EEG 2017 – der frühe Vogel fängt die Morgenstund

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Nach nur zwei Jahren wird die EEG-Förderung mit dem EEG 2017 erneut grundlegend umgestellt. Neue Anlagensegmente für die Einspeisevergütungsförderung, geänderte Anforderungen an die Bürgerbeteiligung, Regionalstromprodukte und Mieterstromprivilegien sind nur einige der aktuellen Themen, die in einem Markt mit abnehmenden Wachstumsraten neue Chancen bieten.

Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG)kam noch kurz vor der parlamentarischen Sommerpause zum Abschluss. Danach kann das „Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien” voraussichtlich wie geplant zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Entsprechend ist aus dem als „EEG 2016” gestarteten Gesetzgebungsprojekt ein „EEG 2017” geworden.


Die mit dem EEG 2017 fortgesetzte Umstellung von einem Einspeisevergütungs- auf ein Ausschreibungsfördersystem beurteilt die Branche in Bezug auf Akteursvielfalt, Projektrisiken und die damit gesetzten Zubauanreize überwiegend kritisch. Letztendlich ist es aber gerade in Zeiten eines schrumpfenden Marktes entscheidend, neue (oder auch unveränderte) Chancen zu erkennen und zu nutzen. Dabei stellt die mit der EEG-Novellierung 2016 fortgesetzte Tendenz zu einer zunehmenden Verkürzung der Novellierungszyklen und der Gesetzgebungsverfahrensdauer die Marktakteure vor die Herausforderung, die sich aus der Novelle ergebenden Chancen noch früher und noch schneller umzusetzen, um neue Marktnischen zu besetzen und die immer knapper werdende Zeit relativer Rechtssicherheit bis zur nächsten Novellierung zu nutzen.

 

And the Winner is: Geothermie- und kleine Photovoltaikanlagen

Nachdem vergangene EEG-Novellen regelmäßig zu einer geringeren Vergütung einerseits und zu einer erhöhten Regelungskomplexität andererseits führten und auch das Ausschreibungsmodell im Ergebnis mit vergleichbaren Effekten belastet ist, darf sich inzwischen bereits als Gewinner einer Novelle fühlen, wer von einer Neuregelung verschont bleibt: Mit den Leistungsschwellen von 750 kW für PV-Anlagen (§ 22 Abs. 3 EEG 2017) bleibt insofern ein gerade für den Stromvertrieb von privaten und gewerblichen Dachanlagen besonders relevantes Marktsegment erhalten. Nur die über lokale Akteure umsetzbaren PV-Pacht- und Mieterstrommodelle dürfen sich danach auf weiteres Wachstum einstellen.

 

Ebenso sind Wasserkraft-, Deponie-, Klär- oder Grubengas- und  Geothermieanlagen nach wie vor dem Ausschreibungssystem entzogen (§ 22 Abs. 6 EEG 2017). Als typische Kommunalanlagen dürfen sich Kommunen und Stadtwerke insofern als Gewinner der Novelle fühlen.

 

Für Strom aus Geothermie (§ 45 EEG 2017) bleibt darüber hinaus die bisherige Vergütungshöhe von derzeit 25,20 Cent pro Kilowattstunde unter einer großzügigen Aussetzung der Degression bis 2020 erhalten. Längerfristig bleibt also die hohe Investitionssicherheit, die lange Zeit der wesentliche Anreiz für die hohen Zubauraten infolge des EEG war, bestehen. Insofern ist damit zu rechnen, dass Investitionsmittel aus anderen EEGSegmenten verstärkt in den Bereich Geothermie fließen werden.

