Tschechisches Ministerium für Industrie und Handel veröffentlicht vorläufiges Ergebnis der Sektorenprüfung

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Artikel veröffentlicht am 7. November 2019

 

Wie bereits in unseren Ausgabe vom Mai und November 2017 berichtet, hat sich die tschechische Regierung gegenüber der EU-Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob bei den EE-Anlagen, die in den Jahren 2006 bis 2012 in Betrieb genommen worden sind, eine Überförderung vorliegt. Als Grenzwert dafür, ob eine Überförderung vorliegt, wird dabei ein interner Zinsfuß (IRR) von 10,6 Prozent bei Anlagen, die mit Brennstoff betrieben werden, und ein interner Zinsfuß von 8,4 Prozent bei allen anderen Anlagen wie Windkraft, Photovoltaik und Wasser angesetzt. Die Überprüfung soll 10 Jahre nach Inbetriebnahme der Anlage erfolgen. Für die 2006 bis 2008 in Betrieb genommenen Anlagen wurde der Tschechischen Republik von der EU-Kommission eine Frist zur Überprüfung bis Ende 2019 gesetzt.

 

Am 30. September 2019 hat nunmehr das Tschechisch Ministerium für Industrie und Handel das vorläufige Ergebnis der sog. Sektorenprüfung für Anlagen, die in den Jahren 2006 bis 2008 in Betrieb genommen wurden, veröffentlicht. Das Ministerium für Industrie und Handel kommt nach durchgeführter Sektorenprüfung zu dem vorläufigen Ergebnis, dass kein Risiko der Überförderungen für Anlagen, die in den Jahren 2006 bis 2008 in Betrieb genommen sind, besteht, sofern diese Anlagen neben der Betriebsförderung mittel Einspeisevergütung oder Grünem Bonus keine Investitionsförderung erhalten haben. Bei Anlagen, die auch eine Investitionsförderung erhalten haben, soll eine individuelle Prüfung erfolgen.

 

Es handelt sich explizit um eine vorläufiges Ergebnis, da trotz des Regierungspapiers vom August 2017 bisher die in dem Regierungspapier festgelegten Rahmenbedingungen für die Überprüfung, ob eine Überförderung vorliegt, nicht in Form einer Gesetzesnovelle zum Gesetz über geförderte Energiequellen Nr. 165/2012 Gbl. verabschiedet worden ist.


Daher steht das Ergebnis und das weitere Vorgehen unter dem Vorbehalt, dass die noch zu verabschiedende Gesetzesnovelle keine andere Methodik festschreibt, als diese, die das Ministerium verwendet hat. Auch das weitere Vorgehen bzgl. Anlagen, die auch eine Investitionsförderung erhalten, hängt von dem Inkrafttreten der entsprechenden Gesetzesnovelle ab.

 

Es ist hervorzuheben, dass ohne eine Gesetzesnovelle bisher keine Rechtsgrundlage für die Überprüfung besteht und mithin auch bei einer etwaigen Überförderung keine Maßnahmen getroffen werden können.

 

Was das Gesetzgebungsverfahren betrifft, ist erst vor kurzem der resortinterne Abstimmungsprozess der Regierung abgeschlossen worden. Der Gesetzesentwurf wurde aber noch nicht dem Parlament vorgelegt und ist auch noch nicht bekannt. Bis eine entsprechende Novelle in Kraft treten wird, dürfte noch mehrere Monate vergehen. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass eine entsprechende Novelle erst zum 1. Januar 2021 in Kraft treten könnte.

 

Über das Gesetzgebungsverfahren werden wir Sie an dieser Stelle unterrichten.

 

 

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