Ein Klimaschutz-Investitions-Prämiengesetz in der Pipeline: Hohe steuerliche Förderung lockt

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zuletzt aktualisiert am 29. November 2023 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Die nächste große Hürde ist genommen: Der Bundestag hat am 17. November 2023 das Wachstumschancengesetz in dritter Lesung verabschiedet. Damit hat auch die darin enthaltene Klimaschutz-Investitionsprämie das parlamentarische Verfahren weitgehend unberührt gegenüber dem ersten Gesetzentwurf überstanden. Nun liegt der Ball beim Bundesrat, der am 24. November 2023 über das Wachstumschancengesetz abstimmen soll. 


 UPDATE VOM 24. NOVEMBER 2023
Wie erwartet hat der Bundesrat dem vom Bundestag beschlossenen Wachstumschancengesetz am 24. November 2023 nicht zugestimmt und den Vermittlungsausschluss einberufen. Wir halten Sie weiterhin auf dem Laufenden, wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht.


Mit der Klimaschutz-Investitionsprämie soll die im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition noch als „Superabschreibung“ bezeichnete steuer­liche Förderung von Investitionen in die Dekarbonisierung der Wirtschaft umgesetzt werden. Das war bereits für 2021 angekündigt, wurde aber aufgrund von Lieferengpässen und Inflationsdruck auf die Jahre ab 2024 verschoben.

 

Ziel der Klimaschutz-Investitionsprämie ist eine steuerliche Investitionsförderung von Klimaschutz­inves­ti­tionen für alle Unternehmen in der Breite. Der zwischenzeitliche „Umstieg“ bei der Förderform von einer Abschreibung zu einer Investitionsprämie bewirkt, dass Unternehmen unabhängig von ihrer aktuellen Ertragslage profitieren können. 


Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind alle in Deutschland nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuer­gesetz beschränkt oder unbeschränkt Steuerpflichtigen mit steuerpflichtigen (nicht steuerbefreiten) Einkünften nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-3 Einkommensteuergesetz (EStG). Umfasst sind damit Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Art. Bei Mitunternehmerschaften nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ist die Mitunternehmerschaft Anspruchsberechtigter.

Usprünglich war ein Inlandsbezug geplant, der auf Initiative des Finanzausschusses des Bundestages auf die EU und den EWR ausgedehnt wurde: Geförderte Wirtschaftsgüter müssen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgejahr in einer Betriebsstätte im Inland, in der EU, dem EWR oder der Schweiz ausschließlich oder fast ausschließlich genutzt werden. Erst­inves­ti­tio­nen in EU-/EWR-/CH-Betriebsstätten sind damit von der Förderung umfasst, solche in Drittland-Betriebsstätten dagegen ausgeschlossen. Und auch Leasing inner­halb der ersten beiden Förderjahre ist nicht im Förderumfang enthalten.

 

Was ist begünstigt?

Durch die steuerliche Förderung soll privates Kapital zur Finanzierung des für die Klima- und Energiewende in Deutschland notwendigen Umbaus der Wirtschaft aktiviert werden. Daher bezieht sich die Klimaschutzprämie auf Investitionen, die einen qualifizierten Beitrag zur Energieeffizienz und -einsparung und Umstieg auf alter­native Energiequellen leisten. Das Förderkonzept ist grds. technologieoffen angelegt, d.h. eine Festlegung auf bestimmte Anlagen oder Technologien erfolgt nicht, entscheidend ist der Nachweis eines Klimaschutzbeitrags.

In die Förderung einbezogen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten an bestehenden Anlagen sind ebenfalls begünstigt und nunmehr auch explizit im Gesetz genannt. 

Wichtig ist, dass Umlaufvermögen, unbewegliche Wirtschaftsgüter und immaterielle Wirtschaftsgüter nicht unter die Begünstigung fallen; genauso wenig wie Investitionen für Kraft-Wärme-Kopplung, Fernwärme oder -kälte und mit fossilen Brennstoffen betriebene Energieanlagen.