 

Ausschreibungsmodell für neue Beteiligungsformen nutzen

Zwar werden die Privilegierungen für Bürgerenergiegesellschaften (§ 5 Nr. 15, § 36g EEG 2017) überwiegend als energiepolitisches Feigenblatt bewertet, weshalb eher damit zu rechnen ist, dass sich der Teilnehmerkreis für die Ausschreibungen zukünftig auf wenige Projektentwickler und große Gesellschaften beschränken wird. Gleichwohl muss dies nicht bedeuten, dass kleinere Akteure sich aus dem Erneuerbare-Energien-Markt zurückziehen müssen; sie können sich zukünftig vor allem über den Erwerb von entwickelten Projekten an der Energiewende beteiligen. Entsprechend werden Anlagenkäufe an Bedeutung gewinnen. Für Bürgerenergiegesellschaften, Kommunen und kleinere Energieversorger bietet insoweit der Zugriff auf Flächen einen entscheidenden Schlüssel. Danach wird eine angemessene Beteiligung an den Gewinnen als Kompensation für die lokalen Auswirkungen der Erneuerbare-Energien-Anlagen und Beteiligungsoptionen in Grundstückserwerbs- und Pachtverträgen zunehmend Bedeutung erlangen. Auch die langfristige Sicherung von Strom- und Wärmebezugsrechten zu besonders günstigen Konditionen könnte als „Beteiligungsform” eine Alternative zu bestehenden Beteiligungsmodellen bieten.

 

Regionalstromprodukte und Mieterstrommodelle

In diesem Zusammenhang eröffnen die neu geschaffenen Regionalnachweise neue Chancen für die Vermarktung von regenerativen Regionalstromprodukten (§ 79a EEG 2017, §§ 1a, 2a und 4 der Herkunftsnachweisverordnung). Insofern gewinnen die EEG-Herkunftsnachweise für den Nachweis der Strombeschaffenheit neben den bisher verbreiteten Qualitätslabeln an Wert. Der Strom aus dem Ausschreibungsmodell ist besonders privilegiert, da er keinen Förderabschlag (§ 53b EEG 2017) für den lokalen Mehrwert des so gekennzeichneten Stroms hinnehmen muss.

 

Schließlich ist die Verordnungsermächtigung für eine EEG-Umlageprivilegierung für PV-Mieterstrommodelle (§ 95 Nr. 2 EEG 2017) eine Chance für eine Gleichberechtigung mit dem Eigentümer-Eigenverbrauch. Insofern bleibt zu hoffen, dass eine schnelle Umsetzung dazu beiträgt, die erheblichen Potenziale zur Versorgung vermieteten Wohnraums aus örtlichen PV-Anlagen bald zu erschließen. Vor diesem Hintergrund gewinnen Mieterstrommodelle weiter an Attraktivität.

 

Gesetzliche Lösung zum EEG-Anlagenbegriff und Stärkung der Clearingstelle

Die Begrenzung des Anlagenbegriffs auf das einzelne Modul hat für PV-Anlagen den jahrelang anerkannten Standard wiederhergestellt (§ 3 Nr. 1 EEG 2017).

 

In letzter Zeit haben Entscheidungen des BGH immer wieder dazu geführt, dass jahrelang praktizierte Festlegungen der Clearingstelle EEG mit erheblicher Rückwirkung aufgehoben wurden. So hatten insbesondere die BGH-Urteile zum sog. „weiten Anlagenbegriff” bei Biogasanlagen wie auch zum sog. „Glühlampentest” bei PV-Anlagen zu erheblichen Verwerfungen geführt. Mit einer Einrede gegen Rückforderungsansprüche hat der Gesetzgeber den Netz- und den Anlagenbetreibern nunmehr ein goldene Brücke gebaut, immer wieder dazu geführt, dass Clearingstellenentscheidungen auch im Fall einer entgegenstehenden BGH-Entscheidung zumindest für die Dauer der Förderung der betroffenen Anlage weiter anzuwenden und damit das Vertrauen in die hohe Fachkompetenz der Clearingstelle zu schützen (§ 57 Abs. 5 EEG 2017).

 

Grenzüberschreitende EE-Förderung

Auch die europarechtlichen Vorgaben haben im EEG 2017 (§ 5, § 88a EEG 2017) und in der erst kürzlich in Kraft getretenen Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV) eine weitere Konkretisierung erfahren. Nachdem die Verhandlungen über erste völkerrechtliche Vereinbarungen mit Dänemark und Luxemburg inzwischen fortgeschritten sind, ist sowohl mit der Ausschreibung deutscher Fördermittel im Ausland als auch mit der Teilnahme deutscher Unternehmen an Ausschreibungen im EU-Ausland zu rechnen.

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