BGH: Zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber Anlegern eines geschlossenen Filmfonds

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​Am 9. November 2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH) abschlägig zur Auskunfts- und Rechenschaftspflicht eines Mittelverwendungskontrolleurs gegenüber Anlegern eines geschlossenen Filmfonds (III ZR 610/16). Der Kläger war seit 2005 i.H.v. 20.000 Euro zuzüglich 3 Prozent Agio mittelbar an dem Fonds beteiligt und verlangte von dem beklagten Mittelverwendungskontrolleur Auskunft über die Mittelverwendungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung. Er beantragte die Vorlage des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungskonto und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis des beklagten Mittelverwendungskontrolleurs, die Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mittelverwendungskonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben und eine Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind. Dies jedoch ohne Erfolg. Nach Auffassung des vorinstanzlichen Gerichts besteht kein Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers wird durch den BGH zurückgewiesen.  

Der Kläger war als Treugeber über den Treuhandkommanditisten an dem Fonds beteiligt. Der Fonds wiederum hatte mit dem Mittelverwendungskontrolleur, bei dem es sich ebenfalls um den Treuhandkommanditisten handelte, einen entsprechenden Mittelverwendungskontrollvertrag in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 Abs. 1 BGB abgeschlossen. Nach diesem Vertrag hatte der Mittelverwendungskontrolleur die Aufgabe, die Anleger des Fonds durch das Erfordernis der Mitzeichnung davor zu schützen, dass Zahlungen von dem Mittelverwendungskonto geleistet wurden, ohne dass bestimmte, vertraglich geregelte Voraussetzungen vorliegen. Von zentraler Bedeutung war dabei ein Konto, über das nur unter Mitwirkung des Mittelverwendungskontrolleurs verfügt werden konnte. 

Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche von Anlegern, die nicht Vertragspartei des Mittelverwendungskontrollvertrags sind, können zum einen unter den Voraussetzungen des Vertrags zu Gunsten Dritter gegeben sein. Dadurch erwirbt der Anleger das Recht, den vertraglichen Leistungsanspruch und insbesondere Informationsansprüche aus § 666 BGB geltend zu machen. Stellt der Mittelverwendungskontrollvertrag lediglich ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter dar, können sich im Falle der Verletzung einer vertraglichen Pflicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben Auskunfts- und Rechenschaftspflichten nach § 242 BGB zur Vorbereitung der Durchsetzung etwaiger vertraglicher Schadensersatzansprüche ergeben. Die vertragliche Ausgestaltung des streitgegenständlichen Mittelverwendungskontrollvertrags legt die Annahme nahe, dass es sich dabei um einen Vertrag zu Gunsten Dritter i.S.d. § 328 Abs. 1 BGB handelt. Eine Entscheidung über die tatsächliche Einordnung als Vertrag zu Gunsten Dritter oder als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter kann jedoch nach Ansicht des BGH im vorliegenden Fall offenbleiben, da sich ein Anspruch des Klägers auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen nach beiden Gesichtspunkten nicht ergibt.  

Vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Abreden unterliegt der Mittelverwendungskontrolleur nach § 666 BGB i.V.m. dem Mittelverwendungskontrollvertrag einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber dem Geschäftsherrn, hier dem Fonds, und im Falle des Vertrags zu Gunsten Dritter auch gegenüber den Anlegern als Drittbegünstigten. Bei dem Konto, auf welches die Anleger ihre Einlagen zu erbringen hatten und über welches der beklagte Mittelverwendungskontrolleur Kontrolle ausüben sollte, handelte es sich um ein Konto des Fonds. Zur Eröffnung dieses Kontos war der Mittelverwendungskontrolleur nicht verpflichtet. Der vorliegende Mittelverwendungskontrollvertrag begründete nach Ansicht des BGH lediglich die Pflicht zur Kontrolle von Kontovorgängen, verpflichtete den Mittelverwendungskontrolleur jedoch nicht zur Kontoeröffnung und Kontoführung und insbesondere nicht dazu sich Kontoeröffnungsunterlagen des Fonds geben zu lassen bzw. Ablichtungen von Buchungen, die Einnahmen betrafen anzufertigen. Ebenso war es Aufgabe des Fonds, die Bank, bei dem das Mittelverwendungskonto geführt wurde, unwiderruflich anzuweisen, Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs auszuführen. Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags beschränkt sich auf die konkrete Geschäftsbesorgung. Mithin ergibt sich auch unter den Gesichtspunkten des Vertrags zu Gunsten Dritter kein Anspruch des Klägers auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen gegen den Mittelverwendungskontrolleur.  

Ebenso wenig liegt nach Ansicht des BGH ein Auskunftsanspruch unter den Gesichtspunkten von Treu und Glauben nach § 242 BGB vor. Nach Ansicht des BGH fehlt es an den hierfür erforderlichen, begründeten Anhaltspunkten für eine etwaige Vertragsverletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle. Reine Mutmaßungen des Klägers „ins Blaue hinein” führen hingegen nicht zu einem Auskunftsanspruch. Nach Ansicht des BGH scheiden überdies Ansprüche des Klägers als Treugeber nach § 166 HGB und § 118 HGB in Verbindung mit dem Treuhandvertrag aus. Aus diesen Bestimmungen ergeben sich ausschließlich Auskunftsrechte gegenüber dem Fonds, nicht jedoch gegenüber dem Mittelverwendungskontrolleur. 

Der BGH geht in seinem Urteil sehr anschaulich auf verschiedene Regelungen und Rechtsinstitute ein, aus denen sich ein Anspruch des Anlegers gegen den Mittelverwendungskontrolleur ergeben könnte. Im Ergebnis kommt es jedoch – wie so oft – auf die tatsächliche (vertragliche) Konstellation im Einzelfall an. Das Urteil kann allerdings als Orientierungshilfe dienlich sein.

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