Neue Erleichterungen in den Genehmigungsverfahren für Wind und PV in Italien

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veröffentlicht am 22. Juni 2023

In den letzten Jahren wurden etliche Gesetze erlassen, mit denen die zum jeweiligen Zeitpunkt bestehende Regierung in Italien versucht hat, die Genehmigungsverfahren für EE-Anlagen zu vereinfachen und damit den Ausbau der Erneuerbaren voranzubringen. Hier zu nennen sind nach dem Gesetzesdekret 199/2021, sogenanntes Red II-Dekret und seinem Artikel 20, Absatz 8, insbesondere: Decreto Sostegni ter, Decreto Energia, Decreto Auiti, Decreto PNRR, Decreto Aiuti Bis, Haushaltsgesetz 2022, Legge Milleproroghe 2023. Kurz nach Ostern wurde ein weiteres Gesetz verabschiedetet, welches demselben Zweck dient: die Abgeordnetenkammer hat in ihrer Sitzung am 20. April 2023, den Gesetzesentwurf zur Umwandlung des Dekrets 13/2023, auch als "Recovery Plan-Vereinfachungen" oder "PNRR 3" bezeichnet, endgültig verabschiedet. 


Geeignete Flächen und Genehmigungen

Über die Einrichtung von sogenannten geeigneten Flächen, für die Vereinfachungen für das Genehmigungsverfahren gelten, haben wir bereits berichtet. Das neue Gesetz hebt nun hervor, dass die Regionen bei der Ausweisung der geeigneten Flächen die Kriterien beachten müssen, die von einigen Ministerien festgelegt werden und dass sie ebenfalls die mit dem Gesetzesdekret 199/2021 vorläufig erfolgte Ausweisung bestimmter Flächen als geeignet beachten müssen. 

Nun werden die Flächen, die als geeignet für die Installation von Erneuerbaren gelten, erweitert: 

  • geeignete Flächen sind auch Standorte von bestehenden Anlagen, auch andere als Photovoltaikanlagen, an denen wesentliche Änderungen vorgenommen werden (Sanierung, Potenzierung oder vollständiger Ersatz. Ggf. unter Hinzufügung von Speichersystemen)
  • die wesentlichen Änderungen dürfen eine Erhöhung der belegten Fläche von höchstens 20 % zur Folge haben, das gilt für andere Anlagen als Photovoltaikanlagen
  • bei Photovoltaikanlagen können die wesentlichen Änderungen auch eine Erhöhung der belegten Fläche von mehr als 20 % zur Folge haben
  • Zu den geeigneten Flächen gehören nun auch Flächen und Anlagen auf Flughafengelände
  • Für Anlagen in geeigneten Flächen wird die Abstandsfläche zu geschützten Objekten verkleinert: Windkraftanlagen können künftig in einem Abstand von 3 km zu diesen Objekten (bisher 7 km) und Photovoltaikanlagen in einem Abstand von 500 Metern (bisher 1 km) zu diesen Objekten errichtet werden.

Eine Ergänzung gibt es für Anlagen auf geeigneten Grundstücken, die in Verfügbarkeit von Autobahnkonzessionsgesellschaften sind: diese müssen die Flächen zur Vergabe ausschreiben. Gehen keine geeigneten Angebote ein, können diese Flächen an verbundene Unternehmen oder Tochtergesellschaften vergeben werden. Es ist möglich bei den Autobahnkonzessionsgesellschaften zu beantragen, dass Ausschreibungen von bestimmten Grundstücken erfolgen.  

Ein Kernpunkt des neuen Gesetzes ist, dass der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen in Industrie-, Handwerks- und Gewerbegebieten, in Deponien oder Steinbrüchen, die nicht weiter genutzt werden können, keiner Genehmigungspflicht unterliegt, unberührt bleiben die Regelungen zur UVP und dem UVP-Screening. Bestehen Landschaftschutzbeschränkungen so kann die Aufsichtsbehörde für Landschaftsschutz das Vorhaben zurückweisen, sofern der Eingriff mit den bestehenden Landschaftschutzbeschränkungen nicht vereinbar ist. Die Zurückweisung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Vorhabens. Zuvor galt das vereinfachte Genehmigungsverfahren PAS mit bestimmten MW-Schwellen.

Außerdem ist vorgesehen, dass die Erleichterungen im Genehmigungsverfahren auch für die Genehmigung von unterirdischen Stromkabeln einschließen, unabhängig von der genauen Verlegung.

