Contracting – Energiekosten senken, ohne zu investieren

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Die Wettbewerbsfähigkeit energieintensiver Unternehmen wird maßgeblich durch die Höhe der Energiekosten beeinflusst. Die Umsetzung eines für den jeweiligen Energiebedarf maßgeschneiderten Energieversorgungskonzeptes unter Berücksichtigung von Contracting- oder Eigenversorgungs-Modellen kann daher einen entscheidenden Wettbewerbsvorteil bieten.
 
Die Kosten für Strom, Wärme und Kälte stellen, insbesondere bei energieintensiven Unternehmen, regelmäßig einen erheblichen Anteil der Unternehmensausgaben dar. Stromintensive Unternehmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich der EEG-Umlage von der sogenannten „Besonderen Ausgleichsregelung” profitieren und zahlen dann eine verminderte EEG-Umlage. Neben der EEG-Umlage sind jedoch auch die Stromsteuer und die Kosten für die Netznutzung nicht unerhebliche Positionen der Stromrechnung.
 

„Echte” Eigenversorgung

Energiekosten können jedoch oftmals durch den Aufbau einer Eigenversorgung gesenkt werden. Nach der Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) im August 2014 fällt zwar auch für eigenerzeugten und selbstverbrauchten Strom in der Regel die EEG-Umlage an, beim Einsatz von erneuerbaren Energien oder hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung kann sich die EEG-Umlage jedoch auch ermäßigen. Für sogenannte Kleinanlagen kann immer noch eine vollständige Entlastung erzielt werden. Voraussetzung ist jedoch die Einhaltung von bestimmten räumlichen und messtechnischen Anforderungen. Darüber hinaus kann die Eigenversorgung auch von der Stromsteuer befreit sein; Netzentgelte und netzbezogene Umlagen und Abgaben können gegebenenfalls gespart werden. Zu prüfen wäre auch, ob die eingesetzten Brennstoffe von der Energiesteuer befreit werden können.
 
Allerdings erfordert die Implementierung einer „echten” Eigenversorgung regelmäßig nicht unerhebliche Anfangsinvestitionen. Mit den nachfolgend beschriebenen Modellen können jedoch auch ohne eigene Investitionen Kostenvorteile erzielt werden.
 

Contracting

Während für die „echte” Eigenversorgung die Zuordnung von Eigenerzeugungs- und Verbrauchsanlagen zum Unternehmen auf Ebene derselben juristischen Person erforderlich ist, besteht auch die Möglichkeit, sich eines Contractors zu bedienen, welcher die Erzeugungsanlagen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf dem Betriebsgelände betreibt und Strom, Wärme und/oder Kälte an das Unternehmen liefert. Hierbei fällt – vorbehaltlich der Nutzung der Besonderen Ausgleichsregelung – grundsätzlich EEG-Umlage in voller Höhe an. Ersparnisse hinsichtlich der Stromsteuer, der Netzentgelte, der netzbezogenen Umlagen und Abgaben und bei der Energiesteuer für die eingesetzten Brennstoffe sind jedoch grundsätzlich auch hier möglich. Allerdings dürfte es auch Inhalt der Vertragsverhandlungen sein, in welchem Umfang der Contractor diese Vorteile an seinen Kunden weitergibt.
 

Pachtmodelle als Mittelweg?

Daneben kommt auch die Umsetzung eines Pachtmodells in Betracht, bei dem ein Dienstleister zwar die Planung, Finanzierung und Errichtung der Erzeugungsanlagen übernimmt und auch weiterhin das Eigentum hieran hält, durch eine entsprechende Vertragsgestaltung im Rahmen der Pacht erfolgt jedoch eine Zuordnung des Anlagenbetriebes zu den Unternehmen selbst, so dass die Nutzung der Vorteile der Eigenversorgung auch bei Errichtung durch einen Dritten möglich wird. Oftmals ist daneben noch der Abschluss eines Vertrages über die Betriebsführung der Erzeugungsanlangen erforderlich. Hierbei ist darauf zu achten, dass durch die konkrete Vertragsgestaltung die Stellung des Anlagenbetreibers nicht gefährdet wird.
 
Bei der konkreten Vertragsgestaltung ist allerdings zu beachten, dass eine derartige Nutzungsüberlassung unter bestimmten Voraussetzungen als Finanzierungsleasing eingestuft werden kann. Das Geschäft unterläge dann der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzierungsdienstleistungsaufsicht (BaFin) – es wäre eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) erforderlich. Zwar haben die sich hieraus ergebenden Anforderungen und Rechtsfolgen in der Energiewirtschaft noch wenig Beachtung gefunden, Ermittlungen und Verfügungen der BaFin sind jedoch im Einzelfall nicht auszuschließen. Da Verstöße gegen die Erlaubnispflicht die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebes und die unverzügliche Abwicklung des Unternehmens mit Zwangsmitteln nach sich ziehen können, sind Nutzer von Pachtmodellen gut beraten, die sich aus dem KWG ergebenden Risiken des ihnen angebotenen Modells genau zu prüfen und sich nach Möglichkeit eine entsprechende Erlaubnis nach dem KWG vorlegen zu lassen.
 

Fazit

Die Umsetzung von Eigenversorgungs- und Contracting-Modellen kann zu einer Kostenersparnis führen. Hierbei ist neben der entsprechenden rechtlichen Ausgestaltung eine wirtschaftliche Analyse erforderlich, um das größtmögliche Potenzial, auch durch bedarfsgerechte Planung, nutzen zu können.
 
zuletzt aktualisiert am 11.03.2015

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