Investmentaktiengesellschaft oder Investmentkommanditgesellschaft?

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veröffentlicht am 5. Oktober 2018


Nach dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) können geschlossene alternative Publikums-Investment­fonds (Publikums-AIFs), die in in- oder ausländische Immobilien investieren, in den Rechtsformen der Investmentkommanditgesellschaft („KG”) oder der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital („AG”) aufgelegt werden. Dabei dominiert seit Inkrafttreten des KAGB im Juli 2013 eindeutig das KG-Modell. Ein wesentlicher Grund war bisher die für den Privatanleger vorteilhaftere Besteue­rung. Während die KG nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen des Einkommen­steuer- bzw. Körperschaftsteuergesetzes besteuert wird, unterliegt die AG der Investment­besteuerung, die zu einer Doppelbesteuerung führt.

 

 
Mit dem Inkrafttreten des neuen Investmentsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 ändert sich die künftige Besteuerung der AG grundlegend. Nachstehend wird anhand von direkten Immobilieninvestments unter­sucht, ob mit der neuen AG-Besteuerung die bisherige Dominanz der KG beendet wird, zumal das KAGB der AG einige attraktive (aufsichts)rechtliche Erleichterungen gewährt.


Rechtliche Aspekte

Das KG-Modell meint i.d.R. eine Beteiligung des Anlegers an einer Kommanditgesellschaft in der Form der GmbH & Co. KG. Die Beteiligung kann auf 2 unterschiedliche Arten ausgestaltet werden. Entweder beteiligt sich der Anleger direkt als Kommanditist („Direktkommanditist”) oder indirekt über einen Treuhänder („mittelbarer Kommanditist”) an der GmbH & Co. KG. Die in der Praxis häufig anzutreffende Treuhänder­lösung bietet den Vorteil, dass für den Anleger die Handelsregistereintragung entfällt. Das bedeutet nicht nur weniger büro­kratischen Aufwand für den Anleger, sondern bietet auch den Vorteil, dass die Beteiligung anonym bleibt. Allerdings werden durch den „Service” des Treuhänders zusätzliche Verwaltungskosten ausgelöst.


Im Gegensatz dazu wird der Anleger bei einer Beteiligung an einer AG stets Aktionär und somit Gesell­schafter der Beteiligungsgesellschaft. Bei der AG entfällt dadurch die etwaige Installation eines Treu­händers. Hohe Verwaltungskosten gehen jedoch mit den anwendbaren Vorschriften des Aktiengesetzes (AktG) einher. Sie beinhalten bspw. die zwingende Einrichtung eines Aufsichtsrats, umfangreiche Rege­lungen zur Rechnungs­legung, Offenlegungspflichten oder die grundsätzliche Pflicht zur Durchführung von Hauptversammlungen. Es ist somit davon auszugehen, dass die laufenden Verwaltungskosten der AG die der KG übersteigen.


Aus haftungsrechtlicher Sicht bietet das Aktienrecht dem Anleger jedoch durchaus Vorteile. Während die Kommanditistenhaftung im Handelsgesetzbuch (HGB) ausdrücklich geregelt ist, kennt das AktG keine vergleichbare Vorschrift in Bezug auf den Aktionär.


Sowohl bei einer AG als auch bei einer KG ist die Erstellung der vom KAGB vorgeschriebenen Unterlagen – wie Verkaufsprospekte, Anlagebedingungen und wesentliche Anlegerinformationen – erforderlich. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei Aktien um Wertpapiere im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) handelt, dürfte die Erstellung des Verkaufsprospekts für eine Investment AG jedoch einen höheren Aufwand bedeuten, da neben den Vorgaben des KAGB zusätzlich die Vorschriften des WpPG zu berücksichtigen sind.


Für die AG ist schließlich anzuführen, dass die Regelungen des Aktienrechts vom gesetzlichen Leitbild her seit jeher für den Fall konzipiert wurden, dass ein Unternehmen von einer Vielzahl von Gesellschaftern Kapital einsammelt. Hingegen ist die KG als Personenhandelsgesellschaft von ihrer Grundidee für solche Fälle vorgesehen, in denen ein enger persönlicher Kontakt zwischen den finanzierenden Gesellschaftern besteht.


Steuerliche Aspekte der AG

Die AG wird als Investmentfonds nach dem neuen Investmentsteuergesetz behandelt. Künftig erfolgt eine getrennte Besteuerung beim Fonds (AG) und beim Anleger. Die AG unterliegt u.a. mit ihren inländischen Immobilienerträgen (einschließlich Gewinne aus deren Veräußerung) der Körperschaftsteuer (15 Prozent) und dem Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent). Eine Gewerbesteuer wird ausnahmsweise erhoben, wenn die Grenze der Vermögensverwaltung überschritten wird. Demgegenüber sind v.a. ausländische Immobilieneinkünfte steuerbefreit.


Dividenden und spätere Gewinne aus der Veräußerung der Fondsanteile werden zudem beim Anleger be­steuert. Falls die AG ihre Einkünfte (teilweise) thesauriert, fällt beim Anleger eine Art Mindestbe­steuerung (Vorabpauschale anstelle der bisherigen ausschüttungsgleichen Erträge) an.


Investmenteinkünfte von Privatanlegern werden grundsätzlich mit Abgeltungsteuer (pauschal 25 Prozent) belastet, während betriebliche Anleger v.a. der Einkommensteuer (max. 45 Prozent) bzw. der Körper­schaft­steuer (pauschal 15 Prozent), jeweils zzgl. Solidaritätszuschlags, unterliegen. Eine steuerliche Vorbelastung auf AG-Ebene wird beim Anleger mit einer pauschalierten Teilfreistellung gemindert. Sie beträgt bei Immobilienfonds mit deutschem Grundvermögen 60 Prozent (80 Prozent bei ausländischen Immobilien).


Steuerliche Aspekte der KG

Die KG ist nicht selber Steuersubjekt für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Einkünfte der KG sowie spätere Gewinne aus der Veräußerung der KG-Beteiligung werden nur beim Anleger mit Einkommen­steuer (max. 45 Prozent) und Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent) belastet. Zudem fällt Gewerbesteuer auf KG-Ebene an, die jedoch durch entsprechende Gestaltung vermieden werden kann. Auszahlungen der KG an die Anleger unterliegen keiner Besteuerung.


Steuerbelastungsvergleich bei Immobilieninvestitionen

Die nachstehende Übersicht fasst am Beispiel von direkten Immobilieninvestments der KG bzw. der AG die sich für unterschiedliche Anlegerkreise ergebenden Steuerbelastungen zusammen:

 


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Die beiden Modelle führen bei den Anlegern zu völlig unterschiedlichen Steuerbelastungen. Bei laufenden Vermietungseinkünften aus inländischen Immobilien kann die AG aufgrund der neuen Investmentbe­steuerung gegenüber der KG bei den untersuchten Anlegerkreisen (mit Ausnahme steuerbefreiter Anleger) punkten. Bei künftigen Immobilienveräußerungen ergibt sich für Privatanleger ein anderes Bild: Veräußert die KG nach Ablauf von 10 Jahren ihre Immobilien, ist der Gewinn beim Anleger steuerfrei. Im Falle der AG hat der Anleger den Immobiliengewinn vollständig zu versteuern (ca. 24,70 Prozent bzw. 28,95 Prozent inkl. SolZ).


Bei Investments in ausländische Immobilien dürfte unverändert das KG-Modell für alle Anlegergruppen gegenüber der AG dominieren. Voraussetzung ist jedoch, dass Deutschland mit dem Belegenheitsstaat der Immobilie ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, das für Vermietungseinkünfte die Freistellungsmethode (ggf. mit Progressionsvorbehalt) verankert hat. Zudem kann der Anleger bei einer KG regelmäßig weitere Steuervorteile im Ausland nutzen: Verlustvortragsmöglichkeit, persönliche Steuer­freibeträge, geringere ausländische Steuersätze als bei einer AG. Der gravierendste Nachteil bei einer KG dürfte die grundsätzliche Pflicht der Anleger sein, im Ausland eine kostenintensive Steuererklärung abzugeben. Die Verpflichtung entfällt bei der AG-Variante, sodass der laufende Steuervorteil der KG und der Nachteil durch die Abgabe einer ausländischen Steuererklärung in einer Gesamtbetrachtung gegeneinander abzuwägen sind.


Abgesehen von den vorstehenden Steuerbelastungen kann die AG durch die Vermeidung der Zurechnung von sog. „Zählobjekten” an die Privatanleger für Zwecke eines gewerblichen Grundstückshandels punkten. Eine Zurechnung findet bei einer AG – im Gegensatz zu einer KG – nicht statt. Zwar kann bei beiden Rechtsformen zudem auch auf Gesellschaftsebene ein gewerblicher Grundstückshandel begründet werden, jedoch können bei einem Immobilienportfolio die Anforderungen auf AG-Ebene i.A. leichter vermieden werden als bei einer KG.


Vertriebsaspekte

Sowohl der Vertrieb von KG-Anteilen als auch von Aktien sind von der sog. KWG-Bereichsausnahme umfasst. Folglich kann in beiden Fällen der Vertrieb von freien Vermittlern mit einer Erlaubnis nach § 34 f Gewerbeordnung (GewO) übernommen werden.


Der Erwerbsprozess von Aktien erfolgt im Gegensatz zur Zeichnung eines KG-Anteils unter Einschaltung einer depotführenden Bank. Sofern der Anleger bereits über ein Depot verfügt, kann auf eine bereits existierende Infrastruktur zurückgegriffen werden. Das bietet den Vorteil, dass bspw. die Identitätsprüfung des Anlegers oder das Einholen von Bestätigungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht mehr von Seiten des Vertriebs vorzunehmen ist. Da die Aktien nach der Zeichnung in das Online-Depot des Anlegers gebucht werden, erhält der Anleger zudem die Möglichkeit, seine Beteiligung digital zu verwalten. Im Gegensatz dazu erfolgt die Zeichnung eines KG-Anteils größtenteils noch „analog” durch Zeichnungs­schein. Der Prozess ist langsamer und mit einem höheren bürokratischen Aufwand für den Anleger verbunden.


Fazit

Aus Vertriebssicht bietet die AG aufgrund der digitalen Erwerbsmöglichkeit der Aktien einen nicht uner­heblichen Vorteil gegenüber der KG. Zudem genießen KG-Modelle aus Sicht einiger Anleger nach wie vor nicht den besten Ruf, da hiermit irrtümlicherweise der sog. „graue Kapitalmarkt” assoziiert wird. Auch das spricht für die AG. Allerdings haben die Vorteile ihren Preis. Der liegt in den hohen Verwaltungskosten, die mit der Rechtsform der AG einhergehen. Im Ergebnis bleibt abzuwarten, wie der Markt die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen wird.


Im Vergleich zum alten Investmentsteuerrecht ist die AG für die Anleger steuerlich attraktiver. Dennoch zeigt der Steuerbelastungsvergleich, dass künftig weder das AG- noch das KG-Modell uneingeschränkt dominiert. In Abhängigkeit des Anlegerkreises und der Fondsstrukturierung (z.B. In- oder Auslandsin­vestment, Gewinnthesaurierung oder Vollausschüttung auf Gesellschaftsebene) kann die AG oder die KG steuerliche Vorteile bieten. Ein wesentlicher Vorteil der AG dürfte sein, dass Inlandsinvestments steuerlich attraktiv sind, die Gesellschaft Privatanlegern keinen gewerblichen Grundstückshandel vermittelt und die Anleger bei Auslandsinvestments keine ausländische Steuererklärung abgeben müssen.

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Frank Dißmann

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