Europäische Kommission beschließt Verschiebung der PRIIPs-Verordnung auf den 1. Januar 2018

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​Die europäische Kommission hat am 9. November 2016 bekannt gegeben, dass der Anwendungstermin für die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte („PRIIPs-VO”) um zwölf Monate auf den 1. Januar 2018 verschoben wird.

Im Mittelpunkt der PRIIPs-VO steht die Einführung europaweit einheitlicher Basisinformationsblätter (Key Information Documents-„KIDs”) für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products - „PRIIPs”). Zur Vereinheitlichung der Informationsblätter enthält die PRIIPs-Verordnung verbindliche Vorschriften hinsichtlich deren Form und Inhalt.

Die in der PRIIPs-VO (sogenannte „Level-1-Maßnahme”) enthaltenen Regelungen bedürfen jedoch zum Teil weiterer Konkretisierung durch sogenannte „Level-2-Maßnahmen”. Aus diesem Grund verabschiedete die Europäische Kommission am 30. Juni 2016 eine entsprechende Delegierten Verordnung zur Ergänzung der PRIIPs-VO inklusive einer Mustervorlage für ein Basisinformationsblatt nach der PRIIPs-VO. Grundlage dafür waren Entwürfe der drei europäischen Aufsichtsbehörden ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), EBA (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) und EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) für „Level-2-Maßnahmen” in Form von Technischen Regulierungsstandards. 

Am 14. September 2016 hat das Europäische Parlament jedoch von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht Gebrauch gemacht und die verabschiedete Level-2-Maßnahme zur PRIIPs-VO abgelehnt (siehe hierzu auch unseren Beitrag in der Kapitalanlage kompakt September 2016 „Europäisches Parlament lehnt Level-2-Maßnahme zur PRIIPs-Verordnung ab”). Daraufhin hatte neben dem Europäischen Parlament auch der Rat der Europäischen Union eine Verschiebung des Anwendungstermins der PRIIPs-VO gefordert. 

Die Anwendung der PRIIPs-VO wäre zwar auch ohne konkretisierende Level-2-Maßnahme rechtlich möglich gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Wunsches nach Einheitlichkeit und des Umsetzungsaufwandes für Unternehmen im Zusammenhang mit nachgelagerten Level-2-Maßnahmen ist der Beschluss der Kommission allerdings begrüßenswert.  

Es ist nun Aufgabe der Kommission, die abgelehnte Level-2-Maßnahme zu überarbeiten und dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen geänderten Vorschlag zur Prüfung vorzulegen. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden und den von der Verordnung betroffenen Unternehmen hinreichende Klarheit sowie ausreichend Zeit zur Umsetzung der neuen Regelungen zu verschaffen. Ausstehend ist in diesem Zusammenhang ebenfalls nach wie vor eine Aussage der Europäischen Kommission zu der Anwendbarkeit der PRIIPs-Verordnung auf geschlossene Altfonds, deren Anteile über Zweitmarktplattformen angeboten werden.  

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie selbstverständlich gerne auf dem Laufenden.

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