Kammergericht Berlin zum Umfang der Bauhandwerkersicherheit im Einheitspreisvertrag

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​​veröffentlicht am 15. April 2025

Maßgeblich für die Höhe des Sicherungsanspruchs aus § 650f Abs. 1 BGB ist die vereinbarte Vergütung. Damit ist die Gesamthöhe der Vergütung für sämtliche beauftragten​ Leistungen gemeint, wie sie sich aus der Vereinbarung ergibt. Das Kammergericht Berlin erläutert in seiner Entscheidung vom 18.3.2025 (Az.: 21 U 110/24) ausführlich, wie die Sicherungshöhe im Falle eines Einheitspreisvertrags zu bestimmen ist.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Ob die Leistungen bereits erbracht sind, ist für den Sicherungsanspruch aus § 650f Abs. 1 BGB – anders als bei dem Sicherungsanspruch aus § 650e BGB – unerheblich. Dies folgt insbesondere daraus, dass dem Unternehmer bereits unmittelbar bei Vertragsschluss oder in frühen Phasen der Leistungserbringung der Sicherungsanspruch in voller Höhe zustehen soll, auch wenn der von ihm erreichte Leistungsstand dann noch niedrig ist. Zudem soll die Sicherheitsleistung nach § 650f BGB für die Dauer der Vertragsdurchführung – vorbehaltlich des Abzugs erhaltener Zahlungen und Vergütungsnachträgen – der Höhe nach unveränderlich sein, was nur gewährleistet ist, wenn sie sich nach der Höhe der Vergütung für die insgesamt vereinbarten Leistungen und nicht nach dem sich laufend ändernden tatsächlich erreichten Leistungsstand richtet.
  • Allerdings haben die Parteien eines Bauvertrags nur dann eine bezifferte Vereinbarung über die Gesamthöhe der Vergütung für die Vertragsleistungen (vorbehaltlich Leistungsänderungen und Zusatzvereinbarungen) getroffen, wenn sie die Vergütung pauschaliert haben. Bei allen anderen Vergütungsformen fehlt es an einer einvernehmlichen Bezifferung der Gesamtvergütung für die Vertragsleistungen.
  • In diesen Fällen ist die vom Unternehmer in einem Sicherungsprozess schlüssig darzulegende vereinbarte Vergütung im Sinne von § 650f Abs. 1 S. 1 BGB wie folgt zu bestimmen:
  1. Gibt es eine einvernehmliche Prognose der Parteien über die voraussichtliche Gesamthöhe der Vergütung, ist diese maßgeblich und vorzutragen. Dies wäre die Gesamtsumme eines Leistungsverzeichnisses mit Einheitspreisen (bei dem die tatsächlich anfallenden Mengen noch nicht feststehen) oder eines anderen Kostenanschlags, den die Parteien ihrem Vertrag zugrunde gelegt haben.
  2. Allerdings gibt es auch Bauverträge, bei denen es an einer einvernehmlichen Prognose der Parteien über die Höhe der Gesamtvergütung fehlt. So verhält es sich beispielsweise, wenn sie als Vergütung nur Stundenlohn nach einem bestimmten Satz ohne Angaben zur voraussichtlichen Stundenzahl oder die Erstattung von Aufwendungen mit einem Zuschlag ("Cost plus fee") ohne Veranschlagung eines Gesamtbetrags vereinbart haben. Das Gleiche gilt bei der Vereinbarung der unbezifferten üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB).
  3. In Ermangelung einer gemeinsamen Prognose der Gesamtvergütungshöhe muss sich die Höhe der vereinbarten Vergütung in einem solchen Fall grundsätzlich danach richten, wie aus Sicht einer objektiven Partei bei Vertragsschluss die Gesamtvergütungshöhe auf Basis der Elemente der Vergütungsvereinbarung zu veranschlagen wäre. Es ist nicht erkennbar, wie die Sicherheit nach § 650f BGB in einem solchen Fall sonst vor Beginn der Leistungsausführung oder bei einem niedrigen Leistungsstand der Höhe nach bestimmt werden könnte.
  4. Begehrt der Unternehmer bei einem Bauvertrag ohne einvernehmlich prognostizierte Gesamtvergütung eine Sicherheit gemäß § 650f BGB, müsste er folglich grundsätzlich schlüssig vortragen, wie hoch diese Gesamtvergütung aus objektiver Sicht bei Vertragsschluss zu veranschlagen gewesen wäre. Alternativ kann ein Unternehmer in einem solchen Fall aber auch schlüssig vortragen, welche Leistungen er bislang tatsächlich erbracht hat. Denn in diesem Vortrag liegt im Zweifel zugleich die Behauptung, dass bei der –eigentlich maßgeblichen – objektiven Prognose wenigstens dieser (nunmehr tatsächlich erreichte) Leistungsstand für die Gesamthöhe der Vergütung angesetzt worden wäre.​


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