Zustimmung zur RED III-Richtlinie durch EU-Parlament und Rat

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veröffentlicht am 26. Oktober 2023

 

Am 12. September 2023 billigte das Europäische Parlament nach intensiven Verhandlungen die novellierte Fassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (Renewable Energy Directive II - RED II). Am 9. Oktober 2023 folgte dann die Zustimmung des Rates. Damit ist der Weg für die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt und das Inkrafttreten der RED III, 20 Tage nach der Veröffentlichung, geebnet. Die Richtlinie ist ein zentraler Baustein des im Juli 2021 von der EU-Kommission präsentierten Legislativpakets „Fit for 55“ zur Umsetzung des European Green Deals.

 

Kernpunkte der RED III-Richtlinie

 

Die Neuerungen zur vorherigen Richtlinie (RED II) und dem ursprünglichen Vorschlag der EU-Kommission zählen:

 

  • Ausbau der Erneuerbaren Energien: Verbindliche Zielvorgabe für die Mitgliedstaaten ist ein Anteil von 42,5% am EU-Endenergieverbrauch bis 2030, wobei innerhalb der EU ein Ziel von insgesamt 45% erreicht werden soll.
  • Verkehr: Optionale Senkung der Treibhausgasemissionen um 14,5% bis 2030 oder Sicherstellung eines Anteils erneuerbarer Energien wie E-Autos von mindestens 29%. Ein festgelegtes Ziel von 5,5% für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare, nicht-biogene Kraftstoffe (RFNB O).
  • Industrie: Jährliche Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien um 1,6%. Bis 2035 müssen 60% des im Industriesektor verwendeten Wasserstoffs erneuerbar (grün) sein.
  • Gebäude: Ein Ziel von mindestens 49% erneuerbarer Energien bis 2030 und stufenweise Erhöhung der Ziele für Heizung und Kühlung.

 

Diskussionen um Wasserstoffklassifikation

 

Ein zentrales Thema war und bleibt die Klassifikation von Wasserstoff und dessen Derivaten als erneuerbarer Energieträger. Die überarbeitete Richtlinie birgt keine wesentlichen Neuerungen in diesem Bereich. Eine Schlüsseländerung ist jedoch, dass die RFNB O-Definition nicht mehr nur auf den Verkehrssektor beschränkt ist.

 

Weitere Aspekte der RED III

 

Die RED III beinhaltet auch die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energieanlagen. In Vorranggebieten soll die Genehmigungsdauer maximal 12 Monate betragen, in anderen Gebieten 24 Monate. Zudem werden weitere Kriterien für die Biomassenutzung eingeführt. Besonders um die Verbrennung von Wald-Biomasse wurde im Trilog-Verfahren bis zum Schluss gerungen.

 

So zählt die Holzverbrennung weiterhin als Erzeugung erneuerbarer Energie – die EU-Mitgliedstaaten dürfen die Holzverbrennung in ihren Erneuerbaren-Mix einrechnen. Das Rundholz in sog. „Industriequalität“, das zur Energieerzeugung verbrannt wird, wird nicht mehr direkt subventioniert. Vielmehr hat Holz aus „alten Wäldern“ weitere Auflagen zu erfüllen. Die genaue Definition von „altem Wald“ ist jedoch den einzelnen EU-Mitgliedstaaten überlassen. Primärwälder, Wälder mit viel Artenreichtum, sehr artenreiches Grünland, Feuchtgebiete und Moore sollen vor übermäßiger Holzernte geschützt werden. Daneben müssen Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse eine Zuverlässigkeitserklärung ausstellen, dass Wald-Biomasse nicht aus vordefinierten No-Go-Areas stammt.

 

Die Verwendung von „primärer holziger Biomasse“ (Definition betrifft ca. 80 % des Holzes) zur Energieerzeugung wird damit auch künftig subventioniert. Daneben ist die Definition von „Industrieholz“ auslegungsfähig, sodass auch unter der RED III zu erwarten ist, dass viel Holz der energetischen Nutzung überlassen wird. Primärholz ist in Deutschland ein wichtiger Einsatzstoff der regenerativen Energieerzeugung: 65 % der Wärme aus erneuerbaren Energien in Deutschland werden bisher aus Holz gewonnen. Bei der Stromerzeugung liegt der Anteil von Holz am gesamten Strom aus erneuerbaren Energiequellen bei immerhin 4 %.

 

Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die Vorgaben der RED III in nationales Recht umzusetzen. Demzufolge wird insbesondere das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) im Jahr 2024 novelliert werden müssen. Aufgrund der weitreichenden Regelungen durch die RED III ist es empfehlenswert, sich frühzeitig mit den daraus resultierenden Konsequenzen auseinanderzusetzen.

 

Für weitere Fragen zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien sowie zur Energieeffizienz bei Ihren Projekten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Benjamin Hufnagel

Wirtschaftsingenieur (B.Eng.), M.A. Europäische Energiewirtschaft

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