Brexit: Überblick der steuerlichen Auswirkungen

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veröffentlicht am 22. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 1. Februar 2020 war nur der Anfang einer Reihe von Verhandlungsgesprächen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich über die zukünftige Aus­ge­staltung der gemeinsamen Be­ziehungen. Mit der im Austritts­abkommen fest­gelegten Übergangs­phase bis zum 31. Dezember 2020 sollte Zeit gewonnen werden für den Abschluss eines Abkommens über die weiteren Beziehungen. Eine Einigung ist allerdings derzeit noch nicht in Sicht.


 


Der aktuelle Stand 

Hintergrund

Das Vereinigte Königreich ist am 1. Februar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Damit es keinen sofortigen Abbruch aller politischen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gibt, wurde ein Austrittsabkommen verhandelt. Es trat am 1. Februar 2020 mit Austritt des Vereinigten Königreichs in Kraft. Das Austrittsabkommen regelt eine Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020. Bis zu dem Zeitpunkt gilt das EU-Recht für das Vereinigte Königreich grundsätzlich weiter. Das Vereinigte Königreich bleibt in der Übergangsphase Teil des EU-Binnenmarktes und der EU-Zollunion. Eine Verlängerung hätte bis zum 1. Juli 2020 erfolgen müssen und ist deshalb nicht mehr möglich.

 

Was passiert zum 31. Dezember 2020?

Nachdem eine Verlängerung der Übergangsphase nicht mehr möglich ist, wird sich das Verhältnis des Vereinigten Königreichs zur EU ab 1. Januar 2021 grundlegend ändern. Auch der Abschluss eines Abkommens bis zum Jahresende über die künftigen Beziehungen kann die Entwicklung nicht mehr aufhalten. Die Unternehmen in der EU und im Vereinigten Königreich müssen sich deshalb auf weitreichende Veränderungen einstellen. Nachdem die Verhandlungen zu einem Abkommen über die weiteren Beziehungen über den 31. Dezember 2020 hinaus noch nicht abgeschlossen sind, ist das allerdings schwer zu realisieren. Derzeit können die Verhandlungen deshalb nur weiter beobachtet werden und sich auf die wahrscheinlichsten Auswirkungen vorbereitet werden.

 

Stand der Verhandlungen

Seit März 2020 laufen die Verhandlungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für ein Abkommen über die künftigen Beziehungen ab dem 1. Januar 2021. Bis jetzt konnte noch keine Einigung erzielt werden, so dass auch die Möglichkeit eines „No Deal” in Betracht gezogen werden muss. Relativ sicher wird das Vereinigte Königreich aber zum 1. Januar 2021 auch praktisch aus der EU ausgetreten sein.


Wie es ab 1. Januar 2021 aussehen könnte

Trotz der Unsicherheiten möchten wir Ihnen im Folgenden gerne zumindest einen kurzen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen geben, wenn das Vereinigte Königreich ab dem 1. Januar 2021 steuerlich als Drittland anzusehen ist. Beachten Sie aber bitte, dass sich ggf. durch einen Abschluss eines Abkommen bis zum 31. Dezember 2020 noch Änderungen ergeben können.

 

Grundsatz

Mit Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU wurde das Vereinigte Königreich steuerlich ein sog. Drittland. In der Übergangsphase bis 31. Dezember 2020 hatte das in der Praxis noch keine Auswirkungen, ab dem 1. Januar 2021 werden aber auch die wirtschaftlichen Folgen eintreten. So gelten die vier Grundfreiheiten des EU-Binnenmarktes (Freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit und Freier Kapital- und Zahlungsverkehr) nicht für Drittstaaten (Ausnahme: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr mit Einschränkungen) und auch die Europäische Zollunion umfasst keine Drittländer.


Ertragsteuer

Der Brexit führt dazu, dass insbesondere folgende EU-Richtlinien für das Vereinigte Königreich nicht mehr anwendbar sind:

  • Mutter-Tochter-Richtlinie;
  • Zins- und Lizenzrichtlinie;
  • Fusionsrichtlinie.


Das kann insbesondere dazu führen, dass die Nettodividende von Tochtergesellschaften im Vereinten Königreich künftig regelmäßig geringer ausfallen und grenzüberschreitende Umstrukturierungen komplexer werden. Bei Zins- und Lizenzzahlungen zwischen Deutschland und dem Vereinten Königreich sollten sich keine Änderungen ergeben, da das Doppelbesteuerungsabkommen keine Quellensteuer vorsieht.


Auch in deutschen Steuergesetzen gibt es zahlreiche Erleichterungen für EU-Gesellschaften, die keine Anwendung mehr finden werden. Insbesondere für folgende Fälle wurden durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz aber Regelungen geschaffen, die unangemessene steuerliche Folgen verhindern sollen:

  • Verlagerung Ort der Geschäftsleitung bzw. Sitz einer Gesellschaft;
  • Stundung bei Wegzugsbesteuerung;
  • Ausgleichsposten bei Übertragung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte.

 

Umsatzsteuer

Die folgende Auswahl an umsatzsteuerlichen Änderungen gibt einen kurzen Einblick in die weitreichenden Auswirkungen des Austritts des Vereinigten Königreichs bei der Umsatzsteuer:

  • (steuerfreie) Ausfuhr statt (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung;
  • Einfuhr (Einfuhrumsatzsteuer) statt innergemeinschaftlicher Erwerb;
  • Rechtsgeschäftsloses Verbringen (ggf. Einfuhr im Vereinigten Königreich) statt innergemeinschaftliches Verbringen;
  • Wegfall Vereinfachungsregelung bzgl. Konsignationslager;
  • Wegfall innergemeinschaftlicher Versandhandel;
  • Wegfall innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft;
  • Spezielle Ortsregelungen für Drittstaaten.

 

Die Qualifikation als Drittland wird sich bei Unternehmen demnach insbesondere in der praktischen Umsetzung niederschlagen. Bereits zu Beginn des wirtschaftlichen Handelns wären bei Vertragsverhandlungen und Preiskalkulationen z.B. etwaige Zölle und Einfuhrumsatzsteuern sowie Kosten und Organisation für die zollrechtliche Abwicklung dringend zu berücksichtigen. Nicht zuletzt müssen unternehmensinterne Prozesse und ERP-Einstellungen angepasst werden und entsprechende Dokumentationen vorgehalten werden. So bestehen für die Steuerfreiheit der Ausfuhr unterschiedliche Voraussetzungen als für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung.


Weiterhin wird die von Deutschland an britische Unternehmen vergebene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nicht mehr gültig sein. Es werden nun andere Nachweise der Unternehmereigenschaft benötigt. Das Vorsteuervergütungsverfahren ist ggf. nicht mehr in derzeitiger Form anwendbar. Auch für deutsche Unternehmen kann es somit zu zusätzlichen Registrierungspflichten im Vereinigten Königreich kommen.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Vermögen, das im Vereinigten Königreich belegen ist oder als dortiges Auslandsvermögen gilt, wird bei einem Erbgang bzw. einer Schenkung von der deutschen Erbschaftsteuerbegünstigung für EU-Vermögen ausgeschlossen. Das gilt insbesondere auch für UK-Betriebsvermögen bzw. für UK-Holdinggesellschaften, unter denen Drittlandsbeteiligungen gehalten werden. Für bereits vollzogene Erwerbe ergeben sich keine Auswirkungen mehr.
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