Die EEG-Novelle 2023 kommt – Ein Kurzüberblick über praxisrelevante Änderungen

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veröffentlicht am 19. Juli 2022


Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vom 08.07.2022 vor der parlamentarischen Sommerpause das vom Bundestag beschlossene „Osterpaket“ auf den Weg gebracht. Das Gesetzespaket zum beschleunigten und konsequenten Ausbau erneuerbarer Energien enthält unter anderem die EEG-Novelle 2023 mit weitreichenden Regelungen für die Energiewirtschaft, Anlagenbetreiber und stromkostenintensive Unternehmen. Das Gesetzespaket wurde dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und tritt zu Teilen bereits am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Im Übrigen tritt das EEG 2023 am 1. Januar 2023 in Kraft.


Im Folgenden möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über praxisrelevante Änderungen geben:


Vollständige Abschaffung der EEG-Umlage


Die bereits auf null abgesenkte EEG-Umlage entfällt ab 1. Januar 2023 als rechtliches Konstrukt. Der Gesetzgeber nahm dazu umfangreiche Streichungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2021 sowie im Entwurf zum EEG 2023 vor und beschloss ein neues Gesetz zur EEG-Finanzierung. Da die EEG-Umlage künftig vollständig aus dem Sondervermögen des Bundes „Energie- und Klimafonds“ finanziert werden soll, erfolgte kurzerhand eine Umbenennung des entworfenen Energie-Umlagen-Gesetz (EnUG) in Energiefinanzierungsgesetz (EnFG).


Der energiepolitische Paradigmenwechsel


Bis 2030 sollen mindestens 80% des Bruttostroms aus erneuerbaren Energien stammen, denn ihre Nutzung liegt im überragenden öffentlichen Interesse. Dieser Grundsatz wurde nun in § 2 EEG 2023 verankert. Erneuerbare Energien sollen als vorrangiger Belang in Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Staatliche Behörden und Gerichte haben dieses überragende öffentliche Interesse bei einer Abwägung mit anderen Rechtsgütern zu berücksichtigen. Ziel sei eine Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren.


Kein Abbau der Kleinwasserkraft


Das überragende öffentliche Interesse umfasst auch die Wasserkraft. Dies hat der Gesetzgeber im EGG 2023 nochmals klargestellt. Letzte Änderungen durch den Ausschuss für Klimaschutz und Energie vom 05.07.2022 brachten die Rückkehr der alten Rechtslage für die Wasserkraft und Anpassungen im Entwurf zu § 40 EEG 2023. Künftig können daher weiterhin kleine Wasserkraftanlagen gefördert werden. Davon umfasst sind sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen im Fall einer Leistungserhöhung.


Förderung von Strom aus Fotovoltaik


Mit der EEG-Novelle sollen unter anderem die Ausbaupfade für Fotovoltaik und andere erneuerbare Energien angepasst werden. Die Anpassungen umfassen unter anderem höhere Vergütungssätze sowohl für Kleinanlagen bis 10 kWp als auch große PV-Anlagen. Weiterhin soll es Zusatzvergütungen für Volleinspeiser geben, die aber letztlich (doch) geringer als im Referentenwurf ausgefallen sind. Daneben wurde eine Aussetzung der kontinuierlichen Absenkung der Einspeisevergütung (Degression) bis Anfang 2024 beschlossen. Dieser sog. „atmende Deckel“ wird in § 49 EEG 2023 ab 2024 durch eine pauschale halbjährliche Degression in Höhe von 1 % ersetzt.


Letzte Änderungen im EEG 2023 sind zum einen eine Wahlmöglichkeit, eine Kombination aus Voll- und Teileinspeisung ist unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich erlaubt.


Zum anderen wurde die Flächenkulisse Freiland-Photovoltaik erweitert. Agri-PV, schwimmende PV und PV auf Parkplatzüberdachungen sind nun als Kategorien im EEG verankert. In § 37 Abs. 1 EEG 2023 wurde aufgenommen, dass künftig auch Moor-Anlagen sowie Anlagen auf Ackerflächen und Parkplatzflächen an Ausschreibungen für Solaranlagen des 1. Segments teilnehmen dürfen.


Überdies wurden die Seitenrandstreifen, beispielsweise an Autobahnen, von 200 auf 500 Meter ausgeweitet, § 37 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c EEG 2023. Der als Ergänzung zu § 36 WHG geregelte Uferabstand bei „Floating-PV“-Anlagen verringerte sich dagegen von 50 auf 40 Metern. Aufgehoben wurde die 100 kW-Grenze für Mieterstromprojekte durch Streichung in § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2023.


Letztlich soll ein vereinfachter Netzanschluss gemäß § 8 EEG 2023 eine weitere Hürde nehmen.


Für PV-Anlagen bis 30 kW muss der Netzbetreiber für den Netzanschluss grundsätzlich nicht mehr anwesend sein. Der Besitzer der PV-Anlage muss sein Anschlussbegehren rechtzeitig beim Netzbetreiber abgeben. Der Netzbetreiber hat dann nur noch eine schriftliche Zusage zu erteilen. Nur in besonderen Ausnahmen soll der Netzbetreiber in den Netzanschluss technisch involviert werden. Der Netzanschluss soll künftig über ein modernes digitales Webportal, errichtet durch den Netzbetreiber, erfolgen.


Neben den vorgenannten Aspekten sind noch zahlreiche weitere Neuerungen enthalten.


Rödl & Partner wird in einer aktuellen Webinar-Veranstaltung zu den wesentlichen Neuerungen der EEG-Novelle 2023 – Brennpunkt Fotovoltaik informieren und eine rechtliche und marktwirtschaftliche Einschätzung abgeben.


Gerne beraten wir Sie zu den Auswirkungen des EEG 2023 auf Ihre Projekte und Vorhaben.

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