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veröffentlicht am 7. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten
Die Europäische Union und das Vereinigte Königreich (UK) haben kurz vor Jahreswechsel den Brexit-Handelsvertrag auf den Weg gebracht. Im Amtsblatt der EU Nr. L 144 vom 31. Dezember 2020 wurde das Handelsabkommen veröffentlicht, das ab dem 1. Januar 2021 vorläufig angewendet wird (ca. 1.500 Seiten).
Das Handelsabkommen verhindert jedoch keine Zollbürokratie und -kontrollen. Dieses Bild wurde zum Teil in den vergangenen Tagen fälschlicherweise in den Medien verbreitet.
Der Abschluss des Freihandelsabkommens bedeutet nicht, dass sämtliche Warenlieferungen im direkten Warenverkehr mit dem Vereinigten Königreich zollfrei sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann lediglich die Nutzung von Zollpräferenzen zur Zollfreiheit führen.
Das Freihandelsabkommen zwischen der EU und dem UK ist weitgehender als alle anderen Freihandelsabkommen, die die EU bisher geschlossen hat.
Das Abkommen sieht vollständige Zollfreiheit für alle Waren vor und schließt mengenmäßigen Beschränkungen aus. Voraussetzung für die Zollfreiheit ist, dass die Ursprungsregeln eingehalten werden.
Die Einführung handelspolitischer Schutzmaßnahmen wie Antidumpingzölle, Antisubventionsmaßnahmen oder Strafzölle ist jedoch möglich.
Zollfreiheit gilt nur für Ursprungserzeugnisse der Vertragspartner. Sie wird also nur dann gewährt, wenn Waren ihren Ursprung in der EU bzw. im Vereinigten Königreich haben.
Die Regelung zur Ermittlung des Ursprungs sind dem Teil 2-Handel, I-Warenverkehr, Kapitel 2 Ursprungsregeln des Handelsabkommens zu entnehmen.
Es handelt sich um ein Ursprungserzeugnis der Vertragspartner, wenn Waren in der EU bzw. in UK gemäß Artikel ORIG.3 des Handelsabkommens
Hat eine Ware im Herstellungsprozess Ursprung erlangt, gilt die gesamte Ware als Ursprungserzeugnis, wenn sie als Vormaterial für die Herstellung eines anderen Produktes verwendet wird (Artikel ORIG.3, Absatz 2).
Die Details hierzu finden sich in Titel 1, Kapitel 2 des Abkommens sowie in Anhang ORIG-2.
Das Abkommen sieht die bilaterale Kumulierung vor. Damit können Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, die für die Herstellung des Fertigproduktes im Zollgebiet der anderen Vertragspartei als Vormaterialien Verwendung finden, für den Ursprung des Fertigproduktes berücksichtigt werden, wenn das Fertigprodukt in das Gebiet des Vertragspartners exportiert wird.
Die Kumulierung erfolgt vollständig. Das bedeutet, dass nicht nur Ursprungserzeugnisse des Vertragspartners, sondern jeder Produktionsschritt, auch wenn dieser noch nicht den Ursprung des Vormaterials begründet, für die Ursprungsbestimmung des Fertigproduktes berücksichtigt wird. Folglich wird jede Wertschöpfung berücksichtigt, die in der EU- UK Freihandelszone stattfindet.
Beide Regelungen gelten allerdings nur, sofern die Be- bzw. Verarbeitung über die sog. „Minimalbehandlung” gemäß Artikel ORIG.7 hinausgeht.
Präferenzursprungsnachweise werden im Rahmen eines Selbstzertifizierungssystems ausgestellt. Eine Warenverkehrsbescheinigung ist im Abkommen nicht vorgesehen. Exporteure bescheinigen den Warenursprung durch eine Erklärung zum Ursprung auf der Handelsrechnung, die dem vorgeschriebenen Wortlaut in Anhang ORIG-4 entspricht.
Alternativ kann die Erklärung auf einem anderen Handelspapier erstellt werden, sofern die Ware in diesem Dokument ausreichend detailliert beschrieben wird, um sie identifizieren zu können.
Die Erklärung zum Ursprung verlangt die Angabe einer Ausführer-Referenznummer. Dabei handelt es sich um die REX-Nummer des Ausführers. Für Ausfuhren im Warenwert von weniger als 6000 Euro ist eine REX-Registrierung nicht notwendig.
Der Präferenznachweis ist für eine einzelne Lieferung oder mehrere Lieferungen in einem bestimmten Zeitraum gültig. Dieser Zeitraum ist auf zwölf Monate begrenzt.
Die Präferenzbehandlung kann gemäß Artikel ORIG-18 auch auf der Gewissheit des Importeurs basieren, dass das Produkt Präferenzursprung hat.
Zwischen Abschluss und vorläufigem Inkrafttreten des Abkommen liegen nur wenige Tage. Die Wirtschaftsbeteiligten haben daher nicht ausreichend Zeit, um sich auf die Anforderungen des Abkommens vorzubereiten. Unternehmen können die Möglichkeit nutzen, den Ursprung nachträglich nachzuweisen und einen Erstattungsantrag für etwaig gezahlte Zölle zu stellen.
Ewald Plum
Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht
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