Entwurf des Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland – Änderungen für Unternehmen mit hohem Energieverbrauch

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​veröffentlicht am 25. Mai 2023

 

Das Bundeskabinett hat am 19. April 2023 den Entwurf des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) (BR Drs. 169/23 v. 20.04.2023) beschlossen und in das parlamentarische Verfahren übermittelt. Das EnEfG schafft einen gesetzlichen Rahmen für Energieeffizienz- und Energiesparmaßnahmen. Ziel des EnEfG ist eine Senkung des Energieverbrauchs anhand einer deutlichen Anhebung der Energieeffizienzziele und eine ambitionierte Ausgestaltung der Energieeffizienzanforderungen zur Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs sowie des Imports und Verbrauchs von fossilen Energien. Verpflichtet wird zum einen die öffentliche Hand, die als Vorbild vorangehen soll und konkret definierten Einsparmaßnahmen unterfällt. Daneben sieht das EnEfG einen umfangreichen Maßnahmenkatalog für Unternehmen ab einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von 2,5 GWh und für Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik vor.


Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die künftigen Pflichten, die Unternehmen und insbesondere Betreiber von Rechenzentren und Informationstechnik im Rahmen des EnEfG erfüllen müssen:

 

I. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh

Der Gesamtendenergieverbrauch bezieht sämtliche Energieträger ein.


Auszug aus dem Pflichtenkatalog:

  • Erstellung und Veröffentlichung durchführbarer Umsetzungspläne für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen. Die Erstellung und Veröffentlichung muss innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden.
  • Bewertung aller identifizierten Maßnahmen nach Wirtschaftlichkeitskriterien (gemäß DIN EN 17463 (VALERI)).
  • Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstellten Umsetzungspläne und der (auf Grund ihrer fehlenden Wirtschaftlichkeit) nicht erfassten Endenergieeinsparmaßnahmen vor der Veröffentlichung durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren.
  • Bei Anfrage bzw. Stichprobe des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle müssen Unternehmen über eine vom Bundesamt zur Verfügung gestellte elektronische Vorlage einen Nachweis zur Bestätigung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Umsetzungspläne einreichen.


II. Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 15 GWh

Der Gesamtendenergieverbrauch bezieht sämtliche Energieträger ein.


Auszug aus dem Pflichtenkatalog:

  • Einführung Energiemanagementsystem (ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (z.B. E-MAS) einführen. Die Einführung der Systeme muss innerhalb von 20 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes umgesetzt werden.
  • Erfassung und Bewertung von Abwärmequellen und -prozessen.
  • Identifizierung und Darstellung technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung.
  • Durchführung von Wirtschaftlichkeitsbewertungen nach DIN EN 17463 (VALERI) aller identifizierten Maßnahmen, d.h. auch von nicht umgesetzten oder verworfenen Maßnahmen.


III. Betreiber von Rechenzentren

Das EnEfG unterscheidet innerhalb der vorgesehen verpflichtenden Maßnahmen an unterschiedliche Zeitpunkte der Inbetriebnahme an. Als Bestandsrechenzentren gelten solche, die entweder vor dem 01. Januar 2024 oder dem ab 01. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2026 ihren Betrieb aufnehmen. Als neue Rechenzentren gelten Rechenzentren mit einer Betriebsaufnahme ab dem 01. Juli 2026.


Neben konkreten Energieeffizienzpflichten, die innerhalb bestimmter Staffelungen gesteigert werden, werden Betreiber von Rechenzentren dazu aufgefordert ihren Stromverbrauch ab dem 01. Januar 2024 durch 50 Prozent, ab 01. Januar 2027 durch 100 Prozent ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien zu decken.


Energiemonitoring

Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzuführen. Dabei müssen kontinuierliche Messungen zur elektrischen Leistung und zum Energiebedarf sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchgeführt werden.

  • Validierung und Zertifizierung ab dem 1. Januar 2025: Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 1 Megawatt beziehungsweise 200 Kilowatt (für öffentliche Träger). Dies gilt entsprechend für Betreiber von Informationstechnik ab einer nicht redundanten Nennanschlussleistung von 500 Kilowatt (200 Kilowatt für öffentliche Träger).
  • Ausgenommen davon sind Rechenzentren, deren wiederverwendete Energie zur Nutzung über ein Wärmenetz zu mindestens 50 Prozent aufgenommen wird und deren durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre nicht über 15 Gigawattstunden liegt.


Bestandsrechenzentren – vorgegebene Werte für Luftkühlung

Rechenzentren, die vor dem 01. Januar 2024 in Betrieb genommen werden, dürfen im ersten Schritt eine Eintrittstemperatur von 24 Grad Celsius nicht unterschreiten, ab dem 01. Januar 2028 darf die Ein-trittstemperatur von 27 Grad Celsius nicht unterschritten werden.


Für Rechenzentren, die ab dem 1. Januar 2024 den Betrieb aufnehmen, gilt die von vornherein die mi-nimale Eintrittstemperatur von 27 Grad Celsius.


Neue Rechenzentren – Vorgaben für Energy-Reuse-Faktor und Power Usage Effectiveness

Das Gesetz bestimmt die Effizienz, gemessen an der Power Usage Effectiveness (PUE). Die PUE gibt das Verhältnis von Gesamtenergiebedarf zum Energiebedarf der Rechentechnik an. So wird sichtbar, wie viel Energie für Kühlung, Netzwerk und bei der Spannungswandlung verloren geht.


Rechenzentren, die nach dem 1. Juli 2026 in Betrieb gehen, müssen eine PUE von 1,3 erreichen. Dies begrenzt 30 Prozent der Leistungsaufnahme der Rechentechnik für andere Verbraucher.


Rechenzentren, die vor dem 1. Juli in Betrieb gehen, müssen diesen Wert erst ab dem 1. Juli 2030 erreichen, ab dem 1. Juli 2027 ist für sie eine PUE von 1,5 vorgeschrieben.


Daneben schreibt das EnEfG die Wiederverwendung der Abwärme – Energy-Reuse-Faktor – von 10 Prozent vor. Nach einem Jahr steigt der Wiederverwendungs-Wert auf 15 Prozent. Ab dem 1. Juli 2028 sind 20 Prozent vorgeschrieben.


Der beschlossene Entwurf stellt den Adressatenkreis – öffentliche Hand und insbesondere Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren – vor Herausforderungen und sieht eine Reihe von Pflichten vor, die nach Inkrafttreten innerhalb kurzer Fristen umzusetzen sind.


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