CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz beschlossen: Ausweitung der Berichtspflichten für Unternehmen

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veröffentlicht am 13. März 2017

 


Am Donnerstag, 9. März 2017, hat der Bundestag das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR steht für „Corporate Social Responsibility”), das die Berichtspflicht zu nichtfinanziellen Themen beinhaltet, beschlossen. Große kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern müssen künftig auch nichtfinanzielle Informationen bereitstellen. Die Informationen müssen dabei mindestens auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange eingehen und Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung sowie zu den Konzepten, die in den Unternehmen dazu jeweils vorliegen, umfassen.
 
Die geforderten Informationen können in einer nichtfinanziellen Erklärung im Lagebericht integriert oder in einem gesonderten nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht werden. Eine externe Prüfung der Inhalte ist nicht verpflichtend, sie kann jedoch im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit und für unternehmensinterne Entscheidungen von Vorteil sein. Denn auch durch die zunehmende Medienberichterstattung werden Unternehmen heute nicht mehr nur nach Finanzkennzahlen bewertet und Geschäftspartner, Investoren und Verbraucher sind besonders sensibilisiert. Daher gewinnen die Themen Nachhaltigkeit und Corporate Social Responsibility auch für kleinere (Familien-)Unternehmen, die nicht zu den oben genannten verpflichteten Gesellschaften zählen, immer mehr an Bedeutung.
 
Die neuen Berichtspflichten sind erstmals für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen, anzuwenden. Sofern eine externe Prüfung der Inhalte der Angaben beauftragt wurde, ist eine Veröffentlichung der Prüfungsergebnisse erst für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen, obligatorisch.
 
 

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