Keine erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Sondervergütungen

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veröffentlicht am 25. Oktober 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Die sog. erweiterte Kürzung von Erträgen gewerblicher Unternehmen aus der Vermietung von Grundbesitz (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG) spielt in der Gestaltungspraxis für Zwecke der Gewerbesteuer eine bedeutende Rolle. Durch diese Gesetzesvorschrift können nämlich Unternehmen, die an sich lediglich eine vermögensverwaltende Nutzung eigenen Grundbesitzes ausüben, jedoch aufgrund ihrer gewählten Rechtsform einen Gewerbebetrieb besitzen und daher auch der Gewerbesteuer unterliegen, auf Antrag mit ihren erzielten Erträgen aus der Grundstücksverwaltung vollumfänglich von der Gewerbesteuer befreit werden. Im Jahr 2022 sollen die Gewerbesteuer-Hebesätze im Bundesdurchschnitt bei 435 Prozent gelegen haben. Aufgrund der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung können somit Grundstücksunternehmen von einer bundesdurchschnittlichen Gewerbesteuerentlastung von rund 15,23% profitieren.

Allerdings sind bei der vorteilhaften gewerbesteuerlichen Strukturierung von Grundstücksunternehmen einige Fallstricke zu beachten. Die erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung entfällt vor allem, soweit der Gewerbeertrag Sondervergütungen i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern erhalten hat. Diese Sondervergütungen des Gesellschafters werden im Ergebnis von der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung ausgeschlossen und unterliegen beim Grundstücksunternehmen der Gewerbesteuer. Lediglich Sondervergütungen, die der Gesellschafter für die Überlassung von Grundbesitz (Kerntätigkeit der Gesellschaft) bezogen hat, sind von dieser Beschränkung ausgenommen (§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG).

Demgegenüber ist umstritten, ob auf Sondervergütungen auch dann Gewerbesteuer anfällt, wenn der Gesellschafter als Empfänger dieser Zahlungen selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt (z.B. Empfänger ist eine Privatperson). Nach wohl überwiegender Literaturmeinung sei die vorstehende Norm des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a S. 1 GewStG in solchen Fällen teleologisch zu reduzieren. Leider hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner aktuellen Entscheidung vom 09.03.2023 (Az. IV R 25/20) nicht dieser, für den Steuerpflichtigen vorteilhaften, Auslegung angeschlossen. Nach Ansicht des Senats ist die Norm des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG gerade keiner teleologischen Reduktion zugänglich.

Dem BFH-Urteil lag folgender Streitfall zugrunde:

Die Klägerin ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (GmbH & Co.KG), an der B (Privatperson) und die C-GmbH als Kommanditisten beteiligt waren. Der Komplementär war die A-GmbH. Der Gesellschaftszweck der Personengesellschaft war die Verwaltung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten.

Im Streitjahr erzielten die Gesellschafter der Personengesellschaft Sondervergütungen aus der Verzinsung von Darlehenskonten. Ein Großteil der Vergütungen für die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen entfiel auf den Kommanditisten B, der als natürliche Person nicht selbst der Gewerbesteuer unterlag. Das Finanzamt qualifizierte auch die Zinsen des B als Vergütungen i.S.v. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG und verneinte insoweit die Anwendung der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung. Die Verzinsung der Darlehenskonten unterwarf das Finanzamt folglich der Gewerbesteuer.

Die Klägerin vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zinsen im Zusammenhang mit ihrer ”Kerntätigkeit” i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a S. 1 GewStG stünden, jedenfalls sei die Norm teleologisch zu reduzieren, soweit der Gesellschafter selbst (hier der B) nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Das Finanzgericht hat die Klage jedoch als unbegründet abgewiesen.

Der BFH hat die Revision ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen und sich der Auffassung des Finanzamts bzw. Finanzgerichts angeschlossen. Die Sondervergütungen sind nach § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG zutreffend aus der erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auszuschließen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter selbst nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Ansicht des BFH kann nämlich die Vorschrift des § 9 Nr. 1 S. 5 Nr. 1a GewStG in Fällen, in denen der Vergütungsempfänger nicht der Gewerbesteuer unterliegt, auch nicht teleologisch reduziert werden. Damit hat der BFH einer teleologischen Reduktion dieser Norm, wie es die Klägerin und wohl auch die überwiegende Literaturmeinung fordert, eine Absage erteilt.

Die vorstehende, aktuelle BFH-Entscheidung zur Nichteinbeziehung von Sondervergütungen in die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung im Fall von nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschafter eines Grundstücksunternehmens sind bei zukünftigen Gestaltungen zu beachten. Somit dürften von diesem Urteil auch entsprechende Gestaltungen von ausländischen Gesellschaftern eines inländischen Grundstücksunternehmens betroffen sein, da Auslandsgesellschafter ebenfalls grundsätzlich nicht gewerbesteuerpflichtig sind. 

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Frank Dißmann

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