Energiesparmaßnahmen an Gebäuden, die zu nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes führen (Däm­mung, Fenster, Heizung), sind daher unseres Erachtens von der Förderung mit der Klimaschutz-Investitionsprämie aus­ge­schlossen, können aber in anderen Programmen förderfähig sein. Das gilt nicht für Energiesparinvestitionen, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Betriebsvorrichtung oder eines sonstigen selbst­stän­digen Gebäudebestandteils führen (z.B. sollte eine Photovoltaik-Anlage zur Produktion von im Produktions­prozess benötigtem Strom unter den weiteren Bedingungen förderfähig sein).

Der Zeitraum der Förderung erstreckt sich nach dem 29. Februar 2024 bis Ende 2029. Konkret darf die Investition erst nach dem 29. Februar 2024 begonnen und muss vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen (Anschaffung/Herstellung) werden. Unter Beginn ist die verbindliche Bestellung des geförderten Wirtschaftsgutes, die erst­malige Materialbestellung zu seiner Herstellung oder der Beginn der Arbeiten zur Herstellung zu verstehen. Zudem werden auch getätigte Teilleistungen oder Anzahlungen bis zum Ende des Förderzeitraums erfasst.


Welche Voraussetzungen müssen für die Förderung erfüllt werden?

Die Investition in ein Wirtschaftsgut muss die Energieeffizienz des Unternehmens qualifiziert verbessern. Vom Gesetz gefordert wird, dass bereits bestehende Unionsnormen übertroffen werden bzw. bereits angenommene, aber noch nicht verbindliche Unionsnormen mindestens 18 Monate vor deren Inkrafttreten erfüllt werden.


Der Nachweis der Energieeffizienz erfolgt über ein Einsparkonzept, das die wesentlichen Anforderungen eines Energieaudits erfüllt und entweder von einem (externen) Energieberater oder von einem eigenen Energie­ma­nager erstellt wird, sofern ein nach bestimmten Vorgaben zertifiziertes Energie- und Umweltmanagementsystem besteht.


Es ist zu begrüßen, dass das Einsparkonzept auch schon vor Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sein kann – die Investition selbst darf jedoch erst im Förderzeitraum begonnen wer­den. Das gibt Unternehmen die Möglichkeit, die Klimaschutz-Investitionsprämie auch noch in bereits in der Planung befindliche Investitions­vorhaben einzubeziehen. Der Energieberater/-manager muss zudem schriftlich bestätigen, dass die Investitionen mit den im Einsparkonzept enthaltenen Maßnahmen übereinstimmen.


Eine weitere Voraussetzung ist, dass die (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 5.000 Euro je Wirtschaftsgut betragen müssen. Kleinstinvestitionen sollen damit aus Gründen der Verwal­tungs­erleichterung von der Förderung ausgeschlossen werden. Das gilt u.E. auch für einzelne selbstständige Wirtschaftsgüter innerhalb einer grundsätzlich förderfähigen Gesamtinvestition, die die Größengrenze deutlich überschreitet. Während des gesamten Förderzeitraumes können vier Investitionsvorhaben, für die gesonderte Einsparpläne erstellt werden, gefördert werden.


Wie hoch ist die Förderung?

Hier hat sich das BMF für einen festen Prozentsatz von der Bemessungsgrundlage (AK/HK der förderfähigen Wirtschaftsgüter) entschieden. Der Prozentsatz beträgt 15 Prozent.


Die Bemessungsgrundlage muss zudem mindestens 10.000 Euro betragen. Damit soll eine gewisse Mindest­höhe der zu fördernden Investition erreicht werden. Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der förderfähigen Aufwendungen. Allerdings gibt es auch eine Obergrenze von maximal 200 Mio. Euro im Förderzeitraum. Rein rechnerisch ergibt sich damit eine maximal mögliche Förderung von 30 Mio. Euro. Mit diesem Förderrahmen schöpft das BMF die vom Europarecht vorgegebenen Subventionsgrenzen nach der Allgemeinen Gruppen­frei­stellungsverordnung (AGVO) voll aus.


Wie ist das Verfahren, um die Prämie zu erhalten?

Die Förderung der Investition erfolgt nur nach Antrag beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt bzw. bei Mitunternehmerschaften bei dem Finanzamt, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung zuständig ist. Der Antrag kann frühestens nach Anschaffung/Herstellung der förderfähigen Wirtschaftsgüter und erst nach dem 31. Dezember 2024 gestellt werden. Anträge können auch nach dem Auslaufen des Förderzeitraumes noch bis 31. Dezember 2031 gestellt werden. Bis zu vier Anträge im Förderzeitraum sind möglich. Sie werden bzgl. der Begrenzung der maxi­malen Höhe der Förderung zusammengerechnet.


Der Antrag muss ausschließlich elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz eingereicht werden. Alle Voraussetzungen der Förderung müssen im Antrag angegeben werden bzw. enthalten sein, zuzüglich des Einsparkonzeptes und der bereits oben genannten schriftlichen Bestätigung der Konformität von Einspar­konzept und als förderfähig beantragten Wirtschaftsgütern durch den (externen) Energieberater oder den (internen) Energiemanager.


Anders als z.B. bei der Forschungszulage wird die Klimaschutz-Investitionsprämie über einen gesonderten Festsetzungs­be­scheid nach abgeschlossener Investition unabhängig von anderen Steuererklärungen festgesetzt. Der Behörde steht hier kein Ermessensspielraum zu – liegen die Voraussetzungen vor, muss die Prämie gewährt werden. Die Auszahlung der Prämie soll zügig von statten gehen und innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides erfolgen.


Wie wird die Prämie steuerlich behandelt?

Die Klimaschutz-Prämie stellt eine erfolgsneutrale Einnahme dar. Sie wirkt sich jedoch auf die Höhe der Abschrei­bung aus.


Zunächst wird die Absetzung für Abnutzung (AfA), erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung des angeschafften Wirtschaftsgutes nach den getätigten Anschaffungs- und Herstellungskosten berechnet. Erst ab dem Zeitpunkt der Festsetzung der Klimaschutz-Prämie sind die (fortgeführten) AK/HK für die Zukunft um die Prämie zu kürzen. Die Abschreibung ist fortan von der geminderten Bemessungsgrundlage abzuziehen. Die Wahl der Abschreibungsmethode bleibt durch die Gewährung der Prämie unberührt.


Gibt es zu beachtende Beschränkungen?

Grundsätzlich ist eine Kumulierung mit anderen staatlichen Förderungen oder Förderungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des EU-Vertrags handelt, in demselben Investi­tionsvorhaben möglich. So könnten z.B. Teile eines Einsparkonzeptes wie eine experimentelle Pilotanlage zum Einsatz von Wasserstoff auch über die Forschungszulage förderfähig sein. Ausgeschlossen ist aber die Doppel­förderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines konkreten Wirtschaftsgutes; diesbezüglich muss sich das Unternehmen entscheiden, welche Förderung in Anspruch genommen werden soll.


Europarechtlich vorgegebene Begrenzungen der AGVO müssen beachtet werden. Daher wird es keine Förder­ung bei Unternehmen in Schwierigkeiten geben, genauso wenig wie für die Branchen Fischerei/Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion/Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Kernenergie. Ebenso ausgeschlossen sind Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung hinsichtlich nicht zulässiger Subventionen nicht nachgekommen sind.


Weiteres Vorgehen und unsere Empfehlungen

Die Klimaschutz-Investitionsprämie ist noch nicht „in trockenen Tüchern“. Der Bundesrat hat bereits Wider­stand dagegen angemeldet, diese außersteuerliche Wirtschaftsförderung über die Finanzämter und damit zulasten des Verwaltungsaufwandes in den Landesfinanzbehörden abzuwickeln. Es besteht das Risiko, dass der Bundesrat dem Gesetz die nötige Zustimmung verweigert und ein Vermittlungsverfahren erzwingt. Wann und ob bzw. mit welchen Änderungen die Klimaschutz-Investitionsprämie den Vermittlungsausschuss passieren wird, ist derzeit nicht absehbar. Und im Hinblick auf das Haushaltsurteil des BVerfG vom 15. Novem­ber 2023 ist noch völlig offen, ob und wie Haushaltsmittel für diese neue Förderung verfassungs­konform bereitgestellt werden können. Derzeit würde die Klimaschutz-Investitionsprämie wohl auch unter die am 21. November 2023 erlassene umfassende Haushaltssperre fallen und damit für investitionswillige Unternehmen nicht realisierbar sein. Die nächsten Wochen mit ihren anstehenden politischen Runden werden für die Zukunft der breitangelegten Klimaschutzförderung daher entscheidend sein. 

 

Daher ist es in der jetzigen Situation nicht empfehlenswert, die Investitionsplanungen ausschließlich auf die Gewährung der Klimaschutz-Investitionsprämie zu stützen. Andererseits sollte die mögliche Förderung bei einer jetzt anstehenden Pla­nung im Blick gehalten und das Gesetzgebungsverfahren weiter genau verfolgt werden, um entsprechend kurzfristig diese Förderung passgenau in Anspruch nehmen zu können.


Grundsätzlich positiv zu bewerten ist, dass sich die Prämie durch eine gewollte Förderung in der Breite nicht auf bestimmte Unternehmen oder Technologien beschränkt. Dadurch ergeben sich weniger Abgrenzungs­schwierigkeiten. Die Förderung nach einem bestätigten Einsparkonzept verhindert mühevolle doppelte Prüfun­gen der technischen und steuerlichen Anforderungen, wie wir dies von der Forschungszulage kennen. Aller­dings kann es zu Engpässen in der Planung von Investitionen kommen, wenn ein externer Energieberater benö­tigt wird. Eine Diskussion um dessen hinreichende Qualifikation ist bereits entbrannt. Zusätzliche Kosten kom­men dann gerade auf kleinere und mittelständische Unternehmen ohne eigenes Energiemanagementsystem zu, die durch die Klimaschutz-Investitionsprämie gerade nicht mit gefördert werden. Eine frühzeitige Planung und Sicherung von Ressourcen notwendiger Berater kann sinnvoll sein.


Zwar können andere Förderungen oder Beihilfen kumulativ zum Zuge kommen, eine Doppelförderung in Bezug auf ein Wirtschaftsgut ist jedoch ausgeschlossen. Hier muss genau abgegrenzt werden, welche Fördermaß­nahme mit welchen Voraussetzungen, Vorteilen und Zielen verbunden ist. Im Zweifel muss bei einer möglichen Doppelförderung im Wege einer Simulation entschieden werden, welche Förderprogramme und sonstige Maß­nahmen sinnvollerweise in Anspruch zu nehmen bzw. zu kombinieren sind.


Bei der Klimaschutz-Investitionsprämie handelt es sich um eine Beihilfe, die den europarechtlichen Anforder­ungen entsprechen muss. Sie soll nach dem Willen des BMF nicht einer Einzelnotifizierung durch die EU-Kom­mission unterliegen, sondern ohne Genehmigung unter die Regelungen der AGVO fallen. Danach gilt die Prämi­en­gewährung zunächst für 6 Monate ab Inkrafttreten des Gesetzes als genehmigt. Die fortdauernde weitere Gültigkeit setzt voraus, dass Deutschland rechtzeitig innerhalb der 6-Monats-Frist ein Evaluierungskonzept bei der EU ein­reicht. Dann gilt die Regelung so lange weiter, bis die AGVO auf EU-Ebene insgesamt aufgehoben wird bzw. bis zur zeitlichen Befristung innerhalb des Gesetzes. Dieser zeitliche Aspekt muss sehr genau beobachtet werden. Der spätere Beginn des Förderzeitraums ist dafür gedacht, ein entsprechendes Evaluierungskonzept bei der EU vorlegen zu können und damit der zeitlichen Befristung von 6 Monaten entgegen zu treten.

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