Steuerliche Behandlung von Trans­aktions­kosten bei Anteilskäufen

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veröffentlicht am 23. September 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten
 

Ein strukturierter Unterneh­mens­kauf streckt sich für gewöhnlich über einen langen Zeitraum und umfasst für den Käufer zusätzlich zum Kaufpreis weitere, teils erheb­liche Trans­aktions­kosten. Sie beginnen bereits in der Planungs­phase, z.B. als Kosten für Marktstudien, das Screening nach potenziellen Zielobjekten sowie die gutachter­liche Klärung von Finanzie­rungs­optionen. Sie setzen sich in der Durch­­führungs­phase fort (bspw. Kosten für den Entwurf eines „Letters of Intent”, für die Due Diligence-Prüfung, die Struktu­rierung des Erwerbs, den Abschluss des Unter­nehmens­kauf­ver­trages, ggf. Grund­erwerbsteuer etc.) und ziehen sich bis in die nachgelagerte Inte­gra­tions­phase.


Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Transaktion steht der Erwerber stets vor dem Problem, wie die ange­fallenen Transaktionskosten bilanzsteuerrechtlich zu behandeln sind. Bei einem Share Deal können sie entweder als Betriebsausgabe oder als Anschaffungskosten berücksichtigt werden. Die Einstufung als Anschaffungskosten ist für den Käufer unvorteilhaft, da die Erwerbsgesellschaft die Kosten bei einer erfolg­reichen Transaktion nicht sofort gewinnmindernd als Aufwand abziehen kann.

Ausgangspunkt für die Beurteilung ist § 255 Abs. 1 HGB. Demnach sind Anschaffungskosten Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Bei der Beurteilung, ob die Transaktionskosten (steuerlich) als Anschaffungsneben­kosten zu behandeln sind, kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt während der Erwerbsphase die Aufwendungen anfallen. Nach der Rechtsprechung des BFH sowie der Finanzverwaltung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Ausgaben nach einem grundsätzlichen, jedoch noch nicht gänzlich unumstößlichen Erwerbsentschluss getätigt wurden. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, wann das im konkreten Fall sein soll. Nach der Rechtsprechung liegen Aufwendungen in der Planungsphase typischerweise noch vor der grundsätzlichen Erwerbsentscheidung vor. Sie werden daher als bloße Vorbereitungsmaßnahmen eingeordnet und sind als Betriebsausgabe sofort abziehbar.

Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Köln ist die Schwelle von Vorbereitungsmaßnahmen zu Anschaffungs­kosten mit der Verständigung über einen „Letter of Intent” überschritten. Begründet wird das damit, dass in einem „Letter of Intent” der Stand der bisher geführten Verhandlungen festgehalten, die gegenseitige Absicht zum Unternehmenskauf bekundet, weitere vorbereitende Absprachen wie gegenseitige Verschwiegenheit und Exklusivität getroffen und das weitere Vorgehen skizziert werden. Auch wenn eine rechtliche Bindung durch den „Letter of Intent” typischerweise nicht gewünscht ist, bedarf es nach Ansicht des FG Köln „sprachlicher Verrenkungen”, um nach einem Vorvertrag zur Ansicht zu gelangen, dass keine grundsätzliche Erwerbsentscheidung besteht.

Allerdings kann es auch nach einer vorerst ausreichend sicheren Erwerbsentscheidung dazu kommen, dass letztendlich doch keine Anteile erworben werden – etwa aufgrund der Ergebnisse einer Due Diligence. Scheitert der Unternehmenskauf, werden die Kosten als abzugsfähiger vergeblicher Aufwand behandelt. Bei Erwerbs­gesellschaften greift das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG bei vergeblichen Transaktionskosten nach Ansicht des BFH gerade nicht. Ihm unterliegen nur solche Gewinnminderungen, die mit (bestehenden) Anteilen in Zusammenhang stehen, die rechtlich oder wirtschaftlich dem Steuerpflichtigen zuzurechnen sind. Vergeblichen Transaktionskosten steht jedoch keine aktivierte Beteiligung gegenüber.


Fazit

Transaktionskosten haben bei Unternehmenskäufen einen erheblichen Liquiditätseffekt für den Käufer. Problematisch ist dabei, dass sie bei der Qualifizierung als Anschaffungsnebenkosten nicht gewinnmindernd erfasst werden können. Daher sind Kenntnisse über ihre bilanzsteuerrechtliche Behandlung von erheblicher Bedeutung und sollten bei der steuerlichen Planung von Unternehmenskäufen berücksichtigt werden.

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