OLG Schleswig zur außerordentlichen Kündigung eines Planers wegen Schlechtleistung

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​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. Oktober 2024


Ein Werkvertrag – wie es auch der Planervertrag regelmäßig ist – kann vom Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen durch eine sogenannte freie Kündigung beendet werden. Daneben steht ihm ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zu, sofern ein wichtiger Grund dafür gegeben ist. Die Folgen beider Kündigungen unterscheiden sich insbesondere hinsichtlich der noch an den Planer zu entrichtenden Vergütung massiv. Gegenstand vieler Gerichtsentscheidungen ist daher die Frage, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorlag oder nicht. Das Oberlandesgericht Schleswig arbeitet in seinem Urteil vom 17.7.2024 (Az. 12 U 149/20) die Anforderungen an diesen wichtigen Grund zur Kündigung heraus.

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Die wichtigsten Inhalte im Überblick:​
  • ​Voraussetzung einer fristlosen Kündigung des Vertrages ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes.
  • ​Ein wichtiger Grund kann in einer schweren schuldhaften Verletzung oder einer sonstigen Zerstörung des vertraglichen Vertrauensverhältnisses bestehen, die eine Fortsetzung des Vertrages für den Auftraggeber unzumutbar macht.
  • Insofern darf ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar sein. Dies ist nur bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Fall, weil sich lediglich in diesen Fällen dem Auftragnehmer die vertragsgefährdende Wirkung seines Verhaltens von selbst aufdrängen muss und ein bereits eingetretener irreparabler Vertrauensverlust nicht mehr beseitigt werden kann.
  • In aller Regel reicht daher ein vertragswidriges Verhalten des Auftragnehmers zunächst noch nicht für eine fristlose Kündigung aus.
  • Eine Lösung des Auftraggebers vom Vertrag ist vielmehr im Allgemeinen erst zulässig, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung des Vertrages hingewiesen worden ist.
  • Lediglich dann, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände berechtigt eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses wegen fehlender Kooperation des Architekten anzunehmen ist, ist für eine Fristsetzung kein Raum. ​
  • Die Behauptung eines solchen Vertrauensverlustes genügt zur Annahme eines wichtigen Grundes jedoch nicht; entschei​dend ist vielmehr, dass dieser Verlust in dem Verhalten des Architekten eine tatsächliche Grundlage haben muss.
  • Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines diesen Anforderungen entsprechenden Kündigungsgrundes trägt derjenige, der sich auf den Kündigungsgrund beruft.

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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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