Änderungen der Genehmigungsverfahren

Darüber hinaus wird das einheitliche Genehmigungsverfahren (AU-Verfahren) für EE-Anlagen dahingehend geändert, dass die Beteiligung des Kulturministeriums nur dann vorgesehen ist, wenn es sich um Gebiete mit einer Beschränkung handelt, und nicht mehr auch bei lediglich angrenzen.

Es ist weiterhin vorgesehen, dass die am Ende des Verfahrens erteilte Genehmigung auch das UVP-Screening und die UVP und im Falle von Pumpspeichern auch die Erteilung der Konzession für die Wassernutzung umfasst.

Die Frist für den Abschluss des AU-Verfahrens 

  • beträgt 90 Tage, wenn das Projekt in kulturell oder landschaftlich geschützten Gebieten durchgeführt wird
  • 60 Tage in den anderen Fällen, abzüglich der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Zeit.

Außerdem gilt eine Frist von 45 Tagen für die Erteilung der Landschaftsgenehmigung für Projekte von PV-Anlagen und thermischen Solaranlagen auf Villen, Gärten, Parks oder Immobilienkomplexen von erheblichem öffentlichem Interesse gemäß Artikel 136, Absatz 1, Buchstaben b) und c) des Gesetzesdekrets Nr. 42/2004. Die Frist kann nur einmal ausgesetzt werden, wenn die Genehmigungsbehörde innerhalb von 15 Tagen ab Antragstellung eine Integration der Unterlagen motiviert verlangt.  Nach Ablauf der 45-Tage-Frist gilt, sofern eine Aussetzung nicht motiviert erfolgt ist, die Genehmigung als erteilt und ist sofort wirksam.
Weitere Vereinfachungen gelten für Stromspeicher. 

Befreiung von der Umweltverträglichkeitsprüfung

Ein wichtiger Punkt ist die bis zum 30. Juni 2024 geltende Befreiung von der UVP für eine Reihe von Anlagen:

  • Photovoltaikanlagen bis zu 30 MW einschließlich der damit verbundenen zusammenhängenden Arbeiten, Speichersysteme und Infrastruktur sofern sie in geeigneten Gebieten errichtet werden sollen und bereits eine strategische Umweltprüfung stattgefunden hat
  • Systeme zur Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen (einschließlich der damit verbundenen Arbeiten)
  • Änderungen von Bestandsanlagen (Sanierung, Potenzierung oder vollständiger Ersatz. Ggf. unter Hinzufügung von Speichersystemen), die keine Vergrößerung der Anlagenfläche mit sich bringen, Gesamtleistung nach den Eingriffen von bis zu 50 MW
  • Repowering-Projekte bestehender Windparks, die keine Vergrößerung der Anlagenfläche mit sich bringen, Gesamtleistung nach den Eingriffen von bis zu 50 MW
  • Offshore-Windkraftanlagen bis zu 50 MW, die gemäß Artikel 23, Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 199 vom 8. November 2021 in den vom maritimen Raumordnungsplan ausgewiesenen Gebieten.

Die Befreiung von der Umweltverträglichkeitsprüfung gilt auch für die Strominfrastruktur sowie für die Projekte von EE-Stromspeichern, die in den vom Terna-Plan abgedeckten Gebieten liegen und die bereits positiv einer strategischen Umweltprüfung unterzogen wurden.

Die neue Norm gilt auf Antrag des Antragstellers auch für bereits laufende UVP-Verfahren. 

Regionale und staatliche Umweltverträglichkeitsprüfung

Eine weitere Neuerung ist die Anhebung der Schwellen für Photovoltaikanlagen, die auf geeigneten Flächen errichtet werden sollen, bei deren Überschreitung diese Anlagen einem staatlichen UVP-Verfahren unterzogen werden müssen: für PV-Anlagen wird die Schwelle von 10 MW auf 20 MW angehoben, sofern diese nicht in Gebieten liegen, die besonderen Schutz genießen (z.B. UNESCO Weltkulturerbe, Rete Natura 2000 u.a.). Ab einer Leistung von 1 MW wird das regionale UVP-Screening durchgeführt.

Aufgehoben wird hingegen die ähnlich lautende Bestimmung des Abs. 9-bis des Art. 6 des D. Lgs. 28/2011. 






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