Effektive Managementkontrolle durch ausländische Gesellschafter

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zuletzt aktualisiert am 2. Februar 2022 | Lesedauer ca. 1 Minute
von Mathias Becker
 
Ausländische Investoren haben ein dringendes Interesse an einer effektiven Steuerung ihrer Tochtergesellschaften oder Beteiligungen in Deutschland. Unternehmen in der Rechtsform der GmbH bieten die besten Möglichkeiten, die Leitungsorgane zu kon­trollieren.
 


Der Wirtschaftsstandort Deutschland erfreut sich bei in- und ausländischen Investoren nach wie vor größter Beliebtheit. Vor dem Hintergrund investieren ausländische Unternehmer und Unternehmen zunehmend in Deutschland und erwerben hierzulande entweder Anteile an bestehenden Unternehmen oder gründen neue Tochtergesellschaften.
 
Erwirbt ein ausländischer Unternehmer oder ein ausländisches Unternehmen die Stellung eines Gesell­schafters in einer deutschen Gesellschaft, stellt sich ihm regelmäßig die drängende Frage, ob und wie die Leitungsorgane der deutschen Gesellschaft überwacht werden können. Die Frage ist für ausländische Investoren erfahrungsgemäß häufig sogar ein erhebliches Entscheidungskriterium für das Investment, insbesondere da diese Managementpositionen in der deutschen Gesellschaft aus vielerlei Überlegungen heraus (Präsenz vor Ort, heimische Marktkenntnis, Beherrschung der Sprache etc.) oftmals mit deutschen Führungskräften besetzt werden, die dem ausländischen Gesellschafter freilich meist unbekannt und v.a. unvertraut sind.
 
Die Möglichkeiten zur Überwachung der Leitungsorgane deutscher Gesellschaften bestimmen sich regelmäßig
  • (1) nach der Gesellschaftsform der deutschen Gesellschaft und
  • (2) den vertraglichen Bestimmungen.
 
Für ein potenzielles Investment in Deutschland kommen abstrakt selbstverständlich sämtliche dem deutschen Gesellschaftsrecht bekannten Gesellschaftsformen in Betracht. Zumeist wählt ein ausländischer Gesellschafter allerdings die Form „Gesellschaft mit beschränkter Haftung” (GmbH) oder, seltener, der „Aktien­gesellschaft” (AG). Andere Gesellschaftsformen spielen in diesen Fällen in der Praxis hingegen nur eine untergeordnete Rolle. Im Vergleich zur AG bietet die GmbH dabei die weitaus effektiveren Möglichkeiten der Überwachung der Leitungsorgane. Denn während der Geschäftsführer der GmbH gegenüber der Gesellschafterversammlung weisungsgebunden ist, agiert der AG-Vorstand grundsätzlich weisungsfrei und kann nur überwacht werden – und das nicht durch die Aktionäre, sondern durch den Aufsichtsrat.
 
Doch auch in der GmbH ist es für eine effektive Kontrolle des Geschäftsführers ratsam, begleitende vertragliche Regelungen zu treffen, da der gesetzliche Schutz des Gesellschafters zumeist nicht weit genug greift. So kann die Vertretungsmacht des Geschäfts­führers, der die GmbH gegenüber Dritten grundsätzlich unbeschränkt vertreten kann, im Innenverhältnis zur GmbH etwa durch die Einführung von Zustimmungs­vorbehalten beschränkt werden. Auch können regelmäßige Berichtspflichten zugunsten der Gesellschafter geregelt werden. Derartige Regelungen können teilweise in die Satzung der Gesellschaft oder in den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer aufgenommen werden. Empfehlenswert dürfte es aber zumeist sein – insbesondere dann, wenn die deutsche Gesellschaft mehrere Geschäftsführer hat – diese Regelungen in einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzuschreiben. Der Vorteil: Eine Geschäftsordnung kann, im Gegensatz zum Dienstvertrag, jederzeit auch gegen den Willen des Geschäftsführers geändert und somit etwa an aktuelle Geschehnisse angepasst werden.
 

Fazit

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die GmbH als Gesellschaftsform den besten Schutz für einen ausländischen Gesellschafter bietet, dem an einer Kontrolle der Leitungsorgane gelegen ist. Es empfiehlt sich aber dringend, diesen Schutz durch begleitende Bestimmungen individuell noch zu verbessern, idealerweise durch Verabschiedung einer Geschäftsordnung.

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Horst Grätz

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