Zukunftsfinanzierungsgesetz – Finanzausschuss löscht KAGB-Ergänzungen für Investitionen in erneuerbare Energien durch Immobilien-Sondervermögen

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veröffentlicht am 15. Dezember 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Die im Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) enthaltenen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) zu Investitionen in Erneuerbare-Energie-Anlagen durch Immobilien-Sondervermögen wurden durch den Finanzausschuss gestrichen. In seiner Beschlussempfehlung vom 15.11.2023 strich der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages unter anderem die zuvor noch in den Referenten- und Regierungsentwürfen enthaltene Novellierung der §§ 231, 260a ff, 261, 284 KAGB, die insbesondere Möglichkeiten für Immobilien-Sondervermögen vorsahen, unbebaute Grundstücke für Erneuerbare-Energie-Anlagen sowie Aufdachanlagen und Ladestationen für E-Mobilität zu erwerben und zu betreiben.

Insbesondere beinhalteten die Art. 28 Nr. 7, 8, 10 des Regierungsentwurfs zum ZuFinG Regelungen zu Investitionen von Immobilienfonds in Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Erneuerbare-Energien-Anlagen befinden oder auf denen solche Anlagen alsbald errichtet werden sollen (Freiflächenanlagen). Weiterhin sollte die Klarstellung der Zulässigkeit von Erwerb und Betrieb von mit Immobilien verbundenen Erneuerbare-Energien-Anlagen (Aufdachanlagen) und Ladeinfrastruktur für Elektromobilität geregelt werden, sowie die Möglichkeit von Direktinvestitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen durch Infrastrukturfonds aufgenommen werden. Die Notwendigkeit der zuvor angedachten Novellierung des KAGB wurde in der Gewährleistung einer klaren und zusammenhängenden Regulierung von Anlagegrenzen für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Erneuerbare-Energie-Anlagen begründet. Unter anderem durch die Harmonisierung von unterschiedlichen Bestimmungen für Eigentums- und Erbbaurechtsfälle, sollte dem verfolgten Zweck des Zukunftsfinanzierungsgesetzes Rechnung getragen werden. Für weitere Einzelheiten zum Referentenentwurf des ZuFinG verweisen wir auf unseren Beitrag in der Kapitalanlage Kompakt vom 29.06.2023. Nähere Informationen zum Regierungsentwurf können unserem Artikel in der Kapitalanlage Kompakt vom 25.10.2023 entnommen werden.

Die derzeitige Situation, in welcher insbesondere im Eigentum von Landwirten stehende Grundstücke häufig nicht zum Kauf angeboten werden, resultiert in einer gängigen Praxis von Nutzungsverträgen über die betreffenden Grundstücke, auf denen Erneuerbare-Energie-Anlagen platziert und betrieben werden. Daher war insbesondere gewollt, das Gesetz um den ”Pachtfall zu ergänzen, um eine reale Marktkonformität zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die regulativen Maßnahmen nicht an den tatsächlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen der Marktteilnehmer vorbeigeht.

Auch wenn die nun gestrichenen KAGB-Regelungen in dem neuen Zukunftsfinanzierungsgesetz höchstwahrscheinlich keinen Einhalt finden werden, besteht dennoch die Hoffnung einer zukünftig gesetzlichen Normierung. Der Bundestag verabschiedete zwar am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz in der vom Finanzausschuss empfohlenen Form und auch von einer Zustimmung des Bundesrates ist auszugehen. Die Koalitionsfraktionen haben sich jedoch darauf geeinigt, Maßnahmen zur Investition von Investmentfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen dennoch umfassend angehen zu wollen. Demzufolge soll die Aufnahme von Regelungen zur Investition von Investmentfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen oder in Freiflächenanlagen erneut im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 behandeln werden. Dies soll sowohl aufsichtsrechtliche Maßnahmen im KAGB sowie, soweit dies erforderlich ist, begleitende steuerliche Regelungen umfassen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 soll ebenfalls geprüft werden, ob neben dem Erwerb solcher Grundstücke auch andere Nutzungsarten wie Pacht oder Erbbaurechte unter Beachtung des Anlegerschutzes zugelassen werden können.

Ausblick


Schlussendlich scheint die Streichung der geplanten Regelungen durch den Finanzausschuss nur das vorläufige Ende einer gesetzlichen Normierung zu Investitionen in Anlagen für erneuerbare Energien durch Immobilien-Sondervermögen zu sein. Abzuwarten bleibt jedoch, inwieweit der Gesetzgeber sich dieser Thematik im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 annehmen wird. Es wird damit gerechnet, dass das Jahressteuergesetz 2024 bereits Mitte 2024 verabschiedet werden soll.

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