Verabschiedung der European Sustainability Reporting Standards steht kurz bevor

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veröffentlicht am 20. Juli 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten 


Etwas mehr als ein halbes Jahr bevor die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) von den ersten Unternehmen als verpflichtendes Rahmenwerk für die Nach­haltig­keitsbericht­erstattung erstmals angewendet werden müssen, hat die Euro­päische Kommission am 9. Juni 2023 den Entwurf des entspre­chen­den delegierten Rechtsakts veröffentlicht. Am 7. Juli 2023 endete die darauf­folgende vierwöchige Konsultationsphase, in der insgesamt 604 gültige Rück­meldungen von Unternehmen, Institutionen und EU-Bürgern eingingen. 

Das Gesetzgebungsverfahren zu den ESRS geht mit der Auswertung des Feedbacks aus der Konsul­tations­phase und den dementsprechend zu erwartenden punktuellen Anpassungen des Rechtsakts in die finale Runde. Die Verabschiedung der ursprünglich von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) entwickelten umfangreichen Nachhaltigkeits­bericht­erstattungs­standards, die künftig verpflichtend von den betroffenen Unternehmen angewendet werden müssen, steht somit kurz bevor und soll bis spätestens Ende August dieses Jahres erfolgen. 

ÄNDERUNGEN UND REAKTIONEN AUF DEN DELEGIERTEN RECHTSAKT


Im Vergleich zu den im November 2022 der Europäischen Kommission übergebenen Entwürfen der EFRAG wurde in dem im Juni veröffentlichten überarbeiteten Entwurf versucht, dem vielfach von Unternehmen und Industrieverbänden geäußerten Wunsch nach mehr Praktikabilität und einer Aufrechterhaltung der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Während die grundlegende Struktur und Anzahl der Standards unverändert blieb (insgesamt 12 Standards bestehend aus 2 Querschnitt-Standards, 5 Standards zu Umweltaspekten, 4 Standards zu sozialen Aspekten und einem Standard zu Governanceaspekten), wurde unter anderem die Bedeutung der Wesentlichkeitsanalyse gestärkt, indem nun bis auf die beiden in jedem Fall verpflichtend anzuwendenden Querschnitt-Standards (ESRS 1 und ESRS 2) alle Standards einer Wesentlichkeitsprüfung unterliegen sollen. Neben der Umwandlung einiger bislang obligatorischer in nun freiwillige Angaben sieht der Entwurf zudem weitere Erleichterungen für die Erstanwendung vor, von denen besonders Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern profitieren sollen. So dürfen diese im ersten Jahr etwa auf Angaben zu Biodiversität (E4), eigenen Beschäftigten (S1), Beschäftigten in der Wertschöpfungskette (S2), betroffenen Gruppen (S3) und Konsumenten und Endkunden (S4) sowie auf die Offenlegung der Scope-3-Emissionen (E1) verzichten, wenngleich die entsprechenden Themen trotzdem in die Wesentlichkeitsanalyse einbezogen werden müssen. 

Reaktionen auf die Entwürfe während der öffentlichen Konsultationsphase kamen vorwiegend aus Deutschland (18% der Kommentare), Belgien (17%), den Niederlanden (13%) und Frankreich (10%). Mehr als die Hälfte der Rückmeldungen (51%) stammte hierbei von Unternehmen und Industrieverbänden, aber auch Privatpersonen (14%) und NGOs (14%) beteiligten sich mit teils umfangreichem Feedback. Erwartungsgemäß unterscheiden sich die Forderungen zwischen den verschiedenen Stakeholdergruppen vor allem in Bezug auf die vorgesehenen Erleichterungen erheblich. Welche Kommentare in der Überarbeitungsphase berücksichtigt werden und welche Erleichterungen letztendlich tatsächlich eintreten, bleibt bis zur Veröffentlichung des endgültigen delegierten Rechtsakts abzuwarten.

AUSBLICK: WAS SIND DIE NÄCHSTEN SCHRITTE?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sieht vor, dass zwischen der Verabschiedung des delegierten Rechtsakts und dessen Inkrafttreten mindestens vier Monate liegen müssen. Da die Anwendung der ESRS durch die ersten Unternehmen bereits ab dem 1. Januar 2024 erfolgen soll, muss die Kommission den Rechtsakt bis spätestens Ende August 2023 verabschieden. Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung richtet sich gemäß CSRD dann nach der Größe und Kapitalmarktorientierung eines Unternehmens:

  • 1. Januar 2024 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2025): große Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) bzw. dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) unterliegen  
  • 1. Januar 2025 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2026): alle anderen große Unternehmen, die nicht unter die NFRD bzw. das CSR-RUG fallen  
  • 1. Januar 2026 (erstmalige Anwendung der Standards in der Berichterstattung 2027): kapitalmarkt­orientierte KMU (Möglichkeit eines freiwilligen Aufschubs bis zum Geschäftsjahr 2028)

Weiterhin abzuwarten bleibt dagegen, wann und wie die CSRD nach ihrem Inkrafttreten am 5. Januar 2023 in deutsches Recht umgesetzt wird. Den Mitgliedstaaten wird hierfür eine Zeitspanne von 18 Monaten eingeräumt, die Umsetzung muss folglich spätestens bis zum 6. Juli 2024 erfolgen.

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