Unternehmenskauf: Rechtsformwahl für deutsche Gesellschaften

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zuletzt aktualisiert am 2. Februar 2022 | Lesedauer ca. 2 Minuten


In den letzten Jahren sind ausländische Direktinvestitionen (Inbound-Investments) in Deutschland stark angestiegen. Speziell aus den Vereinigten Staaten und China ist ein Zuwachs zu verzeichnen. Der Fokus der Investoren liegt dabei auf dem Mittelstand, dem viele Weltmarktführer angehören. Das ermöglicht den Erwerb speziellen Know-hows sowie die Chance auf eine direkte Positionierung im Europäischen Binnenmarkt. In dem Zusammenhang stehen die Erwerber häufig nicht nur vor kulturellen, sondern auch vor gesellschafts-, handels- und steuerrechtlichen Herausforderungen.


Für ausländische Direktinvestitionen steht in Deutschland eine breitgefächerte Auswahl an Gesellschafts­formen und Gestaltungsmöglichkeiten zur Verfügung. Die Besonderheiten des deutschen Gesellschaftsrechts und damit zusammenhängende Rechtsfragen erfordern aber vom Investor eine genaue Auseinandersetzung mit der ihm teilweise fremden Materie.
 
Die Beteiligung an Unternehmen kann im Wesentlichen durch den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft (Share-Deal), den Erwerb einer Gesamtheit von Vermögensgegenständen von einer Gesellschaft (Asset-Deal) oder durch eine Eigenkapitalbeteiligung an einem Unternehmen erfolgen.
 
Hat sich der Investor für den Weg des Share-Deals entschieden steht er vor der Frage, ob er seine Investition in Deutschland durch eine direkte Beteiligung aus dem Ausland oder durch die Zwischenschaltung einer deutschen oder ausländischen Erwerbsgesellschaft struk­turiert. Dabei stehen häufig steuerrechtliche Über­legungen im Vordergrund.


Die richtige Rechtsform ist entscheidend

Außerdem gilt es zu beachten, welche Rechtsform das Unternehmen hat, das er erwerben will oder an dem er sich beteiligen möchte. Kapitalgesellschaften sind ausländischen Investoren weitestgehend vertraut.


Personengesellschaften und insbesondere GmbH & Co. KGs oder ähnliche Rechtsformen sind dagegen häufig unbekannt. Nicht nur, dass Kapital- und Personengesellschaften steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden, weisen sie doch auch z.B. bei Gewinnausschüttungen, Mehrheitserfordernissen bei Gesellschafter­beschlüssen, Verfügungsrecht über Anteile sowie erbrechtlichen Regelungen große Unterschiede auf, die es zu beachten gilt. Hinzu kommt, dass überwiegend aus steuerlichen Überlegungen heraus sich insbesondere bei mittelständischen Unternehmen häufig betriebsnotwendige Vermögenswerte wie z.B. Grundstücke und Patente außerhalb des eigentlichen Zielunternehmens im Besitz von Gesellschaftern befinden, die diese dem Unternehmen zur Nutzung überlassen.
 
Überraschungen können ausländische Investoren des Weiteren auch im Hinblick auf die ausländischen Rechtsordnungen teilweise unbekannten, in Deutschland zu beachtenden Grundsätze über die Kapitaler­haltungsvorschriften bei Kapitalgesellschaften, die besonderen Vertretungsregelungen sowie die Mitbe­stimmung in Unternehmen erleben. Insbesondere die Regelungen zur Mitbestimmung sind für ausländische Investoren anfänglich oft schwer verständlich. In Kapitalgesellschaften, die (in der Regel) mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen, haben die Arbeitnehmer bspw. ein Mitbestimmungsrecht auf der Grundlage des Mitbestimmungsgesetzes. Deren Aufsichtsrat ist paritätisch mit Mitgliedern der Anteilseigner und Arbeitnehmer (mit Betriebsratsmitgliedern von Gewerkschaften) zu besetzen.
 
Erwägt der Investor ein Unternehmen im Wege eines Asset-Deals zu erwerben, ist zu beachten, dass nach deutschem Recht alle dem zu verkaufenden Betrieb oder Betriebsteil zuzuordnenden Arbeitsverhältnisse kraft Gesetz auf den Erwerber übergehen. Diese Regelung ist ausländischen Investoren oft unbekannt und kann zu erheblichen Überraschungen führen. Einerseits übernimmt er qua Gesetz die gesamte Belegschaft des Betriebs oder Betriebsteils, andererseits haben die Angestellten jedoch das Recht, innerhalb einer bestimmt Frist dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse auf den Erwerber zu widersprechen, mit der Folge, dass der Erwerber ggf. auf Schlüsselmitarbeiter verzichten muss, die weiterhin beim Verkäufer arbeiten wollen.

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Michael Wiehl

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

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