KWKG-Novelle zum 01. April 2025 – Was ist neu?

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veröffentlicht am 27. März 2025

 

Am 1. April 2025 tritt das Gesetz zur Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und der KWK-Ausschreibungsverordnung in Kraft. Dieses wurde am 31. Januar 2025 verabschiedet (BT-Drucksache 20/14776) und am 21. Februar 2025 vom Bundestag beschlossen. Durch die Novellierung soll folgender Problematik entgegengewirkt werden:

 


 

Das noch aktuelle KWKG enthält Befristungen für die Förderungen von KWK-Anlagen, Wärmenetzen und – speichern sowie E-Heizern. Die genannten Anlagen werden im Regelfall gefördert, wenn sie bis zum 31. Dezember 2026 in Dauerbetrieb genommen werden. Jedoch liegt die Planungs-, Genehmigungs- und Errichtungsdauer, insbesondere von großen städtischen Anlagen, normalerweise bei mehr als zwei Jahren. Um eben solchen Projekten weiterhin Planungssicherheit zu schenken, ist es notwendig, dass die Regelungen des KWKG verlängert werden. Denn durch die aktuelle Befristung des KWKG würde es ansonsten zum Ausbaustopp kommen, wodurch sich bereits im Bau befindliche Projekte oder größere Anlagen nicht mehr realisiert werden könnten.


Durch die Novelle wird nun die Geltungsdauer des KWKG bis zum 31. Dezember 2030 gestreckt.
Grundsätzlich gelten die Neuregelungen nur für KWK-Anlagen und Wärme- und Kältenetze, die ab dem 1. April 2025 den Dauerbetrieb aufnehmen bzw. in Betrieb gesetzt werden.

 

Das KWKG 2023 gilt weiterhin für bestehende Anlagen und Netze.
Wir geben Ihnen einen Überblick zu den Änderungen:

 

  • Förderung für nicht ausschreibungspflichtige Anlagen
    Die Verlängerung der Fördermöglichkeiten nach dem KWKG ist als der Kernpunkt der Novelle anzusehen. Dies geht mit der eben beschriebenen Problematik einher. Nach dem ursprünglichen Gesetzesentwurf (BT-Drucksache 20/13615) sollten durch die Anpassung des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 KWKG grundsätzlich alle Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2030 in Betrieb genommen wurden, einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags für KWK-Strom haben.

    Diese Anpassung fand jedoch keine Umsetzung. Stattdessen wurde eine Verlängerung hinsichtlich neuer oder modernisierter Anlagen mit einer Leistung von bis zu 500 kW bzw. über 50 kW, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erhalten haben und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gegangen sind oder zum Ablauf dieses Zeitpunkts eine verbindliche Bestellung der Anlage oder der effizienzbestimmenden zu modernisierenden Anlagenteile vorweisen können und innerhalb von vier Jahren in Betrieb gegangen sind, festgelegt.
  • Förderung für ausschreibungspflichtige Anlagen
    Hinsichtlich der Förderung von ausschreibungspflichtigen KWK-Anlagen und iKWK-Systemen wurden bisher keine Anpassungen getroffen. In § 3 der Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen von KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme (KWK-Ausschreibungsverordnung – KWKAusV) heißt es, dass die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vorlegt. Bisher sind diesbezüglich keine Vorschläge bekannt. Daher bleibt es abzuwarten, wie und ob sich die neue Bundesregierung damit befassen und dazu äußern wird.

    Bis dahin verbleiben noch die beiden Ausschreibungstermine in diesem Jahr 2025, welche am 1. Juni sowie am 1. Dezember sind. Dazu gibt die Bundesnetzagentur jeweils fünf bis acht Wochen im Voraus des Termins auf ihrer Internetseite die wichtigsten Informationen hinsichtlich der entsprechenden Ausschreibungsrunde bekannt.
  • Investitionskostenförderung für Wärme- und Kältenetze
    Auch hinsichtlich der Regelungen zu den Zuschlagszahlungen für Wärmenetze und Kältenetze ergeben sich nun ähnliche Vorgaben. Insbesondere die Änderungen des § 18 KWKG dienen der Anpassung der Förderung für den Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen an die europarechtliche Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Demnach müssen bis zum 31. Dezember 2026 für den Anspruch der Betreiber gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung eines Zuschlags, für die erfolgende Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes nach dem 31. Dezember 2026, aber vor dem 1. Januar 2028, alle landesrechtlichen Genehmigungen vorliegen. Zudem muss die Inbetriebnahme des Wärmenetzes mit einer Frist von spätestens vier Jahren nach dem Vorliegen der letzten für das Vorhaben erforderlichen landesrechtlichen Genehmigung erfolgen. Sofern es keiner landesrechtlichen Genehmigung bedarf, ist es ausreichend, wenn eine der dafür wesentlichen Bauleistungen verbindlich beauftragt ist.

    Des Weiteren wird eine Angleichung der Begriffe „Wärme aus erneuerbaren Energien“ und „unvermeidbare Abwärme“ an das Wärmeplanungsgesetz (WPG) durchgeführt. Durch die nun erweiterte Fassung des Begriffs der „unvermeidbaren Abwärme“, beinhaltet er nicht mehr nur industrielle Abwärme, sondern auch Abwärme aus Stromerzeugungsanlagen und dem tertiären Sektor. Durch eben diese Begriffsersetzung werden die Fördertatbestände für Wärmenetze um weitere Wärmequellen ausgeweitet, die zur Erfüllung der Mindestanteile für erneuerbare und unvermeidbare Abwärme genutzt werden können. Durch die weiterführende Änderung des § 19 Absatz 1 Satz 3 KWKG 2025 erfolgt außerdem eine Anhebung der Fördergrenze für Wärmenetze von 20 Millionen Euro auf 50 Millionen Euro.
  • Verwendung fossiler flüssiger Brennstoffe
    Weitere Anpassungen erfolgen auch hinsichtlich des Einsatzes fossiler Brennstoffe für KWK-Anlagen. So wird unter anderem die Nutzung von anderen fossilen Brennstoffen als Erdgas in neuen Wärmequellen untersagt – Umsetzung der Artikel 26 Absatz 4 Buchstabe b i. V. m. Absatz 14 sowie Anhang III Buchstabe a Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955, ABl. 2023 L 231/1.
  • Einspeisung bei negativen Strompreisen – Anlagen bis 50 kW (el) nicht mehr privilegiert
    Überdies werden durch die Novellierung KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt nicht mehr von den Sanktionen für die Einspeisung von Strom zu Zeiten negativer Strompreise ausgenommen. Bisher war dies gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 KWKG 2025 der Fall. Dadurch sollen stärkere Anreize für flexiblere Reaktionen auf Strompreissignale gesetzt werden.

 

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