Änderungen im Bereich der Einlagensicherung: Private Banken ziehen Konsequenzen aus dem Greensill Bank-Fall

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 13. Dezember 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Schutz der Sparer als höchste Priorität” – diese Devise bildet nach wie vor die Kernaufgabe des Bundesverbandes deutscher Banken (BdB) im Bereich der Einlagensicherung. Angesichts der jüngsten Schadensfälle, wie die Insolvenz der Greensill Bank, möchte der Verband die bisher geltenden Einlagenschutzregelungen grundlegend überarbeiten. Hierzu sollen insbesondere neue Sicherungsgrenzen aufgestellt und der Kreis der geschützten Einleger eingeschränkt werden. In dem nachfolgendem Beitrag schildern wir die rechtlichen Grundlagen sowie den Umfang der bisher in Deutschland geltenden Einlagensicherung und stellen die Kernpunkte der neusten Reform der Einlagensicherung der privaten Banken dar.
 

Grundlagen der Einlagensicherung

Im Rahmen der deutschen Einlagensicherung wird grundsätzlich zwischen den gesetzlichen und den parallel dazu laufenden freiwilligen Entschädigungssystemen auf Ebene der Bankenverbände unterschieden.
 
Die gesetzliche Einlagensicherung findet Ihre Rechtsgrundlage in dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) vom 3. Juli 2015, welches die EU-Einlagensicherungsrichtlinie vom April 2014 in das deutsche Recht umgesetzt hat. Nach diesem Gesetz sind alle Kreditinstitute, die das Einlagengeschäft betreiben, verpflichtet, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem zu sichern. Als solche Einlagensicherungssysteme im Sinne des EinSiG gelten die gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen sowie die sog. „institutsbezogenen Sicherungseinrichtungen”, welche nach § 43 EinSiG als Einlagensicherungssystem anerkannt sind. Zu den gesetzlichen Entschädigungseinrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 EinSiG gehören:
 
  • die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB),
  • die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands (EdÖ), 
  • die Sparkassen-Finanzgruppe und 
  • BVR Institutssicherung GmbH (Sicherungssystem des Bundesverbandes der Deutschen Volks- und Raiffeisenbanken).
 
Zu den freiwilligen Sicherungseinrichtungen, die ergänzend neben den gesetzlichen Einlagensicherungssystemen bestehen, gehören hingegen:
 
  • Bundesverband deutscher Banken (BdB) und 
  • Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB).
 

Umfang der Einlagensicherung

Um den Umfang der Entschädigung des Einlegers richtig zu ermitteln, muss in erster Linie festgestellt werden, ob die betroffene Einlage von dem gesetzlichen Einlagensicherungssystem geschützt ist. Ist dies der Fall, greift der parallel dazu laufende freiwillige Einlagensicherungsschutz nicht mehr.
 
Die gesetzlichen Sicherungssysteme gewähren den Einlegern einen Rechtsanspruch auf Entschädigung bis zur Höhe von maximal 100.000 Euro unter Einschluss eventueller Zinsansprüche je Einleger und je Bank. Handelt es sich bei der betroffenen Investition um eine besonders schutzwürdige Einlage,  wie bspw. Einlage, die aus dem Verkauf einer Privatimmobilie resultiert, gilt in einem solchen Fall ein erhöhter Schutzumfang von bis zu 500.000 Euro. Hierbei muss jedoch besonders beachtet werden, dass dieser erhöhter Schutzumfang nur für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Gutschrift der Beträge gilt.
 
Die Sicherungsgrenze der freiwilligen Sicherungssysteme beträgt hingegen seit dem 1. Januar 2020 15% der Eigenmittel einer Mitgliedsbank. Hierbei schützt beispielsweise der freiwillige Einlagensicherungsfonds des VÖB die Nichtbankeneinlagen, die über den gesetzlich garantierten Entschädigungsanspruch in Höhe von 100.000 Euro hinausgehen.
 
