Italien: Energy Release 2.0 entlastet Unternehmen mit hohem Stromverbrauch und nutzt der Nachhaltigkeit

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 3. Dezember 2024 I Lesedauer ca. 5 Min.


Nicht nur die deutsche, auch die italienische energieintensive Industrie hat in den letzten Jahren stark unter hohen Strom- und Gaspreisen gelitten und trägt sich mit Abwanderungsgedanken oder fordert, die Energiewende herauszuschieben, um den Unternehmen mehr Zeit für Anpassungen zu liefern. Um dem entgegenzuwirken und zudem den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzutreiben, hat das italienische Ministerium für Umwelt und Energiesicherheit (MASE) mit einem Dekret vom 23.07.2024 das sogenannte Energy Release 2.0 verabschiedet und damit den bereits bestehenden Mechanismus modifiziert. Der Energy Release 2.0 stellt eine wichtige Gelegenheit für energieintensive Unternehmen in Italien dar und zielt darauf ab, die Installation neuer EE-Anlagen zu fördern und energieintensiven Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, Strom zu reduzierten Preisen zu beziehen. Der veränderte Mechanismus geht zurück auf die Ziele des nationalen Energie- und Klimaplans PNIEC und den Artikel 1, Absatz 2, des Gesetzesdekrets Nr. 181/2023, umgewandelt durch das Gesetz Nr. 11/2024, das sogenannte Energiedekret 2023, und ist sehr interessant auch für die italienischen Tochtergesellschaften von deutschen Gesellschaften, die in Italien als energieintensiv (energivoro) anerkannt sind und über den Mechanismus auch noch ESG-Vorgaben erfüllen möchten. 

​Mit der Veröffentlichung auf der institutionellen Website des Ministeriums ist das Dekret in Kraft getreten, welches einen Mechanismus zur Realisierung neuer Stromerzeugungskapazitäten aus erneuerbaren Energien durch energieintensive Endkunden regelt; die GSE hat vor kurzem die entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen und am 14.11.2024 die Ausschreibung veröffentlicht. Somit haben die Unternehmen nun bis zum 13.01.2025 Zeit, ihre Interessenbekundungen an den GSE zu senden, in denen u.a. die gewünschte Strombezugs­menge angegeben wird. Zu den sog.energivori gehören mehr als 4.000 Unternehmen in Italien, die als solche in das Verzeichnis der CSEA eingetragen sind, weil sie einen jährlichen Stromverbrauch von mindestens 1 GWh haben und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Sie haben nun die Möglichkeit, entweder selbst oder über einen Aggregator, zunächst zu einem fixen Preis Strom und die entsprechenden Herkunftsnachweise von der GSE zu beziehen (Laufzeit 36 Monate) und dieselbe Strommenge anschließend über eine Laufzeit von 20 Jahren zurückzuerstatten, indem sie sich dazu verpflichten, selbst oder über Dritte neue EE-Anlagen zu realisieren.  

Anwendungsbereich und Verfahren 

Besonders interessant wird der Mechanismus über die Möglichkeit, dass sich die energieintensiven Endkunden in einer Gruppe, also als Aggregat unter einem Aggregator zusammenschließen, welcher das komplette Verfahren für sie durchführt und der Ihnen auch die Errichtung der neuen EE-Anlage abnimmt: Sie müssen nicht selbst die neue EE-Anlage realisieren, sondern können dies einem Dritten überlassen, mit dem sie lediglich über den Aggregator verbunden sind und der einen eigenen Vertrag mit dem GSE abschließt. Es ist der Abschluss eines Entnahmevertrages mit der GSE und der Abschluss eines Rückgabevertrages mit der GSE vorgesehen, beide können von dem energieintensiven Unternehmen oder durch den Aggregator für mehrere Unternehmen abge­​schlossen werden, der Rückgabevertrag kann auch nur von dem Dritten, der Anlagenbetreiber ist, mit dem GSE abgeschlossen werden. 

Es ist vorgesehen, dass die neue Erzeugungskapazität aus erneuerbaren Energiequellen eine Gesamtkapazität aufweisen muss, die mindestens doppelt so hoch ist wie diejenige, die durch den mit der GSE abzuschließenden Rückgabevertrag abgedeckt ist, und dass sie durch den Bau neuer Photovoltaik-, Wind- und Wasserkraft­anlagen mit einer Mindestleistung von jeweils 200 kW oder durch die Aufrüstung oder Modernisierung von Photovoltaik-, Wind- und Wasserkraftanlagen, die eine Kapazitätssteigerung von mindestens 200 kW ermö­​gli­chen, erreicht werden muss. 

Die Inbetriebnahme der neu installierten Anlagen muss innerhalb von 40 Monaten nach der Unterzeichnung des Entnahmevertrages mit der GSE erfolgen. 

 

 

Entnahme- und Rückgabevertrag 

​​Die Möglichkeit der Einreichung der Interessensbekundungen besteht bis zum 13.01.2025, die GSE wird diese sodann auswerten und den Unternehmen (oder dem Aggregator) mitteilen, wie viel Strom ihnen jeweils zugeteilt worden ist und mit den Unternehmen (oder dem Aggregator) die Entnahmeverträge abschließen, die als CFD – Contracts for Difference – also ähnlich einem virtuellen PPA funktionieren. Der GSE wird über die zugewiesene Strommenge für einen Zeitraum von 36 Monaten die Differenz zwischen dem Abgabepreis von €65/MWh (der nicht inflationsangepasst wird) und dem monatlichen Strommarktdurchschnittspreis berechnen. Wenn die Differenz negativ ist (weil der Marktpreis höher ist als €65/MWh), zahlt die GSE den Betrag an den Endkunden aus; ist die Differenz hingegen positiv, fordert sie eine Rückerstattung in gleicher Höhe vom Endkunden. 

