Energiepreisbremsen 2024 – Die Pflichten für Unternehmen gehen weiter

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veröffentlicht am 19. Dezember 2023

 

Die Energiepreisbremsen laufen zum 31. Dezember 2023 aus. Unternehmen, die Energiepreisentlastungen in Höhe von mehr als 150.000 EUR im Monat erhalten mussten im laufenden Kalenderjahr 2023 bereits eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, bestimmte Verpflichtungen adressieren (Stichwort Arbeitsplatzerhaltungspflicht, Boni- und Dividendenverbot etc.) und sogenannte Selbsterklärungen über die prognostizierten Energiepreisentlastungen an ihre Energielieferanten richten. Ab dem kommenden Jahr 2024 sind Unternehmen verpflichtet die korrespondierenden „finalen” Selbsterklärungen zu erstellen und zu übermitteln. Hiermit gehen regelmäßig Testierpflichten einher.

 

Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über ausgewählte Pflichten ab dem Jahr 2024.

 

2-Mio.-Euro-Mitteilung – unverzüglich

Unternehmen, deren gewährte Entlastungssumme über sämtliche Netzentnahmestellen und im Verbund 2 Mio. EUR überschreitet, müssen dies ihrem Energieversorgungsunternehmen und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis mitteilen.

 

Die Mitteilung an die Prüfbehörde erfolgt an das E-Mail-Postfach: de_preisbremsen_mitteilungen2mio@pwc.com

 

Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenze durch die Prüfbehörde

 

Unternehmen, die Energiepreisentlastungen im Bereich der Höchstgrenzen ab 50 Mio. EUR erhalten, benötigen einen Bescheid der Prüfbehörde, der die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze ausweist.

 

Hierzu ist über das Portal der Prüfbehörde (Prüfbehörde Energiepreisbremsen (pwc.de)) ein Antrag zu stellen. Das Antragsportal wird laut Prüfbehörde ab Januar 2024 freigeschaltet werden.

 

Mitteilung der tatsächlich anzuwenden Höchstgrenzen – bis zum 31.05.2024

Nach Ablauf des Kalenderjahres 2023 und spätestens bis zum 31. Mai 2024 muss die Selbsterklärung über die tatsächlich anzuwendende Höchstgrenze erstellt und gegenüber den Energieversorgungsunternehmen abgegeben werden.

 

  • Anzuwendende Höchstgrenze ab 50 Mio. EUR – Bescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der tatsächlich anzuwendenden Höchstgrenze.
  • Anzuwendende Höchstgrenze i.H.v. 4 Mio. EUR – Pflicht zur Vorlage eines Prüfvermerks eines Prüfers zu den krisenbedingten Energiemehrkosten und Einhaltung der Höchstgrenzen.
  • Anzuwendende Höchstgrenze i.H.v. 2 Mio. EUR – Bestätigung, dass die anzuwendende Höchst-grenze nicht überschritten wurde.

 

Besondere Mitteilungspflichten bei Entlastungsbeträgen von über 50 Mio. EUR – bis zum 31.12.2024

 

Letztverbrauchende Unternehmen, die mehr als 50 Mio. EUR Energiepreisentlastungen erhalten, müssen besondere Voraussetzungen hinsichtlich Energieeffizienz, Dekarbonisierung und Nachhaltigkeit erfüllen. Diese Unternehmen müssen bis zum 31. Dezember 2024 der Prüfbehörde einen Plan vorlegen, der die Erfüllung dieser Voraussetzung darlegt.

 

Die Mitteilungspflicht gilt für das Jahr 2024 als erfüllt bei Unternehmen mit einem Begrenzungsbescheid nach Teil 4 Abschnitt 4 Energiefinanzierungsgesetz.

 

Transparenzmitteilung – bis zum 30. Juni 2024

 

Unternehmen, deren Entlastungsbeträge an sämtlichen Netzentnahmestellen einen Beitrag von 100.000 EUR übersteigen, müssen gegenüber dem Regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine sogenannte Transparenzmitteilung abgeben. Die Transparenzmitteilung enthält neben unternehmensbezogenen Angaben auch Informationen zur erhaltenen Entlastungssumme.

 

Arbeitsplatzerhaltungspflicht: Abschlussbericht – nach dem 30. Mai 2025

Unternehmen, die mehr als 2 Mio. EUR Energiepreisentlastungen erhalten mussten im Sommer 2023 die Erklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze bis zum 30.05.2025 erklären.

 

Der Erhalt der Arbeitsplätze ist im Rahmen eines Abschlussberichts nachzuweisen, in dem die Arbeitsplatzentwicklung dargelegt wird bzw. bei einem Arbeitsplatzabbau dieser begründet wird.

 

Mit Auslaufen der Energiepreisbremsen bestehen einige abschließende Pflichten für Unternehmen, die Entlastungen erhalten haben. Die Nichterfüllung dieser Pflichten riskiert die Rückforderung des gesamten Entlastungsbetrags.

 

Wir unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen und Prüfungsbedarf rund um die Energiepreisentlastungen. Sprechen Sie uns gerne an!

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