Aktuelles zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden (EuGH Rechtsprechung)

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​Mit Urteil vom 9. Juni 2016 hat sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut zur Aufteilung der Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden geäußert und zur Vorlage des Bundesfinanzhofes (BFH) Stellung genommen (Urteil vom 9. Juni 2016, Rs. C-332/14). 

Das vorangegangene BFH Urteil (Beschluss vom 5. Juni 2014, Az. IX R 31/09, siehe dazu auch unseren Newsletter Fonds-Brief direkt 9. Juli 2014) bezog sich auf die Vorsteueraufteilung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG. Die Verteilung nach dem Umsatzschlüssel ist nach dem Gesetz nur dann möglich, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung erfolgen kann, so dass primär die Verteilung nach dem Flächenschlüssel vorzunehmen ist. Da gemeinschaftsrechtlich die Verteilung nach dem Umsatzschlüssel vorrangig anzuwenden ist, wurde der EuGH bei der Entscheidungsfindung hinzugezogen. 

Im vorliegenden Fall ging es um die Höhe des Vorsteuerabzuges für das Jahr 2004 aus Baukosten sowie aus laufenden Kosten eines gemischt genutzten Gebäudes (Baumaterial, Handwerkerleistungen etc.). Die Klägerin berechnete die abziehbare Vorsteuer unter Verwendung des Umsatzschlüssels, das Finanzamt legte den für die Klägerin ungünstigeren Flächenschlüssel zugrunde. 

Bei der Aufteilung ist zu unterscheiden, ob es sich um Anschaffungskosten/Herstellungskosten oder um laufende Unterhaltskosten, wie zum Beispiel Betriebskosten oder Erhaltungsaufwendungen handelt. Erstere sind nicht zwingend den jeweiligen Ausgangsumsätzen zuzuordnen, eine Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel ist zulässig, wenn dies ein wirtschaftlich zutreffenderes bzw. genaueres Ergebnis ermöglicht. Dies wurde bereits im oben angegebenen Urteil des BFH unter Hinzuziehung des EuGH entschieden. 

Diese Sichtweise, dass ein möglichst präzises Ergebnis im Vordergrund stehen soll, ist auch Grundlage für die Entscheidung der Zuordnung der Vorsteuer bei laufenden Kosten: Hier kommt der EuGH nun zu dem Ergebnis, dass eine Zuordnung zu den dazugehörigen Ausgangsumsätzen regelmäßig nicht schwierig und die direkte Zuordnung vorzunehmen sei, so dass ein Umsatzschlüssel zugrunde gelegt werden könne. Die Prüfung des Einzelfalls soll im Anschluss durch den BFH entschieden werden. Damit bestätigt der EuGH, dass die (national) geltende Vorschrift des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG auch bei laufenden Kosten zu Gunsten eines genaueren Ergebnisses unter Zugrundlegung des Umsatzschlüssels angewandt werden kann. 

Inwieweit der BFH sich nun der jüngsten EuGH-Rechtsprechung anschließt, bleibt abzuwarten. 

Weitere Hinweise für die Praxis und Empfehlungen haben unsere Kollegen aus der Umsatzsteuerberatung im Artikel „Aktuelle Entwicklungen zur Vorsteueraufteilung: Tango der Rechtsprechung bei Immobilien” für Sie zusammengestellt:
  1. Artikel Frau Friedrich Vache / Kommentierung und weitere Erläuterung der Historie

    http://www.roedl.de/themen/vorsteueraufteilung-umsatzsteuer-immobilien
     
  2. Newsletter Fonds-Brief direkt 9. Juli 2014, EuGH Vorlage, Kommentar von Frau König

    http://www.roedl.de/themen/fonds-brief/2014-07-09/eugh-vorlage-zu-fragen-der-vorsteueraufteilung-bei-gemischt-genutzten-gebaeuden

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Meike Munderloh

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