Energiepreisbremsen: Neue Fristverlängerungen und finale Mitteilungspflichten

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​veröffentlicht am 22. August 2024

Die Energiepreisentlastungen nach Strompreisbremsegesetz und Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Alle Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 150.000 EUR in einem Monat erwartet haben, mussten bereits im Jahr 2023 einen umfassenden Katalog an Entlastungsprognosen, Mitteilungspflichten und Erklärungen erfüllen​. Im ersten Halbjahr 2024 sollte das Entlastungsverfahren nun schrittweise abgeschlossen werden. Die Prüfbehörde gewährte auf Antrag eine Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung zum 02.09.2024. Passend zum baldigen „Entlastungsfinale“ veröffentlichte die Prüfbehörde am 19.08.2024 neue FAQs zum Umgang mit den Energiepreisentlastungen, die insbesondere die Abgabe der finalen Selbsterklärung betreffen – Ein ausgewählter Überblick der kommenden To dos:

02. September 2024 – Abgabe der finalen Selbsterklärung


Die finale Selbsterklärung knüpft an die „Prognose-Selbsterklärung“ an, die Unternehmen im Jahr 2023 gegenüber ihren Energieversorgern abgegeben haben.

Mit der finalen Selbsterklärung teilt das Unternehmen die sogenannte tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze mit.
Die Selbsterklärung ist zuvorderst an die Energielieferanten zu richten. Mit steigender anwendbarer Höchstgrenze kommen weitere Mitteilungspflichten hinzu.



Unternehmen, die unter die sogenannte „4-Mio.-EUR-Höchstrgenze“ fallen, müssen zusätzlich ihre sogenannten krisenbedingten Mehrkosten ermitteln und den Prüfvermerk eines Prüfers einreichen. Der Prüfvermerk weist die krisenbedingten Mehrkosten aus und bestätigt die Einhaltung der Höchstgrenze.

Good to know für Unternehmensverbünde, die insgesamt unter die 4-Mio.-EUR-Höchstgrenze fallen: Nach Auffassung der Prüfbehörde darf der Unternehmensverbund das für ihn „günstigste“ Unternehmen der 4-Mio.-EUR-Höchstgrenze zuordnen und testieren lassen (Prüfvermerk). Voraussetzung ist, dass keines der übrigen verbundenen Unternehmen die absolute Höchstgrenze von 2 Mio. EUR überschreitet.

Keine Pflicht zur Abgabe der finalen Selbsterklärung allein auf Grundlage der Fristverlängerung: Die gewährte Fristverlängerung begründet für sich nicht die Pflicht zur Abgabe einer finalen Selbsterklärung. Wenn ein Unternehmen seinen Versorger über eine zugestandene Fristverlängerung für die Abgabe der finalen Selbsterklärung informiert hat, aber im Nachgang auf die Abgabe einer solchen mangels Verpflichtung verzichtet, muss der Versorger darüber in Kenntnis gesetzt werden. Wird dies nicht erfüllt, ist der Versorger nach Auffassung der Prüfbehörde verpflichtet die gewährte Entlastung vollständig zurückzufordern.

02. September 2024 – Fristverlängerung für Unternehmen mit Bescheid der Prüfbehörde


Unternehmen, die die Höchstgrenzen von 50 Mio., 100 Mio. oder 150 Mio. EUR geltend machen, müssen die Anwendbarkeit ihrer Höchstgrenze durch die Prüfbehörde feststellen lassen und diesen Feststellungsbescheid seiner finalen Selbsterklärung beifügen.

Die Prüfbehörde räumt diesen Unternehmen die Möglichkeit einer Fristverlängerung zur Abgabe der finalen Selbsterklärung bis spätestens zum 31. Oktober 2024 ein.

Voraussetzung ist, dass das Unternehmen bis zum 02. September 2024 einen Antrag auf Feststellung der Höchstgrenze bei der Prüfbehörde stellt.

Mit den jüngsten FAQs sowie dem begleitenden Schreiben der Prüfbehörde vom 19. August zusätzlich zur finalen Selbsterklärung zusätzlich einen Bescheid auf Feststellung der anzuwendenden zu ihrer finalen Selbsterklärung einen Feststellungsbescheid der Prüfbeinen B

„Unverzüglich nach Kenntnis” – die „2-Mio.-EUR-Mitteilung


Unternehmen, deren Entlastungssumme 2 Mio. EUR allein oder im gesamten Unternehmensverbund überschreitet, müssen unverzüglich nach Kenntnis ihren Energieversorger sowie die Prüfungsbehörde hierüber informieren.
Die Prüfbehörde empfiehlt diesen Unternehmen die Abgabe einer finalen Selbsterklärung, um eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Abrechnung der Entlastungsbeträge sicherzustellen.

30. September 2024 – Transparenz-Mitteilung an das TAM-Meldeportal der Übertragungsnetzbetreiber


Unternehmen, deren Entlastungsbeträge insgesamt – das bedeutet im gesamten Entlastungszeitraum 2023 – 100.000 EUR übersteigen sind verpflichtet eine Transparenzmitteilung bei dem regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber einzureichen.

Die Meldung erfolgt über das gemeinsame TAM-Meldeportal der Übertragungsnetzbetreiber.

Sie haben Fragen zu den Energiepreisbremsen – wir unterstützen Sie mit unserer interdisziplinären Expertise bei der Umsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtungen.
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