Aktuelle Entwicklungen im Bereich des Energiesteuerrechts: Änderung im Bereich der Besteuerung von gasförmigen Biokraft- und Bioheizstoffen sowie Klär- und Deponiegasen

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veröffentlicht am 26. Oktober 2023

 

Die EU-beihilferechtliche Genehmigung für die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) ist Ende September ausgelaufen. Aufgrund von Nachhaltigkeitsanforderungen des EU-Beihilferechtsrahmens kann die Genehmigung in der Form nicht verlängert werden. Nach § 28 EnergieStG begünstigte Wirtschaftsakteure sind daher gut beraten zu prüfen, ob nach neuer Rechtslage die Energiesteuerfreiheit nach § 28 EnergieStG weiterhin Anwendung finden kann.

 

Auswirkungen auf die Befreiung von der Energiesteuer

 

Werden gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe ausschließlich verheizt bzw. zu Heizzwecken abgegeben, ist eine Steuerbefreiung im Rahmen des § 28 EnergieStG zukünftig nicht mehr möglich. In diesen Fällen ist dem zuständigen Hauptzollamt gegenüber vorher eine Anzeige abzugeben und die Energiesteuer anzumelden (§ 23 EnergieStG).

 

Sofern gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Klär- und Deponiegase zur Erzeugung von Strom verwendet bzw. abgegeben werden, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, sodass eine Energiesteuerbefreiung - auch in Kombination mit einer Stromsteuerbefreiung - weiterhin möglich ist.

 

Angesichts der Änderungen im Energiesteuerrecht ist es von zentraler Bedeutung, dass betroffene Unternehmen und Akteure ihre Erzeugungsprozesse überprüfen und ggf. anpassen, um Optimierungspotenziale zu heben bzw. verbrauchssteuerliche Vorgaben zu erfüllen.

 

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