OLG Brandenburg: Neues zur Vertragsstrafe

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veröffentlicht am 15. Januar 2019

 

Die termingerechte Fertigstellung eines Bauvorhabens hat oftmals oberste Priorität. Um den Auftragnehmer dazu anzuhalten, die vereinbarten Zeiträume auch einzuhalten, sieht der Werkvertrag häufig eine Pönalisierung etwaiger Terminüberschreitungen in Form von Vertragsstrafen vor. Auftraggeberseitig gestellte Verträge unterfallen dabei häufig dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sodass die Vertragsstrafe mit Blick auf eine unangemessene Benachteiligung zu überprüfen ist. Das Oberlandesgericht Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 9. November 2018 (Az.: 4 U 49/16) mit einer solchen Klausel auseinanderzusetzen.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis:

Bei der auftraggeberseitigen Formulierung von Vertragsstrafenregelungen ist Sorgfalt geboten:

 

  • Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers getroffene Vertragsstrafenregelung, wonach eine für die schuldhafte Überschreitung der Zwischenfristen zu zahlende Vertragsstrafe auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme begrenzt ist, ist unwirksam.
  • Stellt die Klausel über die Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins eine eigenständige Regelung dar, kann dieser Klauselteil einer eigenen Inhaltskontrolle unterzogen werden. Dies ist der Fall, wenn er inhaltlich, optisch und sprachlich von der Vertragsstrafe für die Überschreitung der Zwischenfristen trennbar und aus sich heraus verständlich ist.
  • Die Höhe einer formularmäßig vereinbarten Vertragsstrafe für die Überschreitung des Gesamtfertigstellungstermins von 0,2 Prozent je Kalendertag ist unbedenklich. Dies gilt ebenso für die Anknüpfung an die Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen, wenn der Gesamtbetrag auf 5 Prozent der Bruttoauftragssumme einschließlich Nachträgen begrenzt ist.
  • Der Auftragnehmer hat eine vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Fertigstellungstermin nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Nachtragsangebot nicht zeitnah angenommen hat.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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