Spendenrechtliche Beurteilung von „Crowdfunding”

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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in seinem jüngst veröffentlichten Schreiben vom 15. Dezember 2017 (Az. IV C4 – S 2223/17/10001) zu der spendenrechtlichen Beurteilung der unterschiedlichen Erscheinungsformen des Crowdfunding geäußert. Hierbei handelt es sich um ein seit einigen Jahren immer häufiger genutztes innovatives Instrument der Mittelakquise unter Nutzung internetbasierter Strukturen. Das Crowdfunding wird derzeit von einer Vielzahl von Personen zur Finanzierung einzelner Projekte genutzt. Dabei werden die einzelnen durch den sogenannten Projektveranstalter durchzuführenden Projekte oder zu entwickelnden Produkte auf einer Internetplattform („Crowdfunding-Portal”) vorgestellt und gezielt Gelder zur Erreichung eines vereinbarten bestimmten Finanzierungsziels eingeworben. 

Die spendenrechtliche Beurteilung von Zahlungen, die im Rahmen eines Crowdfunding geleistet werden, richtet sich nach Ansicht des BMF nach der konkreten Ausgestaltung sowie der Abwicklung der einzelnen Akquisemethoden. Es werden folgende Unterscheidungen vorgenommen: 
 

I. Klassisches Crowdfunding 


Bei den jeweiligen Projektveranstaltern handelt es sich in der Regel um sogenannte Start-up-Unternehmen, die durch Nutzung des sogenannten „klassischen Crowdfunding” eine möglichst effiziente Form der Anlauffinanzierung erreichen möchten. Die Unterstützer dieser Art des klassischen Crowdfunding erhalten für ihren Beitrag zur Erreichung des Finanzierungsziels eine Gegenleistung. Diese besteht regelmäßig in der Überlassung einer Ausfertigung des jeweiligen Projektergebnisses nach Beendigung der Projektphase (zum Beispiel in Form eines technisches Wirtschaftsgut wie eine CD). Zahlungen der „Crowd” können jedoch bei dieser Art des Crowdfunding nicht als Spende steuermindernd berücksichtigt werden. Der Steuerspendenabzug scheitert regelmäßig daran, dass der Zuwendungsempfänger entweder nicht steuerbegünstigt ist oder weil der Zuwendende für seine Leistung eine Gegenleistung erhält. Dabei kommt es auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung nicht an. 
 

II. Spenden Crowdfunding 


Als sogenanntes „Spenden Crowdfunding” werden anlassbezogene Spendensammlungen organisiert, die in der Regel ein festes Sammlungsziel haben. Nur bei Erreichen dieses Sammlungsziels in vorgegebener Höhe und Zeit leitet das Crowdfunding-Portal die eingesammelten Mittel an die jeweiligen Projektveranstalter weiter. Weder die einzelnen Zuwendenden (Crowd) noch das Crowdfunding-Portal erhalten für diese Zuwendungen eine Gegenleistung. Wird das Sammlungsziel nicht erreicht, dann erhalten die zuwendenden Personen in einigen Fällen ihre Einzahlung ohne Abzüge zurück (sogenannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip”). Die Zulässigkeit eines steuerlichen Spendenabzugs ist dabei von den Eigenschaften der Beteiligten sowie von den zwischen ihnen bestehenden rechtlichen Verbindungen abhängig. Es sind folgende Varianten denkbar: 
 

a) Crowdfunding-Portal als Treuhänder 

 
Falls das Crowdfunding-Portal als Treuhänder für den Projektveranstalter auftritt und es die vereinnahmten Zuwendungsmittel an diesen weiterleitet, dann ist der Projektveranstalter zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen befugt, wenn es sich bei ihm um eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, die Unterstützer des Projekts für Ihre Zuwendung keine Gegenleistung erhalten, das finanzierte Projekt in Verwirklichung seiner steuerbegünstigten, satzungsmäßigen Zwecke durchgeführt wird und eine zweifelsfreie Zuordnung der Spenden zum jeweiligen Zuwendenden möglich ist. Eine solche zweifelsfreie Zuordnung ist regelmäßig gegeben, wenn das Crowdfunding-Portal Angaben über den Namen und die Adresse der Spender sowie die Höhe des jeweiligen Spendenbetrags in Form einer Spenderliste dokumentiert und gemeinsam mit den Spendenmitteln an den Projektveranstalter übermittelt. Die Möglichkeit einer vereinfachten Nachweisführung, in dem statt einer Zuwendungsbestätigung der Bareinzahlungsbetrag oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes genügt, sofern die Zuwendung 200 Euro nicht übersteigt (§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV), findet jedoch bei dieser Variante keine Anwendung. 
 

b) Crowdfunding-Portal als Förderkörperschaft 

 
Wenn der Empfänger der Finanzierungsmittel aus dem Crowdfunding eine steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist und es sich zudem beim Crowdfunding-Portal um eine steuerbegünstigte Förderkörperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) handelt, welche die Zuwendungsmittel für eigene Rechnung vereinnahmt und in Verwirklichung der eigenen satzungsmäßigen Zwecke an eine solche steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechtes weiterleitet, dann ist auch das Crowdfunding-Portal nach den allgemeinen gemeinnützigkeits- und spendenrechtlichen Regelungen berechtigt, Zuwendungsbestätigungen nach § 50 Abs. 1 EStDV an die Spender auszustellen. In diesen Fällen ist auch eine vereinfachte Nachweisführung – im Gegensatz zur vorstehenden Variante (a) unter den Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 2 EStDV möglich. 


c) Crowdfunding-Portal als steuerbegünstigter Zuwendungsempfänger 


Ist das Crowdfunding-Portal selbst Projektveranstalter und zudem eine steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ist es selbst zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Dies gilt auch für den vereinfachten Zuwendungsnachweis nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStDV.
 

III. Crowdinvesting/Crowdlending 


Abweichend vom klassischen Crowdfunding (I) und den Spendencrowdfunding (II) ist bei der Variante des sogenannten „Crowdinvesting/Crowdlending” zu verfahren. Beim Crowdinvesting investieren Kapitalgeber in ein Unternehmen und erhalten hierfür regelmäßig Anteile an diesem. Da die Mitglieder der Crowd finanziell an den Projekterfolg beteiligt werden, besitzen ihre Investitionen regelmäßig eigenkapitalähnlichen Charakter. Beim „Crowdlending” handelt es sich hingegen um über das Internet vermittelte Darlehen, die an die kapitalnachfragenden Unternehmen weitergereicht werden. Die Crowd vergibt als Alternative zu einem klassischen Bankdarlehen den jeweiligen Projektveranstaltern als Darlehensnehmern ein Darlehen zu einem vereinbarten, variablen oder fixen Zins. Die Besteuerung der Rückflüsse aus dem Modell des Crowdfunding beziehungsweise des Crowdlending richten sich nach der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Investments beziehungsweise des fremdkapitalähnlichen Charakter des Darlehens.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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