Frankreich auf dem Weg zur Energiewende

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Es ist soweit! Nach dem Inkrafttreten des Energie­wende­gesetzes für grünes Wachstum („Loi sur la transition énergétique pour la croissance verte”) am 19. August 2015 hat die Regierung am 27. und 28. Mai 2016  endlich vier erwartete Verordnungen zur Umsetzung des Gesetzes veröffentlicht.

 

 

 

Die allgemeine Zielsetzung des Energiewendegesetzes

Ziel des Gesetzes soll insbesondere die Reduzierung der energiepolitischen Abhängigkeiten durch einen besseren Energiemix mittels eines verstärkten Einsatzes von Erneuerbaren Energien sein. Insbesondere was den Anteil der Erneuerbaren Energien am Energiemix betrifft, der 2014 14,3 Prozent und 2015 18,7 Prozent betrug, ist eine Anhebung auf mindestens 23 Prozent bis 2020 und mindestens 32 Prozent bis 2030 vorgesehen.

Im Vergleich hierzu fällt ein Bericht der ADEME („Agence de l’environnement et de la maîtrise de l’énergie”, „Agentur für Umwelt und Energiewirtschaft”, eine vom Staat finanzierte öffentliche Einrichtung, deren Arbeit von den französischen Ministerien überwacht wird) noch optimistischer aus. Der Bericht zeigt in der Tat Möglichkeiten auf, wie eine Stromproduktion in Frankreich im Jahr 2050 zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien machbar wäre. Die Regierung stellt hingegen auf einen Anteil von nur 40 Prozent im Jahr 2050 ab.

 

Fokus Erneuerbare Energien – Sukzessiver Übergang zum Direktvermarktungsmodell

Das Gesetz vom 17. August 2015 zielt darauf ab, den bisherigen Förderungsmechanismus (garantierte Einspeisevergütung) schrittweise durch ein Direktvermarktungsmodell mit einer gleitenden Marktprämie („complément de rémunération”) zu ersetzen. Konkret bedeutet das, dass die von der Direktvermarktung betroffenen Anlagenbetreiber den Strom direkt auf dem Strommarkt verkaufen und zusätzlich zu diesen Einnahmen eine gleitende Marktprämie erhalten können. Die gleitende Marktprämie soll den erzielten Marktpreis aufstocken.

 

Die vier Ende Mai 2016 veröffentlichten Verordnungen definieren die Anlagen, die Anspruch auf die gleitende Marktprämie haben, und präzisieren deren Anwendungsbedingungen. Nun fehlen nur noch einige energiespezifische Erlässe, die Hauptcharakteristika der Marktprämie sind nun aber bekannt.

 

Im Einzelnen sehen die Verordnungen die Koexistenz von zwei Vergütungsmechanismen vor:
  • einerseits eine gleitende Marktprämie („complément de rémunération”),
  • und andererseits einen festen Einspeisetarif („tarif d'achat fixe”).

 

Die Verordnungen führen auf, welche Erneuerbare-Energien-Anlagen genau nun ihren Strom unmittelbar vermarkten müssen und welche noch in die Gunst der Einspeisevergütung kommen können. Außerdem besteht für manche Erneuerbare-Energien-Anlagen anscheinend eine Wahl zwischen beiden Mechanismen, da sie sowohl in der Aufzählung der von der Einspeisevergütung betroffenen Anlagen als auch in der Aufzählung der von der Marktprämie betroffenen Anlagen genannt werden. Zusammenfassend ergibt sich Folgendes aus der aktuellen gesetzlichen Lage:
 


Tabelle 1: Wahlmöglichkeit nach Erneuerbare-Energien-Technologien zwischen Einspeisetarif und Marktprämie nach den Artikeln L.314-1, D.314-15, L.314-18 und D.314-23 des französischen Energiegesetzbuchs)
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* AL = Anschlussleistung

 

Die Übergangsanordnungen zur Einspeisevergütung bestimmen außerdem, dass alle Anlagenbetreiber, die noch vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 2016-691 (d.h. vor dem 30. Mai 2016) einen Antrag auf Einspeisevergütung gestellt haben, auch Anspruch darauf haben, womit jedoch die Verpflichtung einhergeht, die Anlage innerhalb einer bestimmten Frist (meistens 18 Monate) fertigzustellen.

