Energieeffizienz steigern, Steuern sparen

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Die Energiekosten sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Eine nicht unwesentliche Rolle nehmen dabei Abgaben, wie z.B. EEG-Umlage oder Energie- und Stromsteuer ein. Die einschlägigen Gesetze sehen für Unternehmen verschiedene Entlastungsmöglichkeiten vor. Unsere Erfahrung zeigt, dass wegen der zunehmenden Komplexität der Regelungen der bestehende – teilweise immer noch attraktive – Rechtsrahmen oft nicht ausgenutzt wird. Privilegierungen wie etwa der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und Energiesteuer werden nicht erkannt und wertvolle Potenziale nicht ausgeschöpft.
 
Im Januar hat das Bundeskabinett festgestellt, dass die Gesamtheit der Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland den zu erfüllenden Zielwert bezüglich der Reduzierung ihrer Energieintensität zu 100 Prozent erreicht hat. Diese Feststellung führt dazu, dass betroffene Unternehmen auch im Jahr 2015 den sogenannten Spitzenausgleich im Strom- und Energiesteuerrecht erhalten können. Viele Unternehmen können sich damit – wie schon in den Jahren zuvor – eine dicke Finanzspritze vom Fiskus abholen. Damit das auch zukünftig so bleibt, sind die begünstigten Unternehmen jedoch weiterhin in der Pflicht.
 

Spitzenausgleich entlastet Unternehmer bei Energiekosten

Insbesondere dann, wenn auf Unternehmensebene Privilegierungen wie z.B. die „Besondere Ausgleichsregelung im EEG” etwa mangels Stromkostenintensität - nicht genutzt werden können, kann der Spitzenausgleich eine erhebliche Senkung der Energiekosten im Unternehmen ermöglichen. Der bei den Hauptzollämtern zu beantragende Spitzenausgleich bewirkt nämlich, dass die auf betriebliche Verbräuche gezahlte Strom- und Energiesteuer teilweise rückerstattet wird. Begünstigt sind dabei Unternehmen des produzierenden Gewerbes, insbesondere Unternehmen, die verarbeitend tätig sind, aber auch beispielsweise solche aus dem Baugewerbe.
 
Bei Unternehmen, die in mehreren Branchen – auch in solchen des nichtproduzierenden Bereichs – tätig sind, kann sich die Zuordnung kompliziert gestalten. Diese sind daher gut beraten, ihre Verhältnisse dahingehend unter die Lupe zu nehmen, ob der Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im produzierenden Bereich liegt. Unterschiedliche Methoden stehen zur Verfügung: eine Zuordnung zum produzierenden Gewerbe kann etwa nach Umsatz, tätigen Personen oder Wertschöpfung erfolgen.
 

Verpflichtung zur Einführung von Energieeffizienzsystemen

Während früher der Spitzenausgleich ohne Gegenleistung den begünstigten Unternehmen gewährt wurde, sind diese seit 2013 in der Pflicht, Energieeffizienzsysteme zu implementieren. Abhängig von der Unternehmensgröße sind entsprechende Systeme sehr unterschiedlich. Aufgrund von Erleichterungen sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nicht verpflichtet, ein aufwändiges Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 einzuführen. Bezüglich der Umsetzung gilt, dass in den Jahren 2013 und 2014 mit der Implementierung eines Energieeffizienzsystems lediglich begonnen werden musste. Bis zum Ende des Jahres 2015 muss nunmehr ein entsprechendes System im Unternehmen vorhanden sein. Die Implementierung bedeutet jedoch nicht zwingend, dass bestimmte energiesparende Maßnahmen auf Unternehmensebene durchgeführt werden müssen. Insbesondere auch dann, wenn die Betrachtung ergibt, dass wirtschaftlich zumutbare Energiesparmaßnahmen nicht möglich sind, ist eine erfolgreiche Umsetzung des Energieeffizienzsystems möglich.
 

Staatliche Fördermittel stehen zur Verfügung

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt Zuschüsse, insbesondere für die Erstzertifizierung von Energieeffizienzsystemen. Antragsberechtigte Unternehmen können auf der Internetseite des BAFA einen entsprechenden Antrag auf Förderung stellen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Unternehmen, welche verpflichtet sind, ein System nach DIN EN ISO 50001 einzuführen, um den Spitzenausgleich zu erhalten. Die Höhe der Zuwendung beträgt maximal 8.000 Euro.
 
Betroffene Unternehmen sind gut beraten, strom- und energiesteuerrechtliche Aspekte unter die Lupe zu nehmen, um Optimierungspotenziale erkennen und umsetzen zu können. Durch eine sorgfältige Prüfung kann sichergestellt werden, dass alle Entlastungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
  
zuletzt aktualisiert am 11.03.2015
 

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