OLG Bamberg: Unternehmer hat für Mangel einzustehen – Ursache unerheblich

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veröffentlicht am 16. Juli 2018

 

Haben die Parteien eines Werkvertrages die Geltung der VOB/B vereinbart, haftet der Auftragnehmer bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. Liegt ein wesentlicher Mangel vor, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist, ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient. Das Oberlandesgericht Bamberg nahm in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2017 (Az.: 1 U 111/15, rechtskräftig seit 24. Januar 2018) zu der Frage Stellung, ob der Auftragnehmer auch dann für den Mangel einstehen muss, wenn die Ursache hierfür möglicherweise gar nicht von ihm gesetzt wurde.

 

Wichtige Hinweise für die Praxis

Für die Schadensersatzpflicht des Auftragnehmers gilt Folgendes:

 

  • Der Begriff des Mangels ist in § 13 Abs. 1 VOB/B definiert. Nach § 13 Abs. 1 VOB/B hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen.

 

  • Die Leistung ist frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Stellt der Unternehmer das Werk nicht mangelfrei her, liegt darin eine objektive Pflichtverletzung des Unternehmers.

 

  • Ist das Werk mangelhaft, so hat der Unternehmer für die vertragswidrige Unvollkommenheit einzustehen, unabhängig davon, worin ihre Ursache liegt; der Werkunternehmer hat also z.B. auch für zugekaufte Baustoffe einzustehen.

 

  • Dies beruht darauf, dass ein Werkunternehmer nicht eine bloße Tätigkeit schuldet. Er schuldet seinem Auftraggeber vielmehr einen Erfolg, nämlich die Funktionstauglichkeit des Werkes.

 

  • Dies ist bei einem VOB/B Vertrag nicht anders. Der Erfolg des Werkes wird auch beim VOB-Vertrag grundsätzlich verschuldensunabhängig geschuldet. Im Grundsatz trägt der Werkunternehmer also die alleinige Verantwortung für das Gelingen des Werkes.

 

  • Auch wenn sich die Beweislast durch die Abnahme umkehrt, bleibt es immer noch dabei, dass der Auftragnehmer einen Werkerfolg schuldet.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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