 

Die gleitende Marktprämie („complément de rémunération”)

Die gleitende Marktprämie kann auf zwei Wegen zugewiesen werden:
  • entweder durch einen direkten Abnahmevertrag (über das sog. „guichet ouvert” Verfahren) oder
  • im Anschluss an ein öffentliches Ausschreibungsverfahren („appel d'offres”).

 

Die Marktprämie entspricht einer monatlichen Energieprämie, die jährlich im Nachhinein angepasst wird und die den Unterschied zwischen einer für jede Energieform festgelegten Vergütung und einem durchschnittlichen Börsenpreis für Strom ausgleichen soll, wozu eine sog. Managementprämie hinzugefügt wird, während die Kapazitätsgarantien abgezogen werden.

 

Der Zuweisung der Marktprämie unterliegt der vorherigen Übergabe einer Konfor­mitäts­bescheinigung (Entwurf gibt Energieministerium vor) Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber, sowie mehreren Kontrollmechanismen: Die Anlagen, die Gegenstand eines Marktprämienvertrags sind, sind anlässlich ihrer Inbetriebnahme und auch danach regelmäßigen Kontrollen ausgesetzt, um zu prüfen, ob die Anlagen entsprechend den rechtlichen Bedingungen und dem Marktprämienvertrag errichtet wurden und laufen. Diese Kontrollen erfolgen auf Anfrage des Präfekten und auf Kosten des Anlagenbetreibers.

 

Direktvermarkter, die als natürliche oder juristische Personen auftreten, begleiten den Systemwechsel, um den von den Anlagen produzierten Strom für den jeweiligen Betreiber auf dem Strommarkt zu verkaufen.

 

Wind- sowie kleine PV-Anlagen sind zunächst von der zwangsweisen Direktvermarktung ausgeschlossen

PV-Anlagen können nur im Rahmen eines öffentlichen Ausschreibungsverfahrens in die Gunst der gleitenden Marktprämie kommen. In der Tat haben nun nur noch PV-Anlagen unter 100 kW Anspruch auf einen Einspeisetarif. PV-Anlagen zwischen 100 kW und 250 kW können durch ein vereinfachtes Ausschreibungsverfahren, Anlagen über 250 kW nur durch ein Regelaus­schreibungs­verfahren einen Anspruch auf eine gleitende Marktprämie erhalten.

 

Betreiber von Onshore-Windanlagen haben überraschenderweise anscheinend freie Wahl zwischen Einspeisevergütung und Marktprämie, da Onshore-Windenergieanlagen sowohl in der Aufzählung der von der Einspeisevergütung betroffenen Anlagen als auch in der Aufzählung der von der Marktprämie betroffenen Anlagen erscheinen. Die aktuelle Gesetzeslage wirft also Fragen auf, da man nicht ganz sicher sein kann, ob die Direktvermarktung bei Wind­energie­anlagen zwingend anwendbar ist oder nicht. Vorerst sind laut der Generaldirektion für Energie und Klima beide Regelungen anwendbar; es ist jedoch fraglich, ob die Gerichte die Gesetzeslage ebenso auslegen werden.

 

Lockerung einschränkender Verwaltungsregeln

Das Energiewendegesetz und die Verordnungen beinhalten außerdem einige Bestimmungen im Sinne einer Verringerung verwaltungsrechtlicher Hürden. Die Schwellen für eine Genehmigungs­pflicht der Energieanlagen zum Beispiel werden erhöht und Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 50 MW sind bei den meisten Energietypen automatisch genehmigt – dies betrifft insbesondere PV- und Windanlagen bis zu 50 MW.

