Nachhaltigkeitsberichterstattung: Bundeskabinett beschließt Regierungsentwurf zur deutschen Umsetzung der CSRD

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 24. Juli 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten 

 

Am 24. Juli 2024 hat das Bundeskabinett etwa vier Monate nach Veröffentlichung des Referentenentwurfs​ nun den Regierungsentwurf zur Umsetzung der Corporate Sus­tai­nability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht ohne weitere Aus­​sprache beschlossen. Der Regierungsentwurf wurde im Anschluss an die Sitzung zusammen mit einer Synopse und einem Informationspapier auf der Website des Bundes­minis­teriums der Justiz veröffentlicht.  


 
Die CSRD verfolgt das Ziel, die Berichterstattungspflichten zu Nachhaltigkeitsaspekten im Vergleich zu ihrem Vorgänger, der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. deren nationaler Umsetzung in Form des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG), inhaltlich deutlich auszuweiten. Weiterhin sollen die Qualität, Relevanz und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch die verpflichtende Nutzung einheitlicher europäischer Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS) verbessert werden. Durch die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht wird das hierzulande bislang geltende CSR-RUG demnach abgelöst. 

Die Frist zur Umsetzung der CSRD in deutsches Recht war formal schon am 6. Juli 2024, 18 Monate nach Inkrafttreten der CSRD, abgelaufen. Wie auch einige andere EU-Mitgliedstaaten hat Deutschland damit die fristgerechte Umsetzung der Richtlinie verfehlt. Die Anwendung der Richtlinie erfolgt zeitlich gestaffelt nach Größe und Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens – große kapitalmarktorientierte Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern müssen demnach bereits über das laufende Geschäftsjahr 2024 erstmalig bericht­erstatten, ab dem Geschäftsjahr 2025 sind alle anderen großen Unternehmen berichtspflichtig. Viele der betroffenen Unternehmen stecken aufgrund des straffen Zeitplans und des hohen Umsetzungsaufwands bereits mitten im Erstellungsprozess des ersten CSRD-konformen Berichts und gewinnen durch die Veröffen​­tlichung des Regierungsentwurfs ein Stück mehr Rechtssicherheit.  

Folgende wichtige Kernaussagen lassen sich unter anderem aus dem Regierungsentwurf zur CSRD-Umsetzung ableiten: 

  • ​1:1-Übernahme der in der CSRD festgelegten Inhalte (ausgenommen Wahlrechte) 
  • Bestätigung des Wirtschaftsprüfers als alleiniger Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts 
  • Verschiebung der Einreichungsfrist für LkSG-Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, auf den 31. Dezember 2025 

Durch den Beschluss des Regierungsentwurfs durch das Bundeskabinett handelt es sich nun um einen offiziellen Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der in der Folge noch in den Bundestag eingebracht werden muss. 

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