Fristgerechter Antrag zur Entlastung nach BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung (BECV)

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​​veröffentlicht am 25. Mai 2023

 

Seit dem 1. Januar 2021 wird die sogenannte CO₂-Abgabe im Rahmen des nationalen Emissionshandelssystems (nEHS) als Ergänzung zum bisherigen europäischen Emissionshandel (EU-ETS) erhoben. Der nEHS setzt dabei beim Lieferanten der Brennstoffe an, der die CO₂-Abgabe von den Kunden mit der Energieabrechnung verlangt und so eine Inkassofunktion übernimmt. Vor allem der Brennstoff Gas wird regelmäßig als primärer Energieträger in industriellen Produktionsanlagen eingesetzt. Durch diese Abgabe werden die bereits gestiegenen Gasbezugskosten weiter erhöht. Zudem ist zu beachten, dass die Kosten pro Tonne CO₂ von 30 Euro im Jahr 2022 bis zum Jahr 2025 auf 45 Euro steigen werden.

 

Um die Kompensation nach BECV zu erhalten, ist bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres ein Antrag bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) zu stellen. Für das Jahr 2022, also bis zum 30. Juni 2023. Für diesen Antrag ist weiterhin die Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer notwendig.

 

Unser erfahrenes Team steht Ihnen mit Fachwissen und praktischer Unterstützung zur Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihr Antrag für die Entlastung des Carbon Leakage nach BECV erfolgreich eingereicht wird. Von der Zusammenstellung Ihrer Emissionsdaten bis hin zur Identifizierung der relevanten Unterlagen und dem Ausfüllen des Antragsformulars können Sie auf unsere Expertise zählen.

 

Kontaktieren Sie uns noch heute, um sicherzustellen, dass Sie die Abgabefrist fristgerecht einhalten.​

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Florian Bär

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