 

Auch zahlreiche andere Bestimmungen, die in dem vom Senat verabschiedeten Gesetzentwurf enthalten waren und die insbesondere für die Windbranche gewesen wären, im endgültigen Gesetzestext nicht mehr enthalten, darunter die Vergrößerung des Mindestabstands zwischen einer Windenergieanlage und Wohnhäusern. Die Senatoren hatten vorgesehen, den Mindest­abstand von 500 auf 1.000 Meter zu erhöhen. Die Prüfung des französischen Nationalen Instituts für geografische und forstbezogene Informationen („Institut national de l'information géographique et forestire”) im Februar 2015 zur „Berechnung von Gebietsbegrenzungen für die Errichtung von Windenergieanlagen”, die am 14. April 2015 veröffentlicht wurde, hatte ergeben, dass die Anwendung der 1.000-Meter-Regel katastrophale Konsequenzen für das Flächen­potenzial und somit für die Windbranche gehabt hätte, weil im Rahmen der zu berück­sichtigenden Flächenbestimmung weitaus weniger potenzielle Flächen hätten ausgewiesen werden können.

 

Letztendlich ist die 500-Meter-Regel in den Verordnungen und im Energiewendegesetz aufrecht­erhalten geblieben. Allerdings sind auf Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie orts- und projektbezogene Regelanpassungen möglich.

 

Weiterhin sieht das Energiewendegesetz eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens insbesondere für Windprojekte vor. Bereits 2014 war der Versuch eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens für Windenergieanlagen als klassifizierte Anlagen gestartet worden. Im Rahmen des konzentrierten Genehmigungsverfahrens erhält der Antragsteller eine einzige Genehmigung, die alle für das Projekt notwendigen Genehmigungen enthält, insbesondere die Baugenehmigung und die Genehmigung für klassifizierte Anlagen. Artikel 145 des Energie­wendegesetzes weitet das konzentrierte Genehmigungs­verfahren nun landesweit aus, was zu einer Verminderung der Verwaltungskosten, einer Vereinfachung der notwendigen Vorstudien und einer Verkürzung der Fristen führen soll.

 

Daneben wird das CODOA („Certificat ouvrant droit á l'obligation d'achat”) definitiv aufgehoben. Der Erhalt des CODOAs war bisher in den meisten Erneuerbare-Energien-Branchen eine unverzichtbare Bedingung, um einen Anspruch auf Abschluss eines Vertrags zum gesetzlichen Einspeisetarif zu haben. Nun genügt gemäß den Verordnungen von Mai 2016 ein vollständiger Antrag des Betreibers, um in die Gunst der Einspeisevergütung oder der Marktprämie zu kommen. Die Inbetriebnahme der Anlage mit Marktprämie setzt die Übergabe der vorgenannten Konformitätsbescheinigung vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber voraus. Die Beschei­nigung gibt das Energieministerium vor. Bis zur endgültigen Übergabe kann aber der Anlagen­betreiber bestimmte Elemente seines Antrags noch ändern. Dazu kommt noch, dass der abgeschlossene Vertrag an einen anderen Betreiber abgetreten werden kann.

 

Bürgereinbindung durch finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten

Das Energiewendegesetz führt die Möglichkeit ein, Projekte mit Bü̈rgerbeteiligung durchzuführen. Konkret werden Aktiengesellschaften, deren Ziel die Produktion von Strom aus Erneuerbaren Energien ist, Gesellschaftsanteile an Bürger (oder Gebietskörperschaften) abtreten können. Dieser Fördermechanismus stellt – wie in Deutschland festzustellen ist – durchaus ein geeignetes Mittel dar, um den Anteil der Erneuerbaren Energien zu erhöhen.

 

zuletzt aktualisiert am 11.01.2017

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