AOA in den USA: Umsetzung und Anwendung

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zuletzt aktualisiert am 4. April 2018 
von Dennis Wieckert, Rödl & Partner USA, Florian Kaiser, Rödl  & Partner Nürnberg
 
Die USA haben die Grundsätze des AOA zur Selbständigkeitsfiktion der Betriebsstätte nicht in ihr nationales Steuerrecht umgesetzt. Nach heutigem Stand ist dies auch nicht geplant. Stammhaus und Betriebsstätte sind daher steuerlich weiterhin ein Einheitsunternehmen.
 


Die USA gehören aufgrund einer Öffnungsklausel im aktuellen Doppelbesteuerungabkommen mit Deutsch­land zu den wenigen Staaten, in denen der AOA dennoch Anwendung finden kann. Der Steuerpflichtige hat sogar ein Wahlrecht zwischen der Anwendung der neuen Gewinnermittlungsgrundsätze nach dem AOA oder den alten Regelungen des U.S.-Steuerrechts.
 

Indirekte Methode im US-Steuerrecht

Im Gegensatz zum deutschen Steuerrecht werden im US-Steuerrecht Transaktionen zwischen einer Betriebsstätte und ihrem Stammhaus steuerlich nicht anerkannt. Das gesamte Einkommen und die Aufwendungen des Unternehmens werden stattdessen auf die jeweiligen Einkommensklassen verteilt und anschließend zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte aufgeteilt. So wird z.B. das Gehalt eines Leiters einer in den USA gelegenen Produktionsstätte vollständig der US-Betriebsstätte zugerechnet. Handelt es sich hingegen um das Gehalt eines Personalleiters, welcher für die Mitarbeiterentwicklung in Deutschland und den USA zuständig ist, erfolgt die Aufteilung seines Gehalts gewöhnlich nach dem zeitlichen Aufwand. Lizenzzahlungen der Betriebsstätte an das Stammhaus werden gar nicht erfasst. Stattdessen werden die Forschungs- und Entwicklungskosten, die durch das Stammhaus veranlasst sind, zwischen dem Stammhaus und der Betriebsstätte aufgeteilt.
 
Für Zinsaufwendungen existieren im US-Steuerrecht spezielle Regelungen. Bestimmte Zinsaufwendungen, die in den USA entstanden sind, können direkt der Betriebsstätte zugerechnet werden. Andere Zinsauf­wendungen werden grundsätzlich im Verhältnis des Vermögens der US-Betriebsstätte zum weltweiten Vermögen des Unternehmens aufgeteilt.
 

Marktübliche Vergütung von Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte im Rahmen des AOA

Entgegen den Regelungen im nationalen US-Steuerrecht wird im Rahmen des AOA die Betriebsstätte als funktional eigenständiges und unabhängiges Unternehmen angesehen. Es werden schuldrechtliche Leistungsbeziehungen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte fingiert (sog. dealings), die fremdüblich (inklusive Gewinnaufschlag) zu vergüten sind. Die fiktiven Leistungsbeziehungen werden entsprechend den der Betriebsstätte zugeordneten Wirtschaftsgütern, Chancen und Risiken wie unter fremden Dritten bepreist. Hier können in der Praxis vielfältige Schwierigkeiten entstehen. Nach dem AOA wird beispielsweise fingiert, dass eine Betriebsstätte Lizenzgebühren in Höhe des Fremdvergleichspreises für die Nutzung von immateriellen Wirtschaftsgütern zahlt. Nach nationalem Recht wird lediglich der Abzug der anteiligen Forschungs- und Entwicklungskosten zugelassen.
 

Keine Übernahme der AOA-Grundsätze in US-Steuerrecht geplant…

Anders als Deutschland haben die USA nicht vor, die Grundsätze des AOA in das nationale Steuerrecht zu übernehmen. Der AOA und die entsprechenden OECD-Verrechnungspreisgrundsätze können jedoch zur Anwendungen kommen, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dies ausdrücklich bestimmt. Bisher beinhalten die Doppelbesteuerungsabkommen der USA mit Deutschland, Kanada, Großbritannien, Japan, Belgien, Bulgarien und Island die Anwendung des AOA.
 

…jedoch Wahlrecht zwischen US-Regelungen und AOA für deutsche Unternehmen

Ein deutsches Unternehmen mit US-Betriebsstätte kann entweder die nationalen Regelungen der USA oder den AOA anwenden. Es ist sogar möglich, zwischen den beiden Methoden zu wechseln, allerdings ist dazu die Erlaubnis des IRS (Internal Revenue Service), der US-Bundessteuerbehörde, erforderlich. Insofern ist ein Methodenwechsel von Jahr zu Jahr zumindest erschwert.
 
Jedes Unternehmen sollte bei der Wahl der Methode die Konsequenzen der unterschiedlichen Regelungen im Voraus individuell prüfen. Da die USA der Ansicht sind, dass die US-Regelungen und der AOA die gleichen Ziele verfolgen, ist sogar ein Mix der Regelungen in speziellen Fällen möglich. Bei der Behandlung nach den AOA-Grundsätzen ist zu beachten, dass diese umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der verwendeten Verrechnungspreise zwischen Stammhaus und Betriebsstätte nach sich ziehen. Nach unserer Erfahrung wenden deutsche Unternehmen aufgrund der einfacheren Handhabung daher meist die nationalen US-Regelungen an. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Finanzverwaltung in diesen Fällen die Escape-Klausel eingreifen lässt und damit von einer Anwendung des AOA absieht, wenn das Wahlrecht zugunsten des US-Steuerrechts ausgeübt wird.
 

Steuererklärungspflichten in den USA

Besitzt eine deutsche Kapitalgesellschaft oder eine für US-Steuerzwecke als Kapitalgesellschaft behan­delte Einheit eine US-Betriebsstätte, so muss sie jährlich eine Körperschaftssteuererklärung abgeben, in der das steuerpflichtige Einkommen bzw. der Verlust der US-Betriebsstätte erklärt wird. Eine deutsche natürliche Person, die direkt oder über eine Personengesellschaft an einer Betriebsstätte beteiligt ist, muss eine Einkommensteuererklärung einreichen. Zu beachten ist hierbei auch die Abgabe der Formulare zur Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens und eventuell des AOA.
 
Die Frage, ob die Aktivitäten in den USA ausreichen, um dort eine Betriebsstätte zu begründen, ist komplex und nicht immer eindeutig zu beantworten. Zudem erkennen nicht alle US-Bundesstaaten die durch das Doppelbesteuerungsabkommen gewährten Begünstigungen im Hinblick auf die Begründung einer Betriebsstätte an. Die Existenz einer Betriebsstätte hat nicht nur Einfluss auf die US-Steuerpflicht des Unternehmens, sondern auch auf die der in den USA tätigen Mitarbeiter.

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