wurde die Klage auch auf wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte (irreführende Werbung) gestützt.

 

Nach § 14 II Nr. 3 MarkenG ist es untersagt

  • ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und
  • die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

 

Wenn nur § 14 II Nr. 3 MarkenG herangezogen wird, dann könnte eine Markenverletzung durchaus in Betracht kommen. Dennoch blieb die Klage von Vorwerk in allen Instanzen erfolglos.

 

Zwar gewährt das Markenrecht dem Inhaber einer Marke ein ausschließliches Recht und gestattet es ihm, Dritten gegenüber die Verwendung des geschützten Zeichens für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu untersagen. Allerdings schränkt § 23 Nr. 3 MarkenG den Umfang des Ausschließlichkeitsrechts dergestalt ein, dass die Verwendung einer fremden Marke für eigene Waren erlaubt ist, wenn die Benutzung einer Marke für die Bestimmung der Waren notwendig ist und nicht gegen die guten Sitten verstößt, sog. „Ersatzteilgeschäft“.

 

Mit Blick auf diese Einschränkung wies das OLG Köln die Klage von Vorwerk ab, da die Benutzung der Vorwerk-Marke erforderlich sei, um klarzustellen, für welchen Einsatz die Kochbücher gedacht sind:

 

„Nach diesen Grundsätzen nutzte die Beklagte das Wort „Thermomix“ zwar als mit der Wortmarke identisches Zeichen für identische Waren (Kochbücher), jedoch nicht herkunftshinweisend als Marke, sondern nur zur Inhaltsbeschreibung. Das angegriffene Zeichen ist Teil des Buchtitels und wird […] vom angesprochenen Verkehr als inhaltsbeschreibendes Unterscheidungsmerkmal zu anderen Büchern und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen.[…]“

 

Ähnliches gelte für die Verwendung der Bildmarke: „Die stilisierte Abbildung des „Thermomix“ erfüllt auch nicht den Verletzungstatbestand des § 14 II Nr. 2 MarkenG. […] Die stilisierte Abbildung des Thermomix erfolgt allein zu dekorativen Zwecken. […]“

 

Da Wertungswidersprüche zum Markenrecht zu vermeiden sind, wurden Vorwerk auch keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche eingeräumt. Denn dem Zeicheninhaber darf über das Lauterkeitsrecht keine Schutzposition eingeräumt werden, die ihm nach dem Kennzeichenrecht nicht zukommt (s. BGH GRUR 2018, 924 - ORTLIEB, juris-Tz. 65, m.w.N.).

 

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Es bleibt aber abzuwarten, ob Vorwerk dieses Urteil akzeptiert oder im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde versucht, doch noch vor den BGHzu gelangen.   

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