Wichtig ist darüber hinaus, wer zu den anspruchsberechtigten Einlegern des jeweiligen Entschädigungssystems gehört. Im Falle der gesetzlichen Einlagensicherung werden sowohl Privatpersonen als auch Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unabhängig von deren Größe geschützt, während die freiwilligen  Einlagensicherungsfonds, wie der Einlagensicherungsfonds des BdB, Einlagen privater Kunden, Personengesellschaften und Stiftungen, die ausschließlich privates Vermögen verwalten, sichern.
 

Reform der Einlagensicherung privater Banken

Um eine bessere Leistungsfähigkeit des Entschädigungssystems zu gewährleisten und die Einleger effektiv zu schützen, stellte der BdB am 8. Dezember 2021 weitereichende Änderungen der bisherigen Einlagensicherung vor. Wie von dem Verband selbst angemerkt, hat die Einlagensicherung der privaten Banken in der Vergangenheit die Sparer umfassend vor Verlusten geschützt. Dabei ist jedoch ein wesentlicher Teil der ausgezahlten Gelder nicht an private Sparer, sondern an professionelle Einleger geflossen. Um dieses Verhältnis zu ändern und diejenigen zu schützen, die nach Ansicht des Verbandes diesen Schutz wirklich benötigen, wurde der Kreis der geschützten Einleger eingeschränkt und Obergrenzen für die Einlagensicherung aufgestellt.
 
Hierzu wurden auf der Homepage des Bundesverbandes deutscher Banken folgende Kernpunkte der Einlagensicherungsreform privater Banken vorgestellt:
 
  • Der Kreis der geschützten Einleger wird angepasst. Private Sparer („natürliche Personen) und Unternehmen bleiben umfassend geschützt. Dasselbe gilt für Stiftungen, karitative Einrichtungen sowie Institutionen, die gesetzlich verpflichtet sind, ihre Einlagen zu schützen – etwa Sozialversicherungen. Dagegen werden professionelle Einleger wie beispielsweise Versicherungen, Investmentgesellschaften und öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten ab 2023 nicht mehr geschützt. Einlagen von Bund, Ländern, Kommunen, ebenso wie die von Banken, Finanzinstitutionen und Wertpapierfirmen wurden schon bisher nicht von der Einlagensicherung abgedeckt. 
  • Ab 2023 gelten erstmals Obergrenzen für den Schutzumfang. Diese orientieren sich am Schutzbedarf der Einleger. So beträgt der Schutzumfang für private Sparer ab 2023 fünf Mio. Euro und für Unternehmen 50 Mio. Euro. Diese Grenzen werden im Jahr 2025 auf drei Mio. Euro für private Kunden und 30 Mio. Euro für Unternehmen angepasst. Nach voller Umsetzung der Reform im Jahr 2030 beläuft sich der Schutzumfang für Sparer auf eine Mio. Euro, für Unternehmen auf zehn Mio. Euro. 
  • Einlagen von Unternehmen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten fallen ab 2023 nicht mehr unter die Einlagensicherung. 
  • Die Einlagensicherung wird konsequent auf Deutschland fokussiert. Denn hier gibt es eine Tradition des hohen Schutzniveaus für Sparer, sei es über eine Institutssicherung oder eben unsere Einlagensicherung. Einlagen, die außerhalb Deutschlands über ausländische Niederlassungen von Mitgliedsinstituten eingeworben werden, werden künftig nicht mehr geschützt.
 
Besonders anzumerken ist jedoch, dass die Reform erst nach einer Übergangsphase von acht Jahren voll wirksam wird. Diese Übergangszeit soll den Einlegern und Verbandsmitgliedern ausreichend Zeit gestatten, um sich auf die neue Regelungen der Einlagensicherung einzustellen.
  

Gerne stehen wir Ihnen zur Abstimmung Ihres Beratungsbedarfs im Hinblick auf diese Änderungen zur Verfügung!

Aus dem Newsletter

Kontakt

Contact Person Picture

Dr. Christian Conreder

Rechtsanwalt

Partner

+49 40 2292 975 32

Anfrage senden

Profil

Wir beraten Sie gern!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu