BaFin kämpft gegen das „Greenwashing”: Veröffentlichung des Entwurfs einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen

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veröffentlicht am 20. August 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Am 2. August 2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den ersten Entwurf einer Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen zur Konsultation veröffentlicht. Mit dieser Richtlinie wird beabsichtigt, einen ersten regulatorischen Rahmen für nachhaltig ausgerichtete Fondsprodukte zu schaffen. Die Erarbeitung eines solchen Papiers durch die BaFin ist bereits aufgrund der steigenden Anfrage der Anleger an nachhaltigen Investmentvermögen sowie der immer höheren Gefahr des sog. „Greenwashing” von großer Bedeutung. Bei dem sog. „Greenwashing” handelt es sich um solche Handlungen, die den Anlegern einen Eindruck der Nachhaltigkeit des jeweiligen Fondsproduktes verleihen, ohne dabei tatsächlich eine entsprechende Anlagepolitik zu verfolgen. Um eine solche Irreführung der Anleger vorzubeugen, hat nun die BaFin aus der ihr gesetzlich in § 4 Abs. 2 KAGB vorgeschriebenen Befugnis, Richtlinien für die Anlagebedingungen der Fondskategorien festzulegen, Gebrauch gemacht. 

  
Anwendungsbereich

In dem Entwurf der Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen weist die BaFin darauf hin, dass der Anwendungsbereich dieser Richtlinie grundsätzlich für jedes Investmentvermögen eröffnet ist, das in seinem Namen einen Nachhaltigkeitsbezug, wie „ESG”, „nachhaltig/sustainable”, „grün/green” o.ä. aufweist. Die Vorgaben dieser Richtlinie sollen danach auch für solche Investmentvermögen gelten, die dem Anleger gegenüber als nachhaltig vertrieben werden. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn in dem Verkaufsprospekt oder -unterlagen das Investmentvermögen als ein explizit nachhaltiges Produkt dargestellt wird. Die Kriterien der Nachhaltigkeit müssen dabei jedoch das bestimmende Merkmal der Fondsverwaltung sein.
 
Es sollte jedoch beachtet werden, dass diese neu geschaffenen Vorgaben nicht für solche Fonds gelten, deren Anlagebedingungen bereits zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konsultationsfassung dieser Richtlinie bereits genehmigt wurden.

 

Anforderungen an nachhaltige Investmentvermögen

Nach den Vorgaben aus dem Entwurf der Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen müssen Fonds ihre Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht nur in dessen Verkaufsunterlagen, sondern auch in den Anlagenbedingungen widerspiegeln, um als ein nachhaltiges Investmentvermögen eingestuft zu werden. Hierbei unterscheidet die BaFin zwischen drei Grundlagen einer solchen Einstufung:

 

(1) Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund der Investition in nachhaltige Vermögensgegenstände 

 In der ersten Kategorie nachhaltiger Investmentvermögen wird grundsätzlich vorausgesetzt, dass der jeweilige Fonds zu mindestens 75 Prozent in nachhaltige Vermögensgegenstände investieren muss. Darüber hinaus müssen die Anlagebedingungen des Fonds weitere Angaben darüber beinhalten, welche dieser Vermögensstände als nachhaltig angesehen werden.

 

(2) Nachhaltiges Investmentvermögen aufgrund einer nachhaltigen Anlagestrategie

Sofern das Investmentvermögen über keine feste Anlagegrenze verfügt, ist es weiterhin möglich die Anlagebedingungen so zu gestalten, dass bei mindestens 75 Prozent des Investmentvermögens die Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Auswahl der Vermögensgegenstände von entscheidender Bedeutung sein müssen oder dass bei der Verwaltung des gesamten Investmentvermögens eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt wird. Dies muss eindeutig aus den Anlagebedingungen des Fonds hervorgehen, sodass das Investmentvermögen als nachhaltig qualifiziert wird.

 

(3) Nachbildung eines nachhaltigen Index

 Schließlich besteht auch die Möglichkeit, in den Anlagebedingungen einen nachhaltigen Index im Rahmen einer passiven Anlagestrategie nachzubilden. Hierbei soll jedoch beachtet werden, dass die Anlagebedingungen nähere Ausführungen zum Nachhaltigkeitscharakter dieses Index enthalten müssen, da der bloße Verweis auf die durch den Index-Anbieter festgestellte Nachhaltigkeit als nicht ausreichend angesehen wird.
 

Negativbeispiele

In dem Entwurf der Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen gibt die BaFin zudem zahlreiche Beispiele von Anlagebedingungsklauseln, die den neu aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen würden. Solche Negativbeispiele sollen insbesondere verdeutlichen, welchen Detailierungsgrad Anlagebedingungen künftig aufweisen sollen.
 
Die Anlagebeschreibungen wie:
 
Mehr als 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens müssen in Wandelschuldverschreibungen (Convertible Bonds) angelegt werden. (...) Die Auswahl der Wandelschuldverschreibungen erfolgt nach ökologischen, ethischen und Governance Nachhaltigkeitskriterien.”
 
Das Sondervermögen setzt sich zu mehr als 75 Prozent aus unter Nachhaltigkeitskriterien ausgewählten Unternehmensanleihen (Corporates) von Ausstellern aus Emerging Markets zusammen. Unter Nachhaltigkeit wird das Streben nach langfristigem wirtschaftlichem Erfolg unter gleichzeitiger Berücksichtigung ökologischer, sozialer und ethischer Grundsätze oder den Grundsätzen international und national anerkannter Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung verstanden.”
 
sind nach der Ansicht der BaFin zu allgemein und daher nicht ausreichend im Lichte der neuen Richtlinie.
 
Weiterhin genügt es nicht, wenn Nachhaltigkeitskriterien bei der Auswahl des Emittenten, wie im folgenden Beispiel, nur berücksichtigt werden:
 
Das Sondervermögen soll zu mehr als 75 Prozent seines Wertes in Aktien-ETFs in- und ausländischer Aussteller investieren, die unter Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte ausgewählt werden.”
 
Nach den Regelungen der neuen Richtlinie wird nun vorausgesetzt, dass diese Auswahl überwiegend anhand der nachhaltigen Aspekte zu erfolgen hat, so dass die oben genannte Anlagebedingungsklausel als unzulässig anzusehen wäre.
 

Ausblick

Mit der Erarbeitung der Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen wird seitens der BaFin ein wichtiger Schritt für die Regulierung der immer mehr beliebten grünen Fondsprodukte gemacht. Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass sofern zukünftig das Europäische Umweltzeichen (EU-Ecolabel) unter anderem auch für Investmentvermögen vergeben werden darf, diese Richtlinie entsprechend angepasst wird. Die weiteren Ergänzungen und Korrekturen der Richtlinie können im Rahmen der Konsultation bis zum 06.09.2021 postalisch oder elektronisch bei der BaFin eingereicht werden.
 
Gerne stehen wir Ihnen zur Abstimmung Ihres Beratungsbedarfs im Hinblick auf die nun zu erwartenden Neuregelungen zur Verfügung!

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