M&A-Transaktionen und der Einfluss von Geopolitik

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Aktuelle geopolitische Entwicklungen wie derzeit in Russland und der Ukraine führen oftmals zu einer Verunsicherung auf den Transaktionsmärkten. Für die Unternehmen, die bereits vor Ort agieren bzw. dorthin expandieren oder sich aus diesen Märkten zurückziehen wollen, ist fraglich, wie sie mit dieser Situation umgehen sollen: Welche Besonderheiten sind bei Unternehmenskäufen und -verkäufen zu beachten? Was muss bei einem Vertragsabschluss berücksichtigt werden und welche Regelungen sieht das deutsche Recht vor?
 
Bei Unternehmenstransaktionen werden die Unterzeichnung („Signing”) und der Vollzug des Kaufvertrages („Closing”) nicht selten zeitversetzt, d.h. nicht am gleichen Tag, vollzogen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für den Vollzug des Kaufvertrags noch Genehmigungen Dritter einzuholen sind, die Parteien sich aber bereits schuldrechtlich zusichern wollen, dass sie beabsichtigen den Kauf bzw. Verkauf zu vollziehen. Die dingliche Umsetzung des schuldrechtlichen Vertrages wird damit unter eine oder mehrere aufschiebende Bedingung(en) gestellt. Erst bei deren Erfüllung, wird der Vertrag vollzogen.
 
Zu den Genehmigungen Dritter, die für den Vollzug eines schuldrechtlichen Kaufvertrages erforderlich sind, gehören unter anderem die Zustimmungen staatlicher Behörden. Zum einen ist hier die jeweils nationale wie europarechtliche Fusionskontrolle zu nennen, die vor allem bei größeren Transaktionsvorhaben zu berücksichtigen ist. Zum anderen müssen die Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsrechts beachtet werden, die einen Erwerb per se untersagen oder ihn von der Zustimmung/Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) abhängig machen können.
 
Ein aktuelles Beispiel für Beschränkungen des freien Wirtschaftsverkehrs, die unmittelbar Auswirkungen auf deutsche Unternehmen haben, sind die am 1. August 2014 erlassenen EU-Sanktionen gegen Russland. Diese sehen Beschränkungen für den Handel mit gelisteten russischen Staatsbürgern sowie im Hinblick auf den Export bestimmter Güter nach Russland vor.
 
Für den Erwerb von deutschen Unternehmen bzw. von Anteilen an deutschen Unternehmen durch „unionsfremde Erwerber” regelt das Außenwirtschaftsgesetz die Möglichkeit, Beschränkungen oder Handlungspflichten insbesondere dann anzuordnen, wenn „infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland […] gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt” (§ 5 Abs. 2 AWG). Ein Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen wird, ist unwirksam. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen „Share Deal” oder einen „Asset Deal” handelt. Darüber hinaus ist es irrelevant, welchem Recht der schuldrechtliche Kaufvertrag unterliegt, da das deutsche Außenwirtschaftsrecht nicht durch eine entsprechende Rechtswahl umgangen werden kann.
 
Gleiches kann für den Erwerb von ausländischen Unternehmen bzw. Anteilen gelten, sofern entsprechende Sanktionen für diesen Staat bestehen oder das Außenwirtschaftsrecht dieses Staates Einschränkungen für den Unternehmens-/Anteilserwerb durch Ausländer vorsieht.
 
Wir empfehlen, auch bei internationalen Transaktionen mit geringem Volumen, stets die aktuelle politische Lage und mögliche Sanktionen im Blick zu behalten und die Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts genau zu beachten. Ergibt sich kein oder nur ein geringes Risiko, kann auf vertragliche Regelungen meist verzichtet werden. Ist das Zielunternehmen jedoch z.B. in einer Branche tätig, die aufgrund aktueller politischer Entwicklungen Sanktionen unterliegen könnte, kann es geboten sein, den Vollzug der Transaktion unter die aufschiebende Bedingung zu stellen, dass eine Unbedenklichkeitsbestätigung des BMWi bzw. der entsprechenden ausländischen Behörde eingeholt wird. Auch sollten Unternehmen die betroffenen unionsfremden Beteiligten auf Verkäufer- bzw. Käuferseite unter Compliance-Gesichtspunkten mit etwaigen Sanktionslisten (sog. „White Lists” oder „Black Lists”) abgleichen.
 
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zuletzt aktualisiert am 16.9.2014

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Dr. Oliver Schmitt

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