Der GSE wird dem energieintensiven Endkunden zwar nicht physisch die zugewiesene Strommenge, aber die entsprechenden Herkunftsnachweise gemäß MASE-Dekret Nr. 224/2023 für 36 Monate übermitteln. Es ist zu beachten, dass die in der Interessensbekundung beantragte Strommenge auf Jahresbasis nicht den durch­schnitt­lichen Jahresverbrauch überschreiten darf, der für die Eintragung in die Liste bei der CSEA relevant ist. 

Nach Unterzeichnung des Entnahmevertrags, und zwar innerhalb der Frist von 40 Monaten – innerhalb derer auch die Realisierung der neuen Erzeugungskapazität erfolgen muss – muss der Endkunde/Aggregator/Dritte Anlagen­betreiber mit der GSE den Rückgabevertrag abschließen, der die Verpflichtung vorsieht, der GSE den von ihm vorausgezahlten Strom sowie den Gegenwert der entsprechenden Herkunftsnachweise zurückzugeben. Diese Rückzahlung erfolgt über einen Zeitraum von 20 Jahren ab der Inbetriebnahme der neuen EE-Anlage zu einem Rückzahlungspreis, der dem Verkaufspreis von €65/MWh ohne inflationsbedingte Aufwertung. 

Wie oben bereits erwähnt, können beide Verträge vom energieintensiven Endkunden auch in aggregierter Form abgeschlossen werden: In diesem Fall wird durch eine besondere Vereinbarung ein Aggregator bestimmt, der als Vertragspartner mit der GSE auftritt. Weiterhin ist auch die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rückgabevertrag direkt von einem Dritten, der die Anlage errichtet hat, abgeschlossen wird, anstatt mit dem Endkunden oder dem Aggregator. 

Wie üblich müssen für den Abschluss beider Verträge geeignete, dem Wert der vorgestreckten Energie entspre­chende Sicherheiten gestellt werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Endkunde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 einen Beitrag zu den so genannten „De-minimis“-Beihilfen erhalten kann, um die Kosten für die von der GSE geforderte Garantie zu decken. Dieser Beitrag kann bis zu 50 % der Bürgschaft selbst und bis zu einem Höchstbetrag von 300.000 EUR für jedes Unternehmen im Rahmen der Gesamtobergrenze von 100.000.000 EUR beantragt werden. 
 

Durchführungsbestimmungen und Ausschreibung 

Die kürzlich veröffentlichten Durchführungsbestimmungen regeln: 
  • ​​das Verfahren für die Einreichung von Interessenbekundungen, einschließlich der Antragsformulare;
  • das Verfahren für die Zuteilung von Strom als Vorschuss;
  • den mit der GSE abzuschließenden Entnahme- und Rückgabevertrag sowie das System der erforderlichen Garantien;
  • die Modalitäten für die Rückerstattung des bereits im Voraus erhaltenen Stroms; 
  • die Bedingungen, unter denen der Endverbraucher die vorgestreckte Strommenge reduzieren kann, und die mögliche Neubestimmung der für die Rückgabe erforderlichen neuen Erzeugungskapazität. 
In der am 14.11.2024 veröffentlichten Ausschreibung hat der GSE neben den Antragsfristen auch die  verfügbare Strommenge (23 TWh) und die der entsprechenden Herkunftsnachweise mitgeteilt, die dem GSE im Rahmen der erwarteten Produktion der nächsten drei Jahre zur Verfügung stehen wird und es ist abzuwarten, wie viele Teilnahmeanträge es geben wird, bzw. welche Strommengen in diesen angefordert werden.  

Die von der GSE vorzustreckende Strommenge und die damit verbundenen Herkunftsnachweise werden auf jährlicher Basis den Endkunden proportional zu der beantragten Gesamtmenge zugeteilt. Übersteigt die im Rahmen des Verfahrens insgesamt beantragte Strommenge die dem GSE zur Verfügung stehende Strommenge, erfolgt eine anteilige Zuteilung auf der Grundlage der eingereichten Anträge. Erhält ein Unternehmen so eine nicht für ausreichend erachtete Strommenge, kann es auf den Mechanismus verzichten.
  

Fazit ​

​Wir halten die Teilnahme am Zuteilungsverfahren für energieintensive Unternehmen nach Bekanntgabe des gesamten Regulierungsrahmen für ausgesprochen interessant, insbesondere den Fall der Aggregation und die Teilnahme eines oder mehrerer Dritter, die ohnehin dabei sind, neue EE-Anlagen zu errichten. Der Abschluss der ersten Verträge ist für das Frühjahr 2025 geplant.​​

Aus dem Newsletter





Kontakt

Contact Person Picture

Svenja Bartels

Rechtsanwältin

Partnerin

+39 049 8046 911

Anfrage senden

Contact Person Picture

Alessandra Matteazzi

Avvocata

Senior Associate

+39 049 804 6906

Anfrage senden

Weitere Informationen

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu