Darlehensvergabe durch Investmentvermögen

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zuletzt aktualisiert am 5. Oktober 2018

   

In den vergangenen Jahren haben sich betreffend der Darlehensvergabe durch Invest­ment­ver­mögen einige grundlegende Änderungen ergeben, die durch das im März 2016 in Kraft getretene OGAW-V-Umsetzungsgesetz (OGAW-V-UmsG) auch im Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verankert wurden.
 

      

Rechtliche Einordnung

Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) von Alternativen Investmentfonds (AIF) dürfen seit dem Inkraft­treten des Gesetzes für Rechnung des verwalteten AIF Gelddarlehen gewähren, sofern die erforderlichen Vorgaben erfüllt sind. Diese unterscheiden erheblich zwischen Spezial- und Publikums-AIF. Neben der Begrenzungen der Höhe eines an Dritte gewährten Darlehens in Bezug zu selbst aufgenommenen Krediten und dem eingebrachten und zugesagten Eigenkapital, werden u.a. Voraussetzungen für eine Mindestdiver­sifikation geregelt. Zudem müssen spezielle gesetzliche Mindestanforderungen an das Risikomanagement durch den darlehens­gewähren­den AIF erfüllt sein. Für Rechnung eines geschlossenen Publikums-AIF sowie eines offenen Spezial-AIF ist eine Darlehensvergabe an Dritte grundsätzlich nicht erlaubt. Für Rechnung eines offenen Publikums-AIF in der Form eines Immobilien-Sondervermögens ist – unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben – nach wie vor nur die Darlehensvergabe an eine Immobilien-Gesellschaft im Sinne des KAGB zulässig.
Andere Voraussetzungen sind für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen durch einen AIF zu finden, wobei erneut zwischen geschlossenen Spezial- und Publikums-AIF zu differenzieren ist. So ist z.B. für geschlossene Publikums-AIF die Vergabe von Gesellschafterdarlehen gemäß § 261 Abs.1 Nr. 8 KAGB nur mit der Ein­schrän­kung möglich, dass höchstens 30 Prozent des aggregierten eingebrachten Kapitals und des noch nicht ein­gefor­derten zugesagten Kapitals für Gesellschafterdarlehen verwendet werden können. Relevant sind zuletzt die Bestands­schutz­vorschriften für AIF, die vor dem Stichtag des Inkrafttretens des Gesetzes Gesell­schafter­darlehen vergeben haben, und für durch Altfonds im Sinne des § 353 Abs. 4 KAGB vergebene Gesell­schafter­darlehen.

Steuerliche Einordnung

Neben den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Darlehensvergabe sind auch bei der steuerlichen Strukturierung einige Aspekte zu beachten. Bei der Darlehensvergabe an Dritte wird es sich in der Praxis um geschlossene Spezial-AIF drehen. Als zulässige Rechtsformen stehen die Investmentaktiengesellschaft (mit fixem Kapital) sowie die Investmentkommanditgesellschaft zur Verfügung. Durch das neue Investment­steuer­gesetz zum 1. Januar 2018 unterliegt die Investmentaktiengesellschaft künftig der Investmentbesteuerung, während sich die Besteuerung der Investmentkommanditgesellschaft weiterhin nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen richtet.
Die beiden Vehikel lösen bei den Anlegern unterschiedliche Steuerfolgen aus. Die neue Investmentbe­steuerung sieht eine grundsätzliche Abkehr vom steuerlichen Transparenzprinzip vor. Auf bestimmte Einkünfte einer Investment­aktien­gesell­schaft fallen regelmäßig Körperschaftsteuer (15 Prozent) zzgl. Solidari­tätszuschlag (5,5 Prozent) an. Nicht grundstücksgesicherte Darlehen führen jedoch zu keiner Besteuerung auf Gesell­schafts­ebene. Allerdings müssen z.B. Privatanleger sowohl die ausgeschütteten Erträge als auch eine Vorabpauschale – als Ersatz für die früheren ausschüttungsgleichen Erträge – grundsätzlich im Rahmen der Abgeltungsteuer mit einem pauschalen Einkommensteuersatz von 26,38 Prozent (inkl. Solidaritätszuschlag) versteuern.
Die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft ist nicht selber steuerpflichtig. Die erzielten Zinseinkünfte werden nur beim Anleger besteuert. Bei einem Privatanleger greift grundsätzlich auch die Abgeltungsteuer mit insgesamt 26,38 Prozent.
Bei anderen Anlegergruppen wie Versicherungen, Family Offices, Versorgungswerken etc. können die beiden Rechtsformen zu abweichenden Ergebnissen führen.
Allerdings spielt für beide Vehikel die steuerliche Qualifikation der Kreditvergabe eine zentrale Rolle. Eine gewerbliche Tätigkeit löst auf Ebene des AIF zusätzliche Grunderwerbsteuer aus und bei der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft können die Privatanleger zudem nicht länger von der Abgeltungsteuer profitieren (Besteuerung mit max. 45 Prozent Einkommensteuer).
Der Initiator sollte beim Auflegen des AIF darauf achten, dass der AIF nicht wie ein Wertpapierhändler auftritt. Für darlehensvergebende AIF wird üblicherweise eine geschlossene Investmentkommandit­gesellschaft gewählt. Neben der attraktiven Besteuerung können die Anleger Liquiditätsvorteile erzielen, da der AIF auf Zins­aus­schüttungen üblicherweise keinen Steuereinbehalt vornehmen muss.

Fazit

Für die Branche war es sicherlich hilfreich, dass die BaFin und der Gesetzgeber auf die Marktbedürfnisse reagiert haben und Investmentvermögen die Möglichkeit eingeräumt wurde, mit ihrer Anlagepolitik auch Darlehen an Dritte vergeben zu dürfen. Bei der Konzeption sind sowohl aufsichtsrechtlich als auch steuerlich verschiedene Aspekte zu beachten, damit ein solcher AIF auch für deutsche Anleger attraktiv ist.

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