Neue Pflichten zur Abwärme und Co. – Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten (18.11.)

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veröffentlicht am 23. November 2023

 

Nach langem Ringen im Gesetzgebungsprozess (wir berichteten), ist das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (EnEfG) am 18. November 2023 in Kraft getreten. Das EnEfG verpflichtet Unternehmen, die öffentliche Hand und Betreiber von Rechenzentren sowie von Informationstechnik zu bestimmten Effizienzmaßnahmen, die zu konkret festgelegten Fristen umgesetzt und nachgewiesen werden müssen. Zum ersten Mal sind auch KMU von den neuen Pflichten betroffen. Daneben sieht das EnEfG Bestimmungen zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme vor und sieht eine (künftige) Verordnung zur Bestimmung von klimaneutralen Unternehmen vor. Zweck des EnEfG ist es, die Energieeffizienz in Deutschland zu steigern, dadurch zur Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien beizutragen. Wir geben Ihnen einen Einblick in ausgewählte Pflichten, die Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren treffen.

 

Energieeffizienzziele – Senkung Endenergieverbrauch und Primärenergieverbrauch

Ausgehend vom Referenzjahr 2008 strebt das EnEfG bis 2030 die Senkung des nationalen Endenergieverbrauchs um mindestens 26,5 % und bis 2045 um mindestens 45 % auf einen gesamten Endenergieverbrauch von maximal 1.400 TWh.

 

 

Quelle: Rödl & Partner

 

Die nationalen Effizienzziele sollen durch Maßnahmen des Bundes und der Länder sowie konkrete Umsetzungen der sogenannten öffentlichen Stellen („Öffentliche Hand als Vorbild“) erreicht werden. Daneben werden Unternehmen und insbesondere Betreiber von Rechenzentren bzw. Informationstechnik in den Pflichtenkreis aufgenommen:

 

Energieeffizienz – Unternehmen

Umfasst sind Unternehmen mit einem jährlichen, durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre ab 2,5 GWh. Der Pflichtenkreis wird mit steigendem Gesamtenergieverbrauch erweitert.

 

Die Energieeffizienzpflichten besteht grundsätzlich aus drei Säulen:

  • Erstellung, Veröffentlichung und Zertifizierung von Umsetzungsplänen für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen (DIN EN 17463) und Maßnahmen zur Abwärme-Rückgewinnung.
  • Einführung von Energiemanagementsystemen bzw. Umweltmanagementsystemen (EMS/UMS) innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des EnEfG.
  • Vermeidung und Nutzung von Abwärme

 

Energieeffizienz – Rechenzentren/Informationstechnik

Rechenzentren spielen im Rahmen des EnEfG eine besondere Rolle – für sie gelten dezidierte Anforderungen an Energieeffizienz, Luftkühlung, Strombezug aus erneuerbaren Energien und die Einführung von EMS/UMS sowie gesonderte Informationspflichten gegenüber ihren Kunden und dem Bund. Die Effizienzvorgaben gelten für öffentliche Betreiber bereits ab einem niedrigeren Schwellenwert.

 

Deckung des Strombedarfs aus erneuerbaren Energien

 

Ab 2024 müssen Rechenzentren mindestens 50 % ihres Strombedarfs durch Strom aus erneuerbaren Energien decken. Bis 2027 muss der gesamte Stromverbrauch durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Eine bilanzielle Strombeschaffung ist dabei ausreichend.

 

Power Usage Effectiveness-Werte und Abwärmenutzung

 

Das EnEfG gibt Effizienzwerte vor, die Rechenzentren aufweisen müssen, sogenannte PUE-Werte (Power Usage Effectiveness/Verhältnis von Gesamtenergiebedarf und Energiebedarf der Rechentechnik).

 

- Bestehende Rechenzentren, die vor dem 01.07.2026 in Betrieb genommen wurden, müssen gestaffelt bis zum 01.07.2030 einen PUE-Wert von 1,3 oder weniger aufweisen.

 

- Neue Rechenzentren, die ab dem 01.07.2026 in Betrieb genommen werden, müssen von vornherein einem PUE-Wert von 1,2 oder weniger genügen.

 

- Neue Rechenzentren müssen zudem gestaffelt bis 2028 20 % ihrer Abwärme nutzen.

 

Energie- und Umweltmanagementsystem

 

Bis zum 01.07.2025 müssen Betreiber von Rechenzentren ein Energie- und Umweltmanagementsystem einrichten.

 

Ab 2026 sind Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 MW (Öffentliche Hand: 300 kW) zur Validierung und Zertifizierung des EMS/UMS verpflichtet. Für Betreiber von Informationstechnik trifft die Zertifizierungs- und Validierungspflicht ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 500 kW (öffentliche Hand: 300 kW).

 

Ausgenommen sind insbesondere Rechenzentren, die ihre Abwärme zu mindestens 50 % in ein Wärmenetz einspeisen und einen Gesamtenergieverbrauch der letzten drei Jahre von durchschnittlich weniger als 7,5 GWh aufweisen.

 

Informationspflichten

 

Der Bund wird ein Effizienzregister für Rechenzentren einrichten, in dem die Rechenzentren jährlich zum 31.03. Informationen nach Anlage 3 des EnEfG einzureichen haben.

 

Wenn Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte anbieten, müssen ab 2024 jährlich die direkt dem Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche dargestellt werden.

 

Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren sollten nicht zögern und prüfen, ob sie nach dem EnEfG verpflichtet sind – vom Pflichtenkreis sind bereits Unternehmen ab einem Gesamtenergieverbrauch von 2,5 GWh umfasst und das EnEfG bestimmt kurze Umsetzungs- und Nachweisfristen. Insbesondere Betreiber von Rechenzentren bzw. von Informationstechnik werden in die Pflicht genommen.

 

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