Lebensmittelsicherheit und Kontrollen in Corona-Zeiten: Was Lebensmittelhersteller, -händler sowie Gastronomie und Gemeinschaftsverpflegungen beachten müssen

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veröffentlicht am 8. Mai 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

   

Die Frage, inwieweit sich das Corona-Virus (COVID-19) auf die Lebensmittelsicherheit und die amtlichen Lebensmittelkontrollen auswirkt, ist von großer Relevanz für alle im Lebensmittelsektor Beteiligten.

  

  
 

Behörden und Institutionen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene haben zu diesem Thema besondere Empfehlungen ausgesprochen, die insbesondere für die Herstellung, den Handel und den Umgang mit Lebensmitteln von Relevanz sind, u.a.:

Übertragung durch Lebensmittel, Verpackungen und weitere Bedarfsgegenstände unwahrscheinlich

Die gute Nachricht ist: Trotz des großen Ausmaßes der Pandemie, gibt es derzeit keinen Nachweis, dass das Coronavirus durch den Verzehr von oder Umgang mit Lebensmitteln, Lebensmitteloberflächen oder Lebensmittelkontaktgegenständen, inklusive Verpackungen, übertragen wird. Dies gilt insbesondere auch für importierte Lebensmittel. Sog. „Schmierinfektionen" sind zwar denkbar, gelten aber aufgrund der relativ geringen Umweltstabilität des Coronavirus beim Umgang mit Lebensmitteln und Lebensmittelverpackungen unwahrscheinlich. Eine Übertragung erfolgt in der Regel über Atemtropfen, die Menschen durch Niesen, Husten oder Ausatmen verbreiten. Der oral-alimentäre Übertragungsweg (über die Speiseröhre und den Magen) spielt hingegen nach dem derzeitigen Stand des Wissens keine Rolle.

So sind z.B. auch keine Infektionen über Backwaren, frisches Obst und Gemüse, Fleisch oder Milch bekannt. Nutztiere der Fleischproduktion sind nach gegenwärtigem Wissensstand nicht mit dem Coronavirus infizierbar. Es gibt derzeit auch keine Informationen, die auf eine besondere Rolle von Futtermitteln bei Infektion oder Übertragung für Heim- und Nutztieren schließen lassen. Eine Virus-Kontamination von Trinkgefäßen, wie zum Beispiel Trinkgläsern, in der Gastronomie müsste durch die Benutzung durch eine infizierte Person geschehen, wobei das Virus über die Hände oder den Speichel auf das Glas gelangt. Allerdings sind Infektionen mit SARS-CoV-2 über diesen Übertragungsweg weltweit bisher nicht nachgewiesen worden

Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände stellen daher in diesem Zusammenhang kein erhöhtes Risiko als Quelle oder Überträger für die öffentliche Gesundheit dar, wie auch die Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit bestätigt hat. Daher hat die Europäische Kommission auf Nachfragen von Lebensmittelunternehmern auch klargestellt, dass eine Anforderung der Zertifizierung von Lebensmitteln durch Zulieferer als „virusfrei" unverhältnismäßig und daher nicht notwendig ist.
   

Dennoch erhöhte Anforderungen an Vorsichtsmaßnahmen in Lebensmittelunternehmen

Da die Mitarbeiter von Lebensmittelunternehmen in der Regel nicht die Möglichkeit haben, von zu Hause aus zu arbeiten, gelten neben den allgemeinen Verhaltensregeln in der Lebensmittelindustrie während der Corona-Pandemie in diesem Bereich freilich erhöhte Anforderungen. Zu beachten ist, dass gem. der behördlichen Empfehlungen ein weiter Mitarbeiterbegriff in Lebensmittelunternehmen heranzuziehen ist, also neben dem eigentlich verarbeitenden Personal z.B. auch Transporteure, Reinigungskräfte, Wartungsunternehmen, Lieferpersonal und Lebensmittelinspektoren umfasst sind. Zur Umsetzung der Vorsichtsmaßnahmen haben Lebensmittelunternehmen gegebenenfalls auch eine Reduzierung der Produktion hinzunehmen. Werden die Maßnahmen nicht oder nicht sachgerecht im Betrieb umgesetzt, drohen Sanktionen, u.a. können Schließungen von Betriebsstätten angeordnet werden.

Beim Umgang mit Lebensmitteln sind für Lebensmittelunternehmer die bereits bestehenden Regeln der Lebensmittelhygiene (z.B. Händewaschen, Einweghandschuhe, Desinfektionsmittel, physischer Abstand) zu beachten, die aber im Rahmen der Corona-Krise teilweise weiter ergänzt bzw. konkretisiert wurden. So sieht es die WHO für Lebensmittelunternehmen als unerlässlich an, z.B. die persönlichen Hygienemaßnahmen (good hygiene practices) der Mitarbeiter zu verstärken sowie Auffrischungsschulungen zu den Grundsätzen der Lebensmittelhygiene anzubieten (z.B. sachgemäße Anwendung der persönlichen Schutzausrüstungen (PSA), Masken und Handschuhe).
    

Überprüfung ob Anpassung des bestehenden Eigenkontrollsystems notwendig ist

Lebensmittelunternehmen müssen prüfen, ob zudem das auf den HACCP-Prinzipien basierende, betriebsinterne Eigenkontrollsystem durch weitere situationsbedingte Vorbeugemaßnahmen zu ergänzen ist, die jedoch vor dem Hintergrund der Infektionswege weniger die Lebensmittelsicherheit selbst, als vielmehr Aspekte der Personalhygiene und Arbeitsfähigkeit sowie die Einteilung der Verarbeitungsbereiche etc. betreffen. So empfiehlt beispielsweise die WHO Mitarbeiter in Lebensmittelunternehmen unbedingt auf die Symptome von COVID-19 hinzuweisen und schriftliche Leitlinien zur Meldung solcher Symptome sowie zur fachgerechten Isolierung von der Lebensmittelkette zu erstellen. Für den Fall einer Infektion sollte ein Lebensmittelunternehmen einen entsprechenden Aktionsplan entwickeln.

Aufgrund der unabhängig vom Coronavirus bestehenden hohen Hygiene- und Sicherheitsstandards in Lebensmittelunternehmen und dem Umstand, dass Lebensmittel nicht mit der Übertragung des Coronavirus in Verbindung stehen, sieht der Lebensmittelverband Deutschland hingegen keine generelle Notwendigkeit für zusätzliche Schutzmaßnahmen wie das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in den Unternehmen und hat hierfür eine Argumentationshilfe erstellt.

Für den Lebensmittelhandel gelten im Übrigen die bereits bekannten Empfehlungen bzw. Maßnahmen. So z. B. die Überwachung externer Lieferanten, Desinfektion von Einkaufswagen, Handkörben und Self-Scans, Abstandsmarkierungen am Boden, Begrenzung des Einlasses, physische Abgrenzung von Ware (neben wie bisher z.B. Fleisch und Backwaren auch Obst und Gemüse) und Personal mithilfe von Glas- oder Plexiglasscheiben.   
   

Erleichterungen zur Durchführung amtlicher Kontrollen

Die Fortführung amtlicher Kontrollen auf allen Ebenen der Lebensmittelkette ist zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit und -qualität freilich auch in Zeiten von Corona unabdingbar. Allerdings führt die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in der derzeitigen Krisensituation zu Störungen. Um diese zu beheben, hat die Europäische Kommission verschiedene Maßnahmen erlassen. So wurde neben Erleichterungen bei vorlagepflichtigen amtlichen Bescheinigungen den Mitgliedstaaten bis zum 1. Juni 2020 befristet ermöglicht, bei der Durchführung amtlicher Kontrollen, die Kontrollpersonal erfordern, auf ermächtigte Personen auszuweichen und ausnahmeweise nichtamtliche Laboratorien zu benennen. Problematisch gestaltet sich in Zeiten von Corona auch die Herstellung und der Handel mit ökologischen Produkten, so im Falle auslaufender Bio-Zertifikate und nicht möglicher rechtzeitiger Betriebskontrollen zur Verlängerung. Hingewiesen sei diesbezüglich auf die unter den Bundesländern abgestimmt und bis zum 31. Mai 2020 befristete Rahmenregelung zur Anpassung des Öko-Kontrollverfahrens, die teils durch speziellere Länderregelungen weiter konkretisiert wurde. Geplant sind, bedingt durch die Corona-Pandemie, zudem auch auf EU-Ebene Abweichungen von den derzeit geltenden Vorgaben des EU-Öko-Rechts vorzusehen.           

   

Beratungsbedarf für Lebensmittelunternehmen aufgrund der derzeitigen Ausnahmesituation verstärkt

Auch wenn eine Übertragung des Coronavirus durch Lebensmittel, Verpackungen und weitere Bedarfsgegenstände unwahrscheinlich ist, führt die derzeitige Ausnahmesituation zu einem verstärkten Handlungs- und Beratungsbedarf von Lebensmittelunternehmen. Dies nicht nur im Hinblick auf die herkömmlichen Rechtsgebiete, wie z.B. das Vertragsrecht. Bedingt durch die zahlreichen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene angeordneten Eilmaßnahmen, sind auch spezifisch lebensmittelrechtliche Aspekte von Änderungen und Ausnahmeregelungen betroffen, die der Lebensmittelunternehmer kennen muss, damit er seine innerbetrieblichen Kontrollmaßnehmen entsprechend anpassen kann. Nur so kann den im Lebensmittelsektor bereits in normalen Zeiten erhöhten Sorgfaltspflichten auch in Zeiten von Corona ordnungsgemäß nachgekommen werden.

Mit einem Team von spezialisierten Anwälten berät und vertritt Rödl & Partner Unternehmen aus der Lebensmittelbranche umfassend und über die Ländergrenzen hinweg zu allen Fragen, die angefangen von der Produktentwicklung über die Herstellung und den Vertrieb bis hin zur Vermarktung auftreten können. Auch in Zeiten von Corona geben wir zuverlässige und dank unserer Expertise und Erfahrung praxisnahe Orientierung, die nützlich für das Geschäft von Lebensmittelunternehmen ist.
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