Compliance in der Gesundheitsbranche: Vorsorge ist besser als Nachsorge

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 22. November 2018

von Florian Donath


Seit dem 4. Juni 2016 geistert nun auch in der Gesundheitsbranche wesentlich stärker als zuvor das Schreckgespenst „Strafrechtliche Haftung” umher. Grund dafür ist das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, das an diesem Tag in Kraft getreten ist. Waren es im Jahr 2016 noch weniger als 10 erfasste Fälle [1], stieg die Zahl im Jahr 2017 bereits auf über 60 [2] – Tendenz stark zunehmend!

 

Durch die Bildung von sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Delikte im Zusammenhang mit dem Gesundheitssektor wird die Verfolgungspraxis der Strafverfolger härter und bekommt automatisch einen schärferen Zungenschlag.

 

Die Behörden bringen die gesetzgeberische „Kraft nun auch auf die Straße”, sodass sich Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren (MVZ's), niedergelassene Ärzte, Pharmaindustrie, Sanitätshäuser und alle sonstigen Beteiligten im Gesundheitswesen vorsehen müssen und mehr denn je präventive Maßnahmen ergreifen sollten.

 

Wo sind die „neuralgischen Stellen”?

Zunächst sind risikobehaftete Geschäftsvorgänge überall dort zu suchen, wo Arzneimittel, Medizinprodukte und sonstige Waren, aber auch Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens an sog. Heilberufler abgesetzt bzw. von solchen erbracht werden.

 

Bisweilen existiert zum gesamten Regelungsbereich der Korruption im Gesundheitswesen erst ein Urteil des obersten deutschen Strafgerichts, dem Bundesgerichtshof. Allerdings befasst es sich mit einem „Ge­schäfts­vorgang” im Rahmen des Betriebs eines MVZ, bei dem Kickback-Zahlungen in der Abrechnung gegenüber der Krankkasse mit eingepreist wurden. Das unterstreicht die „Problemzone MVZ”, die allerdings nur einen von vielen derartigen Problemfällen bildet. Die Verbindung Pharmaindustrie zu Arztpraxen, Kranken­häusern usw. bildet einen 2. großen Pool für korruptionsanfällige Geschäftsvorgänge. Kurz gesagt: Überall dort, wo in Vertriebsstrukturen Waren von A nach B gelangen, ist ein besonderes Augenmerk auf die vertraglichen Vereinbarungen korrelierend mit der tatsächlichen Handhabung zu legen.

 

Daneben wird auch immer stärker beäugt, auf welche Weise Patienten an andere (Fach)Ärzte oder sonstige, den Heilberufen angehörende Berufsgruppen, verwiesen werden bzw. den Weg zu diesen spezialisierten Heilberuflern finden. Das schon im Berufsrecht verankerte Verbot für Ärzte, für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial sowie für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein Entgelt zu verlangen (§ 31 Abs. 1 Musterberufsordnung Ärzte, MBO-Ä) hat nun auch einen strafrechtlichen Niederschlag gefunden. Gleiches gilt für das Verbot, andere Ärzte ohne sachlichen Grund zu empfehlen (§ 31 Abs. 2 MBO-Ä). Daneben ist als „Dauerbrenner” in diesem Kontext auch immer wieder der sog. Abrechnungsbetrug zu nennen. Mit nahezu einer Verdoppelung der Fallzahlen vom Jahr 2016 auf das Jahr 2017 (Quelle: Bundeslagebild „Wirtschaftskriminalität” 2017 des Bundeskriminalamts) beherrscht diese Thematik derzeit das Medizinwirtschaftsstrafrecht. Neben Krankenhäusern und MVZ's sind hier v.a. Pflege­betriebe betroffen und deren verantwortlich handelnde Personen sehr häufig Beschuldigte in entsprechenden Strafverfahren. Nun sind auch in dem Zusammen­hang tatsächlich gelebte und gegensteuernde Maßnahmen geboten, denn Papier ist geduldig – die Strafverfolgungsbehörden sind das inzwischen nicht mehr.

 

Was zu tun ist

Nach einem ersten Check der risikoträchtigsten Geschäftsbereiche und eines anhand des jeweiligen Risikos abgestuften Rankings der Geschäftsbereiche, ist mit sog. „geeigneten Maßnahmen” dafür Sorge zu tragen, dass in diesen Risikobereichen Verfehlungen (insbesondere Ordnungswidrigkeiten und Straftaten) zumindest wesentlich erschwert, wenn nicht sogar vermieden, werden.


Welche Maßnahmen genau zu treffen sind, kann und sollte grundsätzlich nicht pauschal beantwortet werden. Vielmehr ist maßgeschneidert für jedes „Gesundheitsunternehmen” ein entsprechender Maß­nahmenkatalog zu erarbeiten bzw. bereits bestehende Strukturen auszubauen oder entsprechend anzupassen.


Die Maßnahmen können von der Einführung des sog. „4-Augen-Prinzips” bei Entscheidungen oder Ver­tragsabschlüssen bis hin zu punktuellen, personellen Sanierungsmaßnahmen reichen. Das i-Tüpfelchen bildet die Einrichtung eines sog. Compliance Management Systems (CMS), das im Nachgang sogar durch den Wirtschaftsprüfer geprüft werden kann.


Neben einer Steigerung des Marktwertes des Unternehmens kann die Einführung eines CMS nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums noch einen weitreichenderen Effekt bewirken: im Falle von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten durch Mitarbeiter des Unternehmens kann ein solches System eine Reduzierung der Sanktionshöhe bzw. einen Vorsatz-Ausschluss herbeiführen.

 

Darum sollte man in diesem Bereich tätig werden

Neben straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktionen stehen v.a. die berufsständischen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen, die existenzgefährdende bzw. existenzvernichtende Wirkung entfalten können. Zunächst kann für Ärzte ein Widerruf der Approbation als Nebenfolge bei einem Strafverfahren stehen. Gemäß § 6 der Bundesärzteordnung (BÄO) ist sogar vorgesehen, während strafrechtlicher Ermittlungen die ärztliche Approbation ruhen lassen zu können. Vertragsärzte können im schlimmsten Fall auch ihre vertragsärztliche Zulassung verlieren. Daneben können die kassenärztlichen Vereinigungen ein Disziplinarverfahren anstoßen, an dessen Ende u.a. eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sowie als härteste Sanktion die Anordnung des Ruhens der Zulassung für bis zu 2 Jahre befürchtet werden muss. Zwar sind die Sanktionen derzeit noch nicht in so drastischem Ausmaß ausgesprochen worden, jedoch vergeht Zeit, die besser genutzt werden sollte. In derartigen Fällen kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Reputationsschaden stets so immens groß ist, dass das als faktischer, wirtschaftlicher „Exitus” anzusehen ist.

 

In dem Zusammenhang sei erwähnt, dass auch sog. MVZ's mit Sanktionen belegt werden können: Die wohl verbreitetste Konsequenz ist die Entziehung der MVZ-Zulassung, die den Krankenkassen und/oder den kassenärztlichen Vereinigungen obliegt. Das ist bei Abrechnungsbetrügereien, die von einem MVZ begangen werden, die regelmäßige Folge.

 

Letztlich sind die Krankenkassen auch gesetzlich verpflichtet (§ 81a Sozialgesetzbuch V, § 116 Abs. 1 Abgabenordnung) bei Straftaten, die nicht nur eine geringfügige Bedeutung für die gesetzliche Krankenkasse haben, Strafanzeige zu stellen. Damit nehmen die Strafverfolgungsbehörden dann die Arbeit auf und verfolgen Verfehlungen konsequent.

 

Fazit

Die Strafverfolgungspraxis bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Gesundheitswesens verschärft sich zusehends. Die aktuelle Situation ist mit großer Wahrscheinlichkeit noch lange nicht das Ende, sondern wohl erst der Anfang. Kapazitäten werden bei den Behörden fast jährlich aufgestockt, sodass nun künftig auch die nötige „manpower” vorhanden sein wird, um einen genaueren Blick hinter die Fassaden von Krankenhäusern, MVZ's, Arztpraxen usw. zu werfen. Compliance-Systeme, d.h. Hand­lungsvorgaben im Umgang mit oben angesprochenen Risiken, können helfen, derartige Sanktionen zu vermeiden.


Aus diesem Grund gibt es nur eine Alternative, diesem existenzbedrohenden Strudel zu entkommen:

Prävention! Denn: Vorsorge trifft nicht nur Patienten!




[1] Quelle: Bundeslagebild Korruption 2016 des Bundeskriminal­amts
[2] Quelle: Bundeslagebild Korruption 2017 des Bundeskriminalamts

Kontakt

Contact Person Picture

Ulrike Grube

Wirtschaftsjuristin (Univ. Bayreuth), Rechtsanwältin

Partnerin

+49 911 9193 1999

Anfrage senden

Profil

Unternehmer­briefing

Kein Themen­special verpas­sen mit unserem Newsletter!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu