Update Sanierungserlass: Neuer § 3a EStG und § 3a GewStG zu Unternehmenssanierungen beschlossen

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veröffentlicht am 5. Mai 2017

 

Mit Beschluss vom 28. November 2016 – GrS 1/15 hat der Große Senat nach Vorlage des Zehnten Senats entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27. März 2003 IV A 6-S 2140-8/03 (BStBl I 2003, 240; sog. Sanierungserlass) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

 

 

Nachdem sich der Gesetzgeber bereits am 10. März 2017 des brisanten Themas angenommen hatte, hat nun der Bundestag am 26. April 2017 das entsprechende Gesetz beschlossen.

 

Was wurde beschlossen ?

Der Beschluss weicht kaum von dem vorgelegten Gesetzentwurf ab. Die wesentlichen Regelungen können wie folgt zusammengefasst werden:

 

  • Der Sanierungsgewinn soll sowohl bei der Einkommensteuer/Körperschaftsteuer als auch bei der Gewerbesteuer steuerfrei sein.
  • Ein Sanierungsgewinn liegt vor, wenn das Unternehmen sanierungsbedürftig und -fähig und der Schuldenerlass als Sanierungsmaßnahme geeignet ist sowie aus betrieblichen Gründen und in Sanierungsabsicht der Gläubiger erfolgt.
  • Im Gegenzug sollen die Verlustverrechnung im Sanierungsjahr sowie sämtliche bestehenden Verlustvorträge aus den Vorjahren vollständig entfallen.
  • Betriebsausgaben, die mit dem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem Zusammenhang stehen, sind vom Abzug ausgeschlossen. Betroffen sind insb. Sanierungskosten, aber entsprechend der Begründung z.B. auch Zahlungen auf Besserungsscheine.
  • Die Steuerfreistellung des Sanierungsgewinns erfolgt nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige kann und muss also genau kalkulieren, woraus sich ein größerer Vorteil ergibt: Steuerbefreiung oder Verlustnutzung und Betriebsausgabenabzug.

 

Neben der Tatsache, dass für die Einkommensteuer nun (wieder) eine gesetzliche Regelung vorliegt, ist erfreulich, dass die Steuerbefreiung auch im Bereich der Gewerbesteuer gesetzlich geregelt wird. Das zu sanierende Unternehmen hat – anders als bisher – auch im Bereich der Gewerbesteuer künftig einen Anspruch auf Steuerbefreiung des Sanierungsgewinns. Der Bundestag hat sich dafür entschieden, dass beim Inkrafttreten keine zeitlich unbegrenzte Rückwirkung bei Gemeinden/Kommunen aufgenommen wird, d.h. das Gesetz gilt für alle Fälle, die nach dem 8. Februar 2017 verwirklicht wurden.

 

Was geschieht mit Altfällen ?

Für Altfälle mit Verwirklichungsdatum bis zum 8. Februar 2017 gilt aus Gründen des Vertrauensschutzes weiter der Sanierungserlass aus dem Jahr 2003. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium am 27. April 2017 ein entsprechendes Schreiben veröffentlicht (siehe Beitrag „BMF-Schreiben zur aktuellen Situation in Sanierungsfällen”). Die Finanzverwaltung kann Stundungen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes bewilligen. Lediglich Entscheidungen über einen Steuererlass müssen von den Finanzbehörden bis auf weiteres zurückgestellt werden. Bei der Gewerbesteuer steht die Steuerbefreiung bei den sog. Altfällen weiter im Ermessen der jeweiligen Kommune.

 

Ferner wird das Gesetz erst in Kraft treten, wenn die Europäische Kommission die Vereinbarkeit mit dem europäischen Beihilferecht bestätigt hat. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.​ 

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