Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen durch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß Gewerbeordnung

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 15. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Am 10.11.2022 wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ein Referentenentwurf über u.a. geplante Änderungen in der Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) veröffentlicht und zur Konsultation gestellt.
 
Im Rahmen dieses Entwurfes soll nun die Pflicht zur Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen i.S.d. Art. 2 Nr. 7 Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 vom 25. April 2016 (DelVO MiFID II) auch im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung und der Honorar-Finanzanlagenberatung (§§ 34f, 34h GewO) verpflichtend werden.
 
Technisch soll dieses Vorhaben so umgesetzt werden, dass in § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV der starre Verweis auf die unmittelbar anwendbare DelVO MiFID II, in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der DelVO MiFID II geändert werden soll. Damit werden jetzt auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach §§ 34f, 34h GewO dazu verpflichtet, ihre Kunden im Rahmen einer Anlageberatung zu deren Nachhaltigkeitspräferenzen zu befragen. So werden nun die Finanzanlageberater-/vermittler der GewO mit Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die den Wohlverhaltenspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) unterliegen, gleichgestellt.
 
Die Abfrage von Nachhaltigkeitspräferenzen bedeutet die Auskunft eines Kunden darüber, ob und inwieweit ein Finanzinstrument der folgenden Kategorien in seine Anlage einbezogen werden soll (Kategorien: Art. 2 Nr. 7 DelVO): 
  • Art. 2 Nr. 7 a) DelVO MiFID II: ein Finanzinstrument, bei dem der (potenzielle) Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in ökologisch nachhaltige Investitionen im Sinne der Taxonomie-Verordnung angelegt werden soll und/oder
  • Art. 2 Nr. 7 b) DelVO: ein Finanzinstrument, bei dem der (potenzielle) Kunde bestimmt, dass ein Mindestanteil in nachhaltige Investitionen im Sinne der Offenlegungsverordnung (auch: Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)) angelegt werden soll und/oder
  • Art. 2 Nr. 7 c) DelVO: ein Finanzinstrument, bei dem die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAIs) berücksichtigt werden, wobei die qualitativen oder quantitativen Elemente, mit denen diese Berücksichtigung nachgewiesen wird, vom (potenziellen) Kunden bestimmt werden.
 
Wie die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen eines Kunden konkret ausgestaltet werden soll, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Jedoch hat am 23. September 2022 die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) den Abschlussbericht mit ihren finalen Änderungen der Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID II-Anforderungen an die Geeignetheit veröffentlicht. Darin konkretisiert die ESMA nun insbesondere Inhalt und Verfahrensablauf der Nachhaltigkeitspräferenzabfrage, die im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu erfolgen hat. Diese Leitlinien, die für Wertpapierdienstleistungsinstitute bereits sechs Monate nach der Veröffentlichung der Übersetzung auf der Webseite der ESMA anzuwenden sind bzw. bei Übernahme der Leitlinien in die MaComp durch die BaFin, könnten dann auch für Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater (§§ 34f / 34h GewO) als Grundlage für die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen hinzugezogen werden. 
 
Die Konsultation des Entwurfs lief bis zum 30. November 2022. Dementsprechend kann mit einer Umsetzung zu Beginn des nächsten Jahres zu rechnen sein.

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Meike Farhan

Rechtsanwältin

Associate Partner

+49 40 22 92 97 – 5 33

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu