Anlagenbetreiber aufgepasst: Pflichtverstöße im EEG 2023 können erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen

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veröffentlicht am 20. Oktober 2022


Wie bereits (hier oder hier) berichtet, regelt das novellierte EEG einige Vereinfachungen für Anlagenbetreiber, die den weiteren Ausbau von Erneuerbaren Energien begünstigen sollen (z.B. der Wegfall der EEG-Umlage). Festzustellen ist jedoch, dass das EEG 2023 an manchen Stellen auch erhebliche Verschärfungen im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enthält:

 

Im Gegensatz zur bisherigen EEG-Systematik, wonach bei Pflichtverstößen von Anlagenbetreibern (z.B. fehlende Registrierung im Marktstammdatenregister) die EEG-Förderung reduziert wurde bzw. die Fälligkeit der Förderung aufgeschoben wurde, sieht das EEG 2023 für bestimmte Pflichtverstöße „Strafzahlungen“ zulasten von Anlagenbetreibern vor. Zentrale Vorschrift ist § 52 EEG 2023, der die zu sanktionierenden Verstöße auflistet.

 

Eine „Strafzahlung” ist danach vom Netzbetreiber zu erheben, wenn z.B. die EEG-Anforderungen an den Wechsel der EEG-Veräußerungsform nicht eingehalten oder etwa die Höchstfristen im Rahmen der Ausfallvergütung überschritten werden. Praxisrelevant dürften auch die Verstöße gegen die Anforderungen des § 10b EEG 2023 (Vorgaben im Rahmen der Direktvermarktung) sein. Auch Verstöße gegen das Doppelvermarktungsverbot von EEG-Strom des § 80 EEG 2023 sind zu sanktionieren. § 52 EEG 2023 regelt zudem weitere sanktionsbewehrte Tatbestände.

 

Für den Fall, dass ein in § 52 EEG 2023 genannter Verstoß vorliegt, sind Anlagenbetreiber verpflichtet, 10 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat, in dem ganz oder zeitweise ein Verstoß vorliegt, an den Netzbetreiber zu zahlen. Bei Erfüllung von manchen Pflichten reduziert sich die „Strafzahlung” in manchen Fällen auf 2 Euro pro Kilowatt installierter Leistung der Anlage und Kalendermonat.

 

Daran zeigt sich deutlich, dass die neuen Regelungen im Bereich des EEG Anlagenbetreiber nicht nur entlasten, sondern auch vor neue Herausforderungen stellen.

 

Es ist zu befürchten, dass nicht selten die „Strafzahlung” deutlich höher ausfallen dürfte als die Förderung im entsprechenden Zeitraum, weshalb Anlagenbetreiber gut beraten sind, zu prüfen, ob der Anlagenbetrieb nach wie vor den EEG-rechtlichen Anforderungen entspricht.

 

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