Neue Möglichkeiten der Verlustverrechnung nach dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz

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veröffentlicht am 4. August 2020 | Lesedauer ca. ​4 Minuten

 

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz vom 29. Juni 2020 wurden die Möglichkeiten der steuerlichen Verlustverrechnung nicht nur betragsmäßig erhöht, sondern auch zeitlich erweitert. Bei dem bereits vorher bestandenen Verlustabzugs nach § 10d EStG wurden die Höchstbeträge des Verlust­rücktrags auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veran­lagung) erhöht. Zusätzlich kann nun ein vorläufiger, pauschal berechneter Verlustrücktrag 2020 bereits für das Jahr 2019 berücksichtigt werden und die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 durch einen Verlustrücktrag angepasst werden. 


 

Verlustabzug nach § 10d EStG

Nicht immer entsteht in einem Jahr ein steuerpflichtiger, positiver Gewinn, sondern gerade in der Anfangsphase eines Unternehmens oder in Krisenzeiten, z.B. der Corona-Krise, erwirtschaften Unternehmen auch Verluste. Damit sie steuerlich nicht verloren gehen, gibt es die Regelungen des Verlustabzugs gem. § 10d EStG.

Es gibt zwei Möglichkeiten des Verlustabzugs gem. § 10d EStG:

  • Verlustrücktrag: Negative Einkünfte, die im laufenden Jahr nicht mehr berücksichtigt werden können, werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Jahres abgezogen.
  • Verlustvortrag: Weitere negative Einkünfte werden in den folgenden Jahren abgezogen.


Bisher durfte der Verlustrücktrag bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro bzw. bei Zusammen­veranlagung von Ehegatten von 2 Mio. Euro vorgenommen werden. Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Beträge nun auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammen­veranlagung erhöht. Die Erhöhung gilt für Verluste in den Jahren 2020 und 2021.

Beim Verlustvortrags dürfen Verluste weiterhin bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 Prozent des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden.

Diese Regelungen gelten gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG auch für die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer sieht in § 10a GewSt grundsätzlich keinen Verlustrücktrag vor, sodass die Erhöhung nicht zum Tragen kommt.

 

 

Hinweis:
Ein Verlustrücktrag wird von Amts wegen ohne Antrag bis zu den Höchstbeträgen vorgenommen. In bestimmten Konstellationen, z.B. wenn im Vorjahr bereits eine Steuerfestsetzung von 0 Euro aufgrund von Sonderausgaben und/oder außergewöhnlichen Belastungen erfolgte, kann sich das nachteilig für den Steuerpflichtigen auswirken. Da der Verlustrücktrag vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen berücksichtigt wird, würden sie dann ins Leere laufen und verloren gehen. In den Fällen kann auf Antrag auf den Verlustrücktrag verzichtet werden oder der Verlustrücktrag auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden. Es ist deshalb vor Nutzung eines Verlustrücktrags immer zu prüfen in welcher Höhe er optimal zu nutzen wäre.

 

 

Vorläufiger Verlustrücktrag für 2020

Auf Antrag kann nun gem. § 111 EStG für die Steuerfestsetzung 2019 ein pauschaler Betrag in Höhe von 30 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 2020 bereits auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Bei der Berechnung des pauschalen Verlust­rücktrags sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht zu berücksichtigen.

Der vorläufige Verlustrücktrag wird ohne Nachweise pauschal berechnet. Soll ein höherer Betrag als Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden, so kann das mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls bereits beantragt werden.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 unterliegt allerdings ebenso den Höchstgrenzen von 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammenveranlagung).

Beispiel:
Gesamtbetrag der Einkünfte 2019: 1 Mio. Euro
Die Vorauszahlungen 2020 wurden bereits aufgrund eines zu erwartenden Verlustes für das Jahr 2020 auf 0 Euro herabgesetzt.

Im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 2019 kann ein pauschaler Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 in Höhe von 30 Prozent von 1 Mio. Euro = 300.000 Euro beantragt werden.

 

Anpassung von Vorauszahlungen 2019

Während der vorläufige Verlustrücktrag bei der Steuerfestsetzung 2019 berücksichtigt wird, kann ein Liquiditätsvorteil auch schon früher geschaffen werden, in dem die Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019 gem. § 110 EStG angepasst werden.

Grundsätzlich berechnen sich die Vorauszahlungen gem. § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der Steuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben haben. Das Finanzamt kann die Vorauszahlungen bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats noch anpassen.

Auf Antrag wird nun die Bemessungsgrundlage der Vorauszahlungen 2019 pauschal um 30 Prozent gemindert. Davon ausgenommen sind wieder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Auch dafür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden. Mit entsprechenden Nachweisen kann auch eine höhere Minderung der Bemessungsgrundlage erfolgen.

Die Minderung der Bemessungsgrundlage darf insg. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (Zusammen­veranlagung) nicht überschreiten.

 

Pauschaler Verlustrücktrag nach BMF-Schreiben

Bevor durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz die gesetzlichen Neuregelungen zum vorläufigen Verlustrücktrag 2020 und zur Anpassung von Vorauszahlungen 2019 (§§ 110 und 111 EStG) eingeführt wurden, hatte das Bundesministerium der Finanzen bereits in seinem Schreiben vom 24. April 2020 eine erste Regelung eines pauschalen Verlustrücktrags für die Voraus­zahl­ungen 2019 geschaffen.

Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und/oder Einkünften aus Vermietung und Verpachtung konnten Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 stellen. Der Antrag konnte nur von einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtigen Personen gestellt werden, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind. Davon wurde ausgegangen, wenn die Voraus­zahl­ungen für 2020 auf 0 Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versicherte, dass er für das Jahr 2020 einen nicht unerheblichen Verlust erwartet.

Der pauschale Verlustrücktrag betrug zu dem Zeitpunkt 15 Prozent der maßgeblichen Gewinn­einkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden.

Die Regelung wurde mit Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz am 1. Juli 2020 durch die Regelungen der §§ 110 und 111 EStG nun teilweise mit übernommen.

Die Vorschriften der §§ 110 und 111 EStG gelten für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Sie sind allerdings nur vorübergehend eingeführt worden, d.h. der vorläufige Verlustrücktrag kann nur aus dem Jahr 2020 in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und nur die Vorauszahlungen für das Jahr 2019 können im Rahmen des § 110 EStG angepasst werden. 

 

 

Hinweis:
Führt die Herabsetzung von Vorauszahlungen 2019 zu einer Nachzahlung bei der Steuer­festsetzung 2019, so kann sie auf Antrag bis einen Monat nach Bekanntgabe der Steuer­fest­setzung 2020 zinslos gestundet werden.

Mit der Veranlagung für 2020 ist bei Anwendung des § 111 EStG die Steuerfestsetzung 2019 zu ändern. Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 gem. § 111 Abs. 1 EStG wird dabei dem Gesamtbetrag der Einkünfte wieder hinzugerechnet und ggf. der Verlustrücktrag gem. § 10d Abs. 1 EStG berücksichtigt. Die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für 2020 abgelaufen ist. Für die Hinzurechnung des vorläufigen Verlustrücktrags gilt der spätere Beginn des Zinslauf nach § 233a Abs. 2a AO.

Der vorläufige Verlustrücktrag 2020 kann nicht berücksichtigt werden, wenn die Veranlagung für das Jahr 2020 vor der Veranlagung für das Jahr 2019 durchgeführt wird. Bis zum 1. August 2020 kann bei bestandskräftigem Steuerbescheid 2019 vor dem 15. Juli 2020 noch ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags 2020 gestellt werden. Der Bescheid 2019 wird insoweit